Prüfungsschema
Verfassungsbeschwerde
Art. 79 III GG · Art. 1, 20 GG · Art. 18 AEUV · Art. 26 II AEUV ·Art. 49, 56 AEUV · § 93 I, III BVerfGG · §§ 187, 188 BGB · § 95 BVerfGG · Art. 13 VII Hs. 1 GG · Art. 9 II GG · Art. 4 I, II GG · Art. 19 I 2 GG · Art. 19 II GG · Art. 70 ff. GG · Art. 76 ff. GG · Art. 82 GG · Art. 80 I GG · Art. 19 I 1 GG · Art. 19 VI GG · Art. 101 GG · Art. 103 GG · Art. 2 I GG · Art. 3 I GG · Art. 116 I GG · Art. 2 II 1 GG · Art. 5 I 2 GG · Art. 5 III GG · Art. 140 GG iVm. Art. 137 V WRV Die Verfassungsbeschwerde (VB) ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Sie hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Art. 94 I Nr. 4a GG · § 13 Nr. 8a BVerfGG · §§ 90 ff. BVerfGG · Art. 19 III GG · Art. 46 II GG · Art. 38 I 2 GG · Art. 1 III GG · Art. 23 I 3 GG ·
I. Zulässigkeit
Einleitung
Definition
Definition:
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, Art. 94 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG, §§ 90 ff. BVerfGG.
1. Zuständigkeit
Bundesverfassungsgericht Art. 94 I Nr. 4a GG.
2. Beschwerdefähigkeit
Definition
Definition:
Grundsätzlich 'jedermann' (§ 90 I BVerfGG).
Problem
Juristische Personen
Ansicht
Können sich nur auf Grundrechte berufen, die ihrem Wesen nach juristische Personen schützen (Art. 19 III GG).
Problem
Abgeordnetenimmunität
Ansicht
Art. 46 II iVm. Art. 38 I 2 GG. Normalerweise nur Organstreitverfahren wegen Abgeordnetenstellung.
Ausnahmsweise Geltendmachung der Immunität als subjektives Recht, wenn gerade nicht organschaftliche Stellung gerügt wird, sondern als natürliche Person Verletzung durch Hoheitsträger.
3. Prozessfähigkeit/Postulationsfähigkeit
Problem
Minderjährige
h.M. 'jedermann', wenn einsichtsfähig.
a.A. Starre Altersgrenzen, § 104 ff. BGB.
4. Beschwerdegegenstand
Definition
Definition:
Akt der öffentlichen Gewalt, gem. Art. 1 III GG (Akt der Legislative, Judikative, Exekutive).
Arten der VB:
Rechtssatzverfassungsbeschwerde: — Gegen Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen.
Urteilsverfassungsbeschwerde: — Gegen Urteil (des letztinstanzlichen oder gegen Urteile aller Instanzen).
Exekutivaktverfassungsbeschwerde: — Gegen einen Verwaltungsakt (selten wegen Rechtsweg).
Problem
Unterlassen des Gesetzgebers
Echtes Unterlassen:
Gesetzgeber kommt einer bestehenden Handlungspflicht gar nicht nach → Unterlassen als solches ist Beschwerdegegenstand.
Unechtes Unterlassen:
Gesetz wurde erlassen, wird vom Beschwerdeführer aber als zu wenig empfunden → Beschwerdegegenstand ist das Gesetz.
Problem
Rechtsakte der EU
Zustimmungsgesetze:
Rechtsakte, durch die Hoheitsgewalt auf Organe der EU übertragen werden (primäres Unionsrecht) = VB zulässig.
Transformationsgesetze:
Richtlinien (sekundäres Unionsrecht), die der deutsche Gesetzgeber umsetzen muss. Hat deutscher eigener Gestaltungsspielraum → Gesetz ist Beschwerdegegenstand. Kein Gestaltungsspielraum → VB nicht zulässig.
Ausnahmsweise direkt gegen Sekundärrecht der EU:
Solange II Entscheidung:
Sekundärrecht bleibt hinter den Grundrechtsstandards zurück (iSv. Art. 23 I 3 GG, Art. 79 III GG).
