Prüfungsschema

Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG

Art. 8 GG schützt als demokratiekonstituierendes Grundrecht die Freiheit, sich kollektiv zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Art. 8 GG ·Art. 19 Abs. 3 GG · Art. 18 AEUV · Art. 2 Abs. 1 GG · Versammlungsgesetze (des Bundes und der Länder)

A. Schutzbereich

I. Sachlicher Schutzbereich

1. Versammlung

Definition

Versammlung

Das Zusammenkommen mehrerer Menschen, die durch einen gemeinsamen Zweck zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung innerlich verbunden sind.

Problem

Mindestteilnehmerzahl

Ansicht

Nach herrschende Meinung genügen bereits zwei Personen. Eine a.A. fordert in Anlehnung an das Vereinsrecht (§§ 56, 73 BGB) sieben Personen, was aber dem Zweck des Schutzes auch kleinerer Meinungskundgaben widerspricht.

Problem

Gemeinsamer Zweck (enger vs. weiter Versammlungsbegriff)

Ansicht

Muss der Zweck auf die Meinungsbildung und -äußerung in öffentlichen Angelegenheiten gerichtet sein?

Definition

a.A. (Teile der Literatur): Weiter Versammlungsbegriff

Jede Form des gemeinsamen Zwecks ist erfasst, auch ohne Meinungsäußerung (z.B. Love-Parade, Flashmobs). Im Vordergrund stehe der Schutz des Einzelnen vor Isolation.

h.M. (BVerfG/Rspr.): Enger Versammlungsbegriff Der Zweck muss auf die gemeinsame Meinungsbildung oder -äußerung gerichtet sein. Es geht um die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, nicht primär um Unterhaltung. Ausreichend ist aber jede nach Art und Umfang erscheinende Meinungsäußerung (z.B. auch Blockaden, wenn sie nicht nur der Bewegungshinderung dienen).

2. Geschützte Verhaltensweisen

Umfasst sind nicht nur die Teilnahme, sondern auch:

Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Versammlung.

Die Wahl von Ort und Zeit der Versammlung.

Schutz vor staatlichen Maßnahmen, die einschüchternd oder abschreckend wirken (z.B. anlasslose Massen- Videoüberwachung).

3. Versammlungen an besonderen Orten

Problem

Grundrechtsbindung bei Orten in Privateigentum mit öffentlichem Verkehr (z.B. Flughafen, Einkaufszentrum)

Ansicht

Private Betreiber sind über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gebunden, wenn sie den Ort einem allgemeinen Publikumsverkehr öffnen und er so zu einem öffentlichen Forum der Kommunikation wird.

Versammlungen sind dann grundsätzlich zu dulden. Dies gilt nicht für Bereiche ohne allgemeinen Publikumsverkehr (z.B. hinter der Sicherheitskontrolle am Flughafen).

4. Immanente Schutzbereichsschranken: 'friedlich und ohne Waffen'

Nur friedliche Versammlungen ohne Waffen fallen in den Schutzbereich des Art. 8 GG. Unfriedliche Versammlungen sind von vornherein nicht geschützt und können nach Polizeirecht aufgelöst werden.

Definition

Friedlich

Eine Versammlung ist friedlich, solange sie keinen aufrührerischen oder gewalttätigen Verlauf nimmt.

Gewalttätigkeit meint aggressive Einwirkungen auf Personen oder Sachen.

Einzelne unfriedliche Teilnehmer machen die Versammlung nicht insgesamt unfriedlich. Entscheidend ist das Verhalten der Mehrheit und des Versammlungsleiters.

Sitzblockaden sind nach der Rechtsprechung des BVerfG im Kontext des Versammlungsrechts nicht per se unfriedlich, auch wenn sie Nötigungselemente enthalten können.

Problem

Vermummung und passive Bewaffnung (Schutzschilde, Polsterung)

Ansicht

Machen eine Versammlung für sich genommen noch nicht unfriedlich, können aber eine starke Indizwirkung für einen zu erwartenden unfriedlichen Verlauf haben und Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz rechtfertigen.

Definition

Waffen

Waffen im technischen Sinn (WaffG) sowie sonstige Gegenstände, die objektiv zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind (gefährliche Werkzeuge).

II. Persönlicher Schutzbereich

1. Deutsche

Art. 8 GG ist ein Deutschengrundrecht (Art. 116 GG). Geschützt sind natürliche Personen sowie inländische juristische Personen des Privatrechts gem. Art. 19 Abs. 3 GG, sofern das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist (z.B.

Veranstaltervereine).

2. EU-Ausländer

Nach h.M. können sich EU-Bürger über das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV ebenfalls auf Art. 8 GG berufen.

3. Drittstaatsangehörige

Nicht-EU-Ausländer können sich nicht auf Art. 8 GG, aber auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, die jedoch leichter einschränkbar ist.

B. Eingriff

Formen des Eingriffs

1. Klassischer Eingriff

Jede staatliche Maßnahme, die die Durchführung einer Versammlung ganz oder teilweise unmöglich macht oder behindert.

Verbot einer Versammlung im Vorfeld.

Auflösung einer bereits laufenden Versammlung.

Auflagen (z.B. zu Ort, Zeit, Route, Lautstärke).

Platzverweise gegen Teilnehmer.

