Prüfungsschema
Wichtige Verfahren vor dem BVerfG
Prufungsschemata+wichtige+Verfahren+vor+dem+BVerfGG Prüfungsschemata für die examensrelevanten Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Organstreit und Bund-Länder-Streit.
Art. 93 GG · Art. 100 GG · §§ 13, 23, 63 ff., 76 ff., 80 ff., 90 ff. BVerfGG
I. Verfassungsbeschwerde
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG)
1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergibt sich aus Art. 94 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG.
2. Beschwerdefähigkeit („Jedermann“)
Beschwerdefähig ist, wer Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.
Definition
Natürliche Personen
Jeder Mensch ist grundrechtsfähig und damit beschwerdefähig.
Inländische juristische Personen des Privatrechts Beschwerdefähig gemäß Art. 19 III GG, wenn das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts Grundsätzlich nicht beschwerdefähig, da sie Teil der öffentlichen Gewalt sind und die Grundrechte sie binden, nicht berechtigen.
Ausnahme Wenn sie unmittelbar dem Schutzbereich eines Grundrechts dienen (z.B. Universitäten bzgl. Art. 5 III GG, Rundfunkanstalten bzgl. Art. 5 I 2 GG, Religionsgemeinschaften bzgl. Art. 4 GG).
3. Prozessfähigkeit
Die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam vorzunehmen. Sie richtet sich nach der Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts.
4. Beschwerdegegenstand
Jeder „Akt der öffentlichen Gewalt“ (Art. 94 I Nr. 4a GG).
Legislative — Gesetze im formellen und materiellen Sinn (Rechtssatzverfassungsbeschwerde).
Exekutive — Verwaltungsakte, Realakte, Rechtsverordnungen, Satzungen.
Judikative — Gerichtliche Entscheidungen (Urteilsverfassungsbeschwerde).
5. Beschwerdebefugnis (§ 90 I BVerfGG)
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, durch den Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein.
Möglichkeit der Grundrechtsverletzung Die behauptete Verletzung darf nicht von vornherein nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen sein.
Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit — Die sogenannte „Betroffenheits-Trias“:
Definition
Eigene Betroffenheit
Der Beschwerdeführer muss in eigenen Rechten verletzt sein. Eine Popularklage ist unzulässig.
Definition
Gegenwärtige Betroffenheit
Die Rechtsverletzung muss schon begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen. Eine nur zukünftige oder bereits beendete Betroffenheit genügt nicht (Ausnahmen bei tiefgreifenden Eingriffen, Wiederholungsgefahr).
Definition
Unmittelbare Betroffenheit
Der Akt der öffentlichen Gewalt muss den Beschwerdeführer direkt, ohne dass ein weiterer (streitbarer) Vollzugsakt erforderlich ist, belasten.
Problem
Unmittelbarkeit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden
Ansicht
Ein Gesetz schafft eine unmittelbare Betroffenheit, wenn es „self-executing“ ist, d.h. keiner Umsetzung durch einen behördlichen oder gerichtlichen Akt bedarf, um für den Adressaten Rechtswirkungen zu entfalten.
6. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 90 II BVerfGG)
Grundsatz der Rechtswegerschöpfung (§ 90 II 1 Var. 1 BVerfGG) Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss der Rechtsweg gegen die behauptete Verletzung erschöpft sein. Es müssen alle zur Verfügung stehenden prozessualen Rechtsbehelfe ergriffen worden sein.
Grundsatz der Subsidiarität (ungeschrieben, aus § 90 II BVerfGG hergeleitet) Der Beschwerdeführer muss über die formale Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder diese zu verhindern (z.B. Rügeobliegenheiten, Stellung von Anträgen im fachgerichtlichen Verfahren).
Ausnahmen (§ 90 II 2 BVerfGG) Eine sofortige Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sache von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn er auf den Rechtsweg verwiesen würde.
7. Form und Frist (§§ 23 I, 93 BVerfGG)
Form Schriftlich und mit Begründung (§ 23 I 2, § 92 BVerfGG). Das verletzte Recht und die Handlung oder Unterlassung sind zu bezeichnen.
Frist Urteils-VB: Ein Monat nach Zustellung/Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung (§ 93 I BVerfGG). Rechtssatz-VB: Ein Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes (§ 93 III BVerfGG).
8. Rechtsschutzbedürfnis (allgemeine Prozessvoraussetzung)
Fehlt, wenn die Rechtsverletzung bereits beseitigt ist und sich nicht mehr auswirkt. Ausnahmen:
Rehabilitationsinteresse — Bei diskriminierenden oder ehrenrührigen Maßnahmen.
Wiederholungsgefahr — Wenn mit einer erneuten, gleichartigen Beeinträchtigung zu rechnen ist.
Tiefgreifender Grundrechtseingriff Wenn sich die direkte Belastung durch die Maßnahme typischerweise vor Klärung erledigt (z.B. kurzfristige Freiheitsentziehung).
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Prüfungsmaßstab Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt den Beschwerdeführer tatsächlich in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt.
1. Schutzbereich des Grundrechts eröffnet
Fällt das Verhalten des Beschwerdeführers (persönlich und sachlich) unter das jeweilige Grundrecht?
2. Eingriff in den Schutzbereich — Liegt ein Eingriff nach dem klassischen oder modernen Eingriffsbegriff vor?
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ist der Eingriff durch die Schranken des Grundrechts gedeckt? Hierbei sind die Schranken-Schranken (insb.
Verhältnismäßigkeit, Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie) zu beachten.
II. Abstrakte Normenkontrolle
A. Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG)
1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG.