Ultra-vires-Kontrolle: — Evidente Kompetenzüberschreitung oder Verletzung höherrangigen Rechts durch EU-Organe.
Identitätskontrolle:
Maßnahmen der EU, die in die Grundsätze der deutschen Verfassungsidentität eingreifen (Art. 79 III GG iVm. Art. 1, 20 GG).
Kein tauglicher Gegenstand:
Beschlüsse des Europäischen Rates (keine unmittelbare Rechtswirkung auf deutsche Rechtsordnung).
5. Beschwerdebefugnis
Definition
Definition:
Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (Möglichkeitstheorie). Der Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
Möglichkeitstheorie:
Es muss lediglich möglich sein, dass eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Auch Verletzung von Unionsgrundrechten (GRCh).
Betroffenheit in eigenen Grundrechten:
Selbst:
Der Beschwerdeführer ist selbst betroffen, wenn er Adressat der Norm ist. Problem: Dritter ist Beschwerdeführer → Selbstbetroffenheit, wenn Beeinträchtigung des Dritten dem Staat noch zugerechnet werden kann (z.B. A wird ausgewiesen, B (Ehefrau) darf bleiben → Art. 6 GG).
Gegenwärtig:
Die Betroffenheit ist gegenwärtig, wenn sie aktuell und nicht in der Zukunft oder Vergangenheit liegt. Problem: VB gegen künftige Beeinträchtigungen, wenn Betroffener jetzt schon Dispositionen treffen muss, die später schwer zu korrigieren wären (Abwarten unzumutbar).
Unmittelbar:
Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn der angegriffene Akt selbst und nicht erst ein zusätzlicher Vollzugsakt die Grundrechte des Beschwerdeführers berührt (Self-executing Norm). Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften treffen unmittelbar (Abwarten der Strafe unzumutbar).
6. Rechtswegerschöpfung
Definition
Definition:
Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer alle Rechtswege durchlaufen (§ 90 II BVerfGG).
Bei Beschwerde gegen Gesetz:
Kein unmittelbarer Rechtsweg (§ 93 III BVerfGG). Kein Ausschluss der Zulässigkeit.
Bei untergesetzlichen Vorschriften:
Nur Normkontrolle (§ 47 VwGO).
Ausnahme (§ 90 II 2 BVerfGG analog):
Durchbruch des Rechtswegs, wenn VB von allgemeiner Bedeutung ist oder bei schwerem und unmittelbarem Nachteil des Beschwerdeführers. Bei besonders intensiven Grundrechtseingriffen, die selbst bei erfolgreichem Rechtsmittel nicht beseitigt werden können (irreparabel).
7. Subsidiarität
Definition
Definition:
Der Beschwerdeführer muss alle Möglichkeiten ergreifen, die Grundrechtsverletzung mit Hilfe der Fachgerichte zu beseitigen.
Ausnahme vom Grundsatz nach § 90 II 2 BVerfGG (analog):
Auslegung einer Norm betrifft allein spezifische Fragen des Verfassungsrechts.
Nicht mehr korrigierbare Dispositionen.
Weg zu Fachgerichten ist offensichtlich sinn- und aussichtslos (weil höchstrichterliche Rechtsprechung dem entgegensteht).
Weg zu Fachgerichten nicht zumutbar (z.B. Strafverfahren).
Spezialfall: Rechtssatzverfassungsbeschwerde:
Ausschöpfen gerichtlicher und außergerichtlicher Maßnahmen. Keine VB, wenn dem Beschwerdeführer es zumutbar ist, eine Norm auch durch Fachinstanzen überprüfen zu lassen.
Spezialfall: Urteilsverfassungsbeschwerde:
Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten (materielle Subsidiarität) → Rechtsbehelfe auch außerhalb des Rechtswegs (Anhörungsrüge, § 152a VwGO, § 321a ZPO, § 356a StPO). Vortrag einer Verfassungsverletzung schon im Instanzgericht (Rechtsprechung).
8. Form
Schriftlich begründeter Antrag §§ 23, 92 BVerfGG.
9. Antragsfrist
Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB.
Gegen Gesetz:
Binnen eines Jahres, gem. § 93 III BVerfGG. Fristbeginn: Mit Inkrafttreten = Beginnfrist, § 187 II BGB. Fristende: § 188 II Alt. 2 BGB.
Problem
Doppelfrist
Ansicht
Zunächst Überprüfung einer Norm durch Fachgericht (wegen Verfahrensdauer nicht Einhalten der Jahresfrist).
Überprüfung durch Fachgericht muss innerhalb eines Jahres anhängig gemacht worden sein. Nach Abschluss der Überprüfung muss innerhalb eines Monats VB erhoben werden.
Gegen Einzelakt:
Binnen eines Monats, gem. § 93 I 1 BVerfGG. Fristbeginn: Ereignisfrist: § 187 I BGB. Fristende: § 188 II Alt. 1 BGB.
10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Definition
Definition:
Am Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel.
Kein Rechtsschutzbedürfnis:
Bundesverfassungsgericht hat in dieser Sache schon entschieden (Entscheidung anderer (EU) Gerichte stehen nicht entgegen).
Angefochtener Rechtsakt enthält keine Beschwer mehr.
Ausnahmen:
Wiederholungsgefahr, fortwirkende Beeinträchtigung beseitigen, Rehabilitierungsinteresse.
Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung
II. Begründetheit
Einleitung
Definition
Definition:
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer durch die staatliche Maßnahme in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, Art. 94 I Nr. 4a GG.
1. Verletzung eines Freiheitsgrundrechts
Dreistufiger Aufbau:
Schutzbereich – Eingriff – Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (ist vor Gleichheitsrechten zu prüfen).
a) Schutzbereich
aa) Personell
Grundrechtsfähigkeit: — Grundsätzlich deutsche Staatsbürger (Art. 116 I GG).
Problem
Nasciturus (Leibesfrucht)
Ansicht
Geschützt durch Art. 1 I, Art. 2 II 1 GG.
Verstorbene — Postmortaler Würdeschutz, Art. 1 I GG.
Ausländer: — Nur Jedermann-Rechte.
Nicht deutsche, aber EU-Bürger:
Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV. Umstritten, ob deutsche Rechte anwendbar sind (entscheiden!).
Problem
Juristische Personen des Zivilrechts (Art. 19 III GG)
Ansicht
Grundrecht muss seinem Wesen nach auf juristische Person anwendbar sein (nicht z.B. Art. 2 II 1 GG). Begriff:
nicht nur GmbH/AG, sondern alle Personenmehrheiten. Nicht erfasst sind Unternehmen, bei denen die öffentliche Hand beherrschenden Einfluss hat.
Anwendbarkeit (dem Wesen nach):
Personelles Substrat:
Durchgriff auf die Personen hinter der juristischen Person zieht juristische Person selbst in Schutzbereich.
h.M. Grundrechtstypische Gefährdungslage:
Juristische Person ist in vergleichbarer Position zu einer natürlichen Person (gleich gefährdet).
Ausländische juristische Personen: — Keine Anwendung (außer für Art. 101 I, 103 I GG). Sitztheorie: Sitz der Hauptverwaltung.
Juristische Personen aus der EU:
Auch grundrechtsfähig (Diskriminierungsverbot, Art. 26 II AEUV, Art. 49, 56 AEUV; Art. 18 AEUV). Juristische Person muss im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden. Inlandsbezug (in Deutschland tätig).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts: — Nicht grundrechtsfähig (Konfusionsargument).
Ausnahme:
Juristische Person ist unmittelbar dem geschützten Lebensbereich zuzuordnen (z.B. Rundfunk (Art. 5 I 2 GG), Unis (Art. 5 III GG), Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG iVm. Art. 137 V WRV)).
Ausländer machen im Ausland deutsche Grundrechte geltend (Anwendbarkeit?) Pro:
Wortlaut des Art. 3 I GG; Historische Auslegung des Art. 1 III GG; Geltung wegen der Einbindung in die internationale Staatengemeinschaft; Verknüpfung des GG mit Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Contra: — Bindung ausländischer Staaten, aber GG bindet nur deutsche Organe.
Ergebnis: — Grundrechte auch außerhalb des deutschen Territoriums anwendbar.
bb) Sachlich
Definition
Definition:
Was umfasst der Artikel? Leitbegriff definieren, subsumieren auf den Sachverhalt.
Negative Freiheit auch erfasst.
Sachliche Schutzbereichsbegrenzung: Versammlung 'friedlich und ohne Waffen'.
b) Eingriff
aa) Klassischer (enger) Eingriffsbegriff
Jede staatliche Maßnahme, die eine in den Schutzbereich fallende Tätigkeit final, unmittelbar, rechtsförmig und imperativ bestimmt.
Finalität: — Die Beeinträchtigung wird gerade bezweckt.
Unmittelbarkeit: — Die Beeinträchtigung folgt dem staatlichen Handeln ohne Zwischenursachen.
Rechtsförmig:
Die Beeinträchtigung erfolgt durch Rechtsakt (Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, Urteil, Verwaltungsakt).
Imperativ: — Die staatliche Maßnahme ist mit Befehl und Zwang durchsetzbar.
bb) Moderner Eingriffsbegriff
Da Grundrechte auch durch faktisch-mittelbare Auswirkungen staatlichen Handelns beeinträchtigt werden können, ist der klassische Eingriffsbegriff zu eng. Der moderne Eingriffsbegriff hat diese Definition erweitert und sieht einen Eingriff in jedem staatlichen Handeln, das ein Verhalten, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, gleichgültig ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang eintritt.
Faktizität:
Auch faktische Beeinträchtigungen als unbeabsichtigte Nebenfolge, wenn sie vorhersehbar sind; vorhersehbar sind Nebenfolgen, wenn sie typisch sind oder in Kauf genommen werden.
Faktisch-Mittelbar:
Auch mittelbare Beeinträchtigungen, die dem staatlichen Handeln durch Hinzutreten von Zwischenursachen folgen, wenn sie dem staatlichen Handeln zurechenbar sind; Zwischenursachen sind zurechenbar, wenn sie nicht selbstständig sind.
Keine Rechtsförmigkeit: — Auch Beeinträchtigungen durch rein tatsächliches Handeln (Realakte).
Intensität:
Ausreichend, wenn Einzelne durch die Folgen des Eingriffs besonders schwer und unzumutbar betroffen wird, sodass die Beeinträchtigung mit einem klassischen Eingriff durch Ge- und Verbot vergleichbar ist.
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ein Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt, wenn er eine verfassungsmäßige Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeiten des Grundrechts darstellt.
aa) Einschränkbarkeit (Schranke)
Verfassungsunmittelbare Schranken: — Schranken ergeben sich direkt aus dem Grundgesetz (z.B. Art. 13 VII Hs. 1 GG).
Einfacher Gesetzesvorbehalt:
Es werden keine besonderen Anforderungen an das Gesetz gestellt. Muss durch oder aufgrund eines Gesetzes vorliegen.
Muss keinen unmittelbaren Bezug zum Artikel haben.
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt:
Gesetz muss bestimmte Kriterien erfüllen, an bestimmte Umstände anknüpfen oder bestimmten Zwecken dienen, d.h.
besondere Anforderungen an das Gesetz. Es muss sich gerade auf den bestimmten Artikel beziehen (z.B. Art. 9 II GG (herrschende Meinung)).
Verfassungsimmanente Schranken:
Bei Ausübung seiner Grundrechte dürfen die Grundrechte anderer nicht eingeschränkt werden (z.B. Art. 4 I, II GG (Grundrechte Dritter)). Andere Werte von Verfassungsrang. Wesentlichkeitstheorie: Einschränkungen des Grundgesetzes auch hier nur durch oder aufgrund von Gesetzen.
bb) Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranke)
Fraglich ist, ob der Eingriff durch § x eine verfassungsgemäße Konkretisierung der Schranke darstellt. Dies ist der Fall, wenn das Gesetz formell und materiell verfassungsgemäß ist.
Formelle Verfassungsmäßigkeit:
Zuständigkeit (Art. 70 ff. GG), Verfahren (Art. 76 ff. GG), Form (Art. 82 GG) (ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren).
Materielle Verfassungsmäßigkeit:
Rechtsverordnung/Satzung im Rahmen der Verordnungs-/Satzungsermächtigung. Verstoß gegen Rückwirkungsverbot.
Besondere Grundrechtsspezifische Anforderungen (Erfüllt Gesetz Parlamentsvorbehalt? Erfüllt Gesetz die Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts?).
Allgemeine Anforderungen:
Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Bestimmtheit.
Verhältnismäßigkeit:
Legitimer Zweck:
Zweck der staatlichen Maßnahme? Und legitim? → Legitim ist jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.
Geeignetheit: — Ein Mittel ist geeignet, wenn es den Zweck zumindest fördert.
Erforderlichkeit:
Ein Mittel ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, um den Zweck in etwa gleich gut zu fördern.
Verhältnismäßigkeit i.e.S./Angemessenheit:
Wichtigkeit der Förderung des Zwecks ist wichtiger als die Nichterfüllung des entgegenstehenden Interesses. Je intensiver der Grundrechtseingriff, desto bessere rechtfertigende Gründe bedarf es.
Schwere des Eingriffs: leicht/mittel/schwer.
Gewicht der rechtfertigenden Gründe: leicht/mittel/schwer.
Abwägung.
Kein Verstoß gegen sonstiges materielles Verfassungsrecht: — Art. 19 GG, Art. 20 GG, Grundrechte als objektive Prinzipien.
d) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts (bei Urteilsverfassungsbeschwerde)
Das Bundesverfassungsgericht ist keine 'Superrevisionsinstanz'. Es beschränkt die Prüfung auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.
Fallgruppen der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts:
Anwendungsdefizit: — Gericht hat ein infrage kommendes Grundrecht überhaupt nicht geprüft/übersehen.
Fehlbewertung:
Grundsätzlich falsche Auslegung des Grundrechts (Bedeutung und Tragweite), Verkennung des Umfangs des Schutzbereichs, Voraussetzungen des Eingriffs oder Verhältnismäßigkeit grundsätzlich falsch bewertet.
Willkürliche und objektiv unhaltbare Entscheidung:
Überschreitung der Rechtsfortbildung. Die fehlerhafte Rechtsanwendung ist bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich.
Justizgrundrechte verletzt: — Art. 19 IV, Art. 101, 103 GG.
2. Verletzung eines Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 I GG)
Definition
Definition:
Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird und diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
a) Rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
Wesentlich Gleiches: — Bestimmung einer Vergleichsgruppe, Bildung eines gemeinsamen Oberbegriffs.
Rechtlich relevante Ungleichbehandlung:
Nicht relevant:
Ungleichbehandlung wird von unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt vorgenommen. Ungleichbehandlung liegt deswegen vor, weil im Bezugsfall rechtswidrig verfahren wurde: 'Keine Gleichheit im Unrecht'.
b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Willkürformel (Evidenzkontrolle):
Art. 3 I GG ist verletzt, wenn sich bei der Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss.
Neue Formel:
Art. 3 I GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressat:innen im Vergleich zu anderen Normadressat:innen anders behandelt wird, obwohl keine Differenzierungsgründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen.
Verhältnismäßigkeit: — Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit i.e.S. (siehe oben).
Ergebnis der Begründetheitsprüfung
III. Konkurrenzen
1. Anwendungs-/Idealkonkurrenz
Definition
Definition:
Grundrechte sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar.
Problem
Schrankendivergenz
Ansicht
Grundrecht mit einfachem Gesetzesvorbehalt trifft auf Grundrecht mit qualifiziertem Vorbehalt oder lediglich verfassungsimmanenter Schranke. Besondere Schrankenvorbehalte dürfen nicht durch andere Grundrechte umgangen werden. Anwendung des qualifizierteren Vorbehalts nur, wenn dieser im engeren Zusammenhang mit dem Grundrecht mit einfachem Vorbehalt steht.
2. Einzelfallspezialität
Definition
Definition:
Verdrängung eines Grundrechts durch ein anderes, weil dieses im Einzelfall vorrangig und spezieller erscheint (nur sachlich näherstehende Grundrecht ist zu prüfen).
3. Allgemeine Spezialität
Definition
Definition:
Besondere Freiheits- und Gleichheitsrechte gehen den Art. 2 I GG, Art. 3 I GG als lex specialis vor.
IV. Gesamtergebnis
Rechtsfolge Benennung der Rechtsfolge der Entscheidung § 95 BVerfGG.