2. Mittelbarer / Faktischer Eingriff

Staatliche Maßnahmen, die eine abschreckende oder einschüchternde Wirkung (chilling effect) auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit haben.

Anlasslose Überwachung und Registrierung von Teilnehmern (z.B. Videoaufnahmen, Anfertigen von Lichtbildern).

3. Anmeldeerfordernis

Bereits die Pflicht zur Anmeldung einer Versammlung stellt einen Eingriff dar, der der Rechtfertigung bedarf.

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Schranken

1. Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 8 Abs. 2 GG)

Für Versammlungen unter freiem Himmel besteht ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Sie dürfen 'durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes' beschränkt werden.

Definition

Unter freiem Himmel

Eine Versammlung findet unter freiem Himmel statt, wenn sie nicht durch seitliche Umschließungen von der Außenwelt abgegrenzt ist und potenziell unkontrollierter Zugang durch die Öffentlichkeit besteht. Ein Dach ist unerheblich (z.B. Stadion). Entscheidend ist die fehlende seitliche Begrenzung und Zugänglichkeit.

2. Versammlungen in geschlossenen Räumen

Unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen sind nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts möglich (verfassungsimmanente Schranken).

II. Schranken-Schranken (Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung)

1. Anforderungen an das einschränkende Gesetz

Das einschränkende Gesetz (i.d.R. das Versammlungsgesetz des Bundes oder des jeweiligen Landes) und seine Anwendung müssen verfassungsgemäß sein, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Wechselwirkungslehre (Bedeutung des Art. 8 GG ist bei der Auslegung zu berücksichtigen) genügen.

2. Besondere Problemfälle bei der Anwendung

Problem

Anmeldepflicht (z.B. § 14 VersG Bund)

Ansicht

Die Pflicht zur Anmeldung 48 Stunden vor Bekanntgabe ist grundsätzlich verfassungskonform. Sie dient legitimen Zwecken (Schutz der öffentlichen Sicherheit, z.B. durch Verkehrslenkung, Schutz vor gewalttätigen Gegendemonstrationen) und ist verhältnismäßig.

Problem

Spontan- und Eilversammlungen

Ansicht

Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass kurzfristig bilden. Die Anmeldepflicht muss hier verfassungskonform ausgelegt werden: Bei Eilversammlungen verkürzt sich die Frist, bei Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht gänzlich. Eine Auflösung allein wegen fehlender Anmeldung ist hier unzulässig.

Problem

Verbot und Auflösung (z.B. § 15 VersG Bund)

Ansicht

Als schärfste Mittel sind Verbot und Auflösung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (ultima ratio).

Erforderlich ist eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Eine bloß abstrakte Gefahr oder Vermutungen genügen nicht. Die fehlende Anmeldung allein rechtfertigt eine Auflösung nicht, kann aber als ein Faktor in der Gefahrenprognose berücksichtigt werden.

BVerfG zu Versammlungen mit Bezug zum Nationalsozialismus Auch solche Versammlungen fallen unter den Schutz des Art. 8 GG. Einschränkungen sind aber zulässig, wenn die Versammlung einen einschüchternden, aggressiven oder provokativen Charakter annimmt, der ein Klima der Gewalt und Angst erzeugt.

D. Verhältnis zum einfachen Recht (Versammlungs- und Polizeirecht)

Abgrenzung der anwendbaren Gesetze

1. Verhältnis Art. 8 GG zu den Versammlungsgesetzen

Die Versammlungsgesetze konkretisieren die Schranke des Art. 8 Abs. 2 GG. Ihr Anwendungsbereich kann vom Schutzbereich des Art. 8 GG abweichen:

Persönlich — VersG gelten für 'jedermann', Art. 8 GG ist ein Deutschengrundrecht.

Sachlich VersG gelten i.d.R. nur für öffentliche Versammlungen, Art. 8 GG schützt auch nicht-öffentliche.

Friedlichkeit VersG enthalten auch Regelungen für unfriedliche Versammlungen (z.B. Auflösung), während diese aus dem Schutzbereich des Art. 8 GG herausfallen.

2. Verhältnis Versammlungsrecht zum allgemeinen Polizeirecht

Das Versammlungsrecht ist als lex specialis für versammlungsspezifische Gefahren vorrangig und entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht.

Vor Beginn der Versammlung h.M.: Für Gefahren im Vorfeld (z.B. Anreise) gilt das allgemeine Polizeirecht, da noch keine Versammlung vorliegt. a.A.:

Analoge Anwendung des Versammlungsrechts, um den Schutz nicht zu unterlaufen.

Während der Versammlung Für versammlungsspezifische Gefahren (die aus der Menschenansammlung und ihrem Zweck resultieren) gilt ausschließlich das Versammlungsrecht (Sperrwirkung). Für allgemeine, nicht versammlungsspezifische Gefahren (z.B. Brandstiftung durch einen Teilnehmer) und für Maßnahmen gegen Nicht-Teilnehmer (z.B. Gegendemonstranten) bleibt das allgemeine Polizeirecht anwendbar.

Nach Beendigung der Versammlung Nach formeller Auflösung oder faktischem Ende der Versammlung ist wieder das allgemeine Polizeirecht anwendbar (z.B.

für Platzverweise gegen Abreisende).