2. Antragsberechtigung (§ 76 I BVerfGG)
Antragsberechtigt sind ausschließlich die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages.
3. Antragsgegenstand (§ 76 I BVerfGG)
Bundesrecht oder Landesrecht in Form einer Rechtsnorm (formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen). Auch vorkonstitutionelles Recht ist tauglicher Gegenstand.
4. Antragsgrund (§ 76 I BVerfGG)
Der Antragsteller muss die Norm für nichtig halten (h.M.) oder zumindest Zweifel an ihrer Gültigkeit haben (a.A.) wegen formeller oder sachlicher Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder (bei Landesrecht) mit sonstigem Bundesrecht.
5. Form (§ 23 I BVerfGG)
Der Antrag muss schriftlich eingereicht und begründet werden.
6. Rechtsschutzbedürfnis
Da es sich um ein objektives Verfahren zum Schutz der Verfassungsordnung handelt, ist das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich indiziert. Es kann entfallen, wenn die Norm außer Kraft getreten ist, es sei denn, sie entfaltet noch Rechtswirkungen.
B. Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle
Prüfungsmaßstab Der Antrag ist begründet, wenn die zur Prüfung gestellte Norm (Antragsgegenstand) tatsächlich mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar und daher nichtig ist (§ 78 S. 1 BVerfGG).
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Norm — Prüfung von Zuständigkeit, Verfahren und Form des Gesetzgebungsaktes.
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Norm
Prüfung der Vereinbarkeit des Inhalts der Norm mit den materiellen Vorgaben des Grundgesetzes (insb. Grundrechte, Staatsstrukturprinzipien).
III. Konkrete Normenkontrolle
A. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG)
1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG.
2. Vorlageberechtigung
Vorlageberechtigt ist ausschließlich ein Gericht im Rahmen eines laufenden Verfahrens.
3. Vorlagegegenstand
Ein nachkonstitutionelles, formelles Parlamentsgesetz (Bundes- oder Landesgesetz). Nicht vorlagefähig sind untergesetzliche Normen (RVO, Satzungen) oder vorkonstitutionelles Recht, da Fachgerichte diese selbst verwerfen können (Verwerfungsmonopol des BVerfG gilt nur für formelle, nachkonstitutionelle Gesetze).
4. Vorlagegrund
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein; bloße Zweifel genügen nicht.
Entscheidungserheblichkeit Die Gültigkeit des Gesetzes muss für die Entscheidung des Gerichts im Ausgangsverfahren erheblich sein.
Definition
Entscheidungserheblichkeit
Die Frage ist entscheidungserheblich, wenn das Gericht im Ausgangsfall bei Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis kommen müsste als bei deren Ungültigkeit.
5. Form (§ 80 II BVerfGG)
Die Vorlage erfolgt durch einen begründeten Beschluss des Gerichts, der darlegt, inwiefern die Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher höherrangigen Rechtsnorm sie unvereinbar ist.
B. Begründetheit der konkreten Normenkontrolle
Prüfungsmaßstab Die Vorlage ist begründet, wenn das vorgelegte Gesetz tatsächlich formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
IV. Organstreitverfahren
A. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)
1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG.
2. Parteifähigkeit (§ 63 BVerfGG)
Antragsteller und Antragsgegner müssen parteifähig sein. Parteifähig sind die in § 63 BVerfGG genannten obersten Bundesorgane sowie Teile dieser Organe, die durch das GG oder eine Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (z.B. Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Fraktionen, einzelne Abgeordnete).
3. Antragsgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
Jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners.
4. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
Der Antragsteller muss geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch die Maßnahme oder Unterlassung in seinen durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung muss bestehen.
5. Form und Frist (§§ 23, 64 II, III BVerfGG)
Der Antrag muss schriftlich, mit Begründung und unter Benennung der verletzten Verfassungsnorm innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden der Maßnahme oder Unterlassung gestellt werden.
6. Rechtsschutzbedürfnis
Allgemeine Prozessvoraussetzung. Fehlt z.B., wenn sich die Maßnahme erledigt hat und kein Feststellungsinteresse (z.B.
wegen Wiederholungsgefahr) besteht.
B. Begründetheit des Organstreitverfahrens
Prüfungsmaßstab Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners tatsächlich gegen eine Vorschrift des Grundgesetzes verstößt, die die Rechte und Pflichten des Antragstellers regelt (Verletzung von Kompetenz-, Organisations- oder Verfahrensrecht).
V. Bund-Länder-Streit
A. Zulässigkeit des Bund-Länder-Streits (Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)
1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 94 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG.
2. Parteifähigkeit (§ 68 BVerfGG)
Parteifähig sind der Bund (vertreten durch die Bundesregierung) und die Länder (vertreten durch ihre Landesregierungen).
3. Antragsgegenstand (§ 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG)
Eine konkrete, rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Bundes oder eines Landes.
4. Antragsbefugnis (§ 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG)
Der Antragsteller muss geltend machen, in seinen Rechten und Pflichten aus der bundesstaatlichen Kompetenzordnung verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung muss bestehen.
5. Form und Frist (§§ 23, 69 i.V.m. § 64 III BVerfGG)
Der Antrag muss schriftlich, begründet und innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.
6. Rechtsschutzbedürfnis
Allgemeine Prozessvoraussetzung.
B. Begründetheit des Bund-Länder-Streits
Prüfungsmaßstab Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung tatsächlich gegen eine Vorschrift des Grundgesetzes verstößt, die das bundesstaatliche Verhältnis zwischen Bund und Ländern regelt (insb. Kompetenzverteilung der Art. 70 ff., 83 ff. GG).