Prüfungsschema

Vereinigungs–und Koalitionsfreiheit, Art. 9 GG

Schutz der Freiheit, Vereinigungen zu bilden und ihnen beizutreten sowie Koalitionen zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen.

Art. 9 GG

A. Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG

I. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich

Definition

Vereinigung

Privatrechtliche Personenmehrheit, für gewisse Dauer, mit gemeinsamem Zweck, organisierter Willensbildung der Mitglieder, freiwilliger Zusammenschluss.

Umfasst Positives Recht, Vereinigungen zu bilden.

Negatives Recht, aus Vereinigungen auszutreten.

Nicht umfasst Recht des Einzelnen auf Fortbestand der Vereinigung.

Parteien und Fraktionen (Art. 21, 38 GG, § 2 II VereinsG).

Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 137 V WRV i.V.m. Art. 140 GG).

Problem

Körperschaft des Öffentlichen Rechts

h.M. Art. 9 GG schützt nur die Bildung privatrechtlicher Vereinigungen. Eine Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft ist daher nicht vom Schutzbereich des Art. 9 GG erfasst.

2. Persönlicher Schutzbereich

Definition

Deutschengrundrecht

Gilt für Deutsche (Art. 116 GG).

Ausländer sind nur über Art. 2 I GG geschützt.

Problem

Vereinigung aus Deutschen und Ausländern

h.M. Die Vereinigung als solche ist von Art. 9 GG umfasst, wenn sie überwiegend aus Deutschen besteht. Argument: § 14 VereinsG spricht von Ausländervereinen, die überwiegend aus Ausländern bestehen, impliziert eine Abgrenzung.

II. Eingriff

Definition

Eingriff

Jedes staatliche Handeln, das die Ausübung der Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt.

Gesetze zur Ausgestaltung (z.B. Mindestkapital) stellen noch keinen Eingriff dar, sondern Rahmenbedingungen.

Eingriffe reichen von der Gründung bis zur Auflösung.

Schwerster Eingriff: Vereinsverbot (§ 3 I 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II GG).

Auch exzessive Beobachtung.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranken

Art. 9 II GG (Qualifizierter Gesetzesvorbehalt) — Abschließende Aufzählung.

Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen Durch Satzung, Beschlüsse oder tatsächliches Verhalten. Einzelne Strafbarkeiten der Mitglieder sind unerheblich; vielmehr Zurechenbarkeit an die Vereinigung.

Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten Erfasst die Achtung der Menschenrechte, Demokratieprinzip, Verantwortlichkeit der Regierung, Mehrparteien-Prinzip, Recht der Opposition. Gegen die verfassungsmäßige Ordnung = aggressiv-kämpferische Haltung.

Vereinigungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten — Handlungen gegen das friedliche Zusammenleben der Völker.

Verfassungsimmanente Schranken Rechte Dritter.

Vorschriften über die Gründung und Betätigung der Vereinigung.

2. Schranken-Schranken

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG).

B. Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG

I. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich

Definition

Koalition

Privatrechtlicher, freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zum Zwecke der Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.

2. Persönlicher Schutzbereich

Definition

Jedermann-Grundrecht

Gilt für Jedermann und alle Berufe.

Beamte sind auch erfasst, aber Streikverbot (Art. 33 V GG).

II. Eingriff

Definition

Eingriff

Staatliche oder private Eingriffe in den Gewährleistungsgehalt der Koalitionsfreiheit (z.B. unterschiedliche Behandlung).

Kein Eingriff: Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der Koalition.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranken

Keine Anwendung des Art. 9 II GG (aufgrund systematischer Stellung).

Nur Verfassungsimmanente Schranken Rechte Dritter.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Praktische Konkordanz (häufig bei Kollision der Koalitionsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern).

2. Schranken-Schranken

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG).