Prüfungsschema
Abstrakte Normenkontrolle, § 47 VwGO
Schema – Abstrakte Normenkontrolle, § 47 VwGO Die abstrakte Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient der Überprüfung der Gültigkeit untergesetzlicher Rechtsvorschriften. Sie ist auch inzident in anderen verwaltungsgerichtlichen Klagen möglich, wobei die Fristenlage zu beachten ist.
§ 47 VwGO
I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
Die Normenkontrolle betrifft die Gültigkeit einer öffentlich-rechtlichen Norm.
b) Keine abdrängende Sonderzuweisung
Es darf keine andere Gerichtsbarkeit ausschließlich zuständig sein.
2. Statthaftigkeit der Normenkontrolle, § 47 I VwGO
Definition
Normenkontrolle
Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift.
a) Gegenstand der Normenkontrolle
Die Normenkontrolle muss sich richten gegen:
Satzungen nach dem BauGB (insb. Bebauungspläne, § 10 BauGB; Veränderungssperren, § 16 BauGB; Erschließungsbeitragssatzungen, § 132 BauGB; Rechtsverordnungen nach § 246 II BauGB).
Andere unter Landesgesetzen stehende Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
b) Keine Statthaftigkeit für
Flächennutzungspläne (§ 5 BauGB), da diese keine Satzungen sind, sondern vorbereitende Bauleitpläne.
3. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
a) Natürliche oder juristische Person
Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten oder künftige Verletzung.
Unmittelbarer Eingriff in Grundrechte (z.B. Bebauungsplan in Art. 14 GG).
Angegriffene Norm beruht auf Abwägung: subjektives Recht auf fehlerfreie Abwägung (Verletzung bei Geltendmachung, dass Belange unzureichend oder gar nicht in die Abwägung eingeflossen sind).
b) Behörde
Keine Rechtsverletzung notwendig, § 47 II 1 Hs. 2 VwGO.
Problem
Erforderlichkeit eines Bezugs zur Vorschrift
h.M. Die Behörde muss mit der Vorschrift in ihrem Aufgabenbereich zu tun haben.
4. Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO
a) Regelfrist
Innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift.
b) Abgrenzung zur inzidenten Normenkontrolle
Die inzidente Normenkontrolle im Zuge einer verwaltungsgerichtlichen Klage unterliegt keiner Frist.
5. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
Die erlassende Behörde.
6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Nach den allgemeinen Regeln der VwGO.
7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Fehlt, wenn die Aufhebung der Rechtsvorschrift die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde.
II. Begründetheit
1. Prüfungsumfang
Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt.
Die Rechtmäßigkeit ist umfassend zu überprüfen, nicht nur in Bezug auf die geltend gemachten Individualrechte.
III. Rechtsfolgen
1. Unwirksamkeit der Vorschrift, § 47 V 2 VwGO
Wird die Rechtsvorschrift für unwirksam erklärt, ist dies für alle allgemein verbindlich.
IV. Einstweilige Anordnung, § 47 VI VwGO
1. Voraussetzungen
Kann bei Abwehr schwerwiegender Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen ergehen.