Prüfungsschema
Schutz der Wohnung, Art. 13 GG
Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung als räumlich abgegrenzte Sphäre der privaten Lebensgestaltung vor staatlichen Eingriffen und gewährleistet das Recht, über den Zutritt Dritter zu bestimmen.
Art. 13 GG
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
Definition
Wohnung
Räumlich abgegrenzte Sphäre, die der privaten Lebensgestaltung dient.
Umfasst auch Nebenräume, Hotelzimmer, Krankenhauszimmer, Wohnboote.
Problem
Geschäftsräume
Ob Geschäftsräume vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst sind.
h.M. Geschäftsräume sind erfasst, wenn sie Aufenthaltsräume sind und der Berechtigte das Recht hat zu bestimmen, wer sie betreten darf. Die Privatheit der Wohnung im Sinne der Persönlichkeitsentfaltung kann auch bei der Arbeit stattfinden (z.B. Wohnzimmerkanzlei).
a.A. (e.A.): — Verkehrszugängliche Verkaufsflächen sind grundsätzlich nicht erfasst.
Nicht erfasst sind öffentlich zugängliche Flächen.
2. Persönlicher Schutzbereich
Definition
Jedermann
Der Schutzbereich erstreckt sich auf jedermann, der die Wohnung innehat.
Geschützt ist der unmittelbare Besitzer als Inhaber des persönlichen Rückzugsortes.
Problem
Berechtigter Besitz
Ob auch unberechtigter Besitz (z.B. Hausbesetzer) vom Schutzbereich erfasst ist.
h.M. Nur der berechtigte Besitz ist geschützt. Hausbesetzer sind nicht von Art. 13 GG erfasst.
II. Eingriff
1. Klassische Eingriffe
Definition
Durchsuchung
Physisches Eindringen in eine räumlich umgrenzte, geschützte Sphäre zur Suche bestimmter Personen oder Objekte.
Umfasst die Abwehr physischer Zutritte.
2. Moderne Eingriffe
Definition
Unkörperliches Eindringen
Eingriffe mithilfe technischer Mittel, die eine Überwachung der Wohnung ermöglichen.
Erfasst auch akustische und optische Wohnraumüberwachung (Umkehrschluss aus Art. 13 Abs. 3 GG).
3. Typisierte Eingriffsformen (Beispiele)
a) Durchsuchung
Betreten und Suchhandlung (Art. 13 Abs. 2 GG).
b) Einsatz technischer Mittel
Akustische oder optische Überwachung (Art. 13 Abs. 3-5 GG).
c) Sonstige Eingriffe und Beschränkungen
Alle anderen Beeinträchtigungen des Schutzbereichs (Art. 13 Abs. 7 GG).
III. Rechtfertigung
1. Allgemeine Grundsätze der Einschränkbarkeit
Vorkehrungen zum Kernbereichsschutz sind zu beachten, besonders bei Intimsphäre und Menschenwürde.
Strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, besonders bzgl. Ausmaß des Tatverdachts und Schwere der Straftat.
Heimlichkeit der Überwachung ist kritisch zu prüfen.
2. Spezifische Rechtfertigungsgründe
a) Durchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG)
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt.
Rechtsgrundlagen: z.B. §§ 102 ff. StPO, 758 ZPO, Polizeigesetze.
Regelmäßig auch zu prüfen: Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör).
b) Einsatz technischer Mittel (Lauschangriff, Art. 13 Abs. 3-5 GG)
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt.
aa) Zur Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG)
Voraussetzung: Verdacht einer besonders schweren Straftat.
Formelles Gesetz notwendig.
Richterliche Anordnung oder Gefahr im Verzug.
Maßnahmen müssen bei Betreffen des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung unterbleiben bzw. abgebrochen werden und dürfen nicht verwertet werden.
bb) Zur präventiven Gefahrenabwehr (Art. 13 Abs. 4 GG)
Voraussetzung: Dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
cc) Eigensicherung der Amtsträger (Art. 13 Abs. 5 GG)
Sonderfall der Gefahrenabwehr.
c) Sonstige Eingriffe (Art. 13 Abs. 7 GG)
Alle anderen Eingriffe, die nicht Abs. 2-5 unterfallen.
aa) Art. 13 Abs. 7 Hs. 1 GG
Verfassungsimmanente Schranken: Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr.
bb) Art. 13 Abs. 7 Hs. 2 GG
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
d) Sonderfall: Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen (ungeschrieben)
Betreten als Realakt, keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG (z.B. Nachschau).
Rspr.: — Beeinträchtigungen von Betriebs- und Geschäftsräumen sind möglich, wenn:
Eine besondere Rechtsnorm zum Betreten berechtigt.
Dieses Gesetz formell verfassungsgemäß ist.
Zweck, Umfang und Gegenstand des Betretens deutlich macht.
Das Betreten zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgt.
3. Verfassungsgemäße Konkretisierung
Das einschränkende Gesetz muss selbst den Anforderungen der Verfassung genügen (z.B. Bestimmtheitsgebot, Zitiergebot).