Prüfungsschema
Schutz der Menschenwürde, Art. 1 I GG
Art. 1 I GG schützt die Menschenwürde als obersten Verfassungswert. Er ist kein subjektives Abwehrrecht im klassischen Sinne, sondern begründet eine objektive Schutzpflicht des Staates und ist absolut unantastbar.
Art. 1 I GG
I. Einordnung und Charakter
1. Stellung im Grundrechtskatalog
Problem
Grundrechtseigenschaft
h.M. (BVerfG): — Art. 1 I GG ist ein Grundrecht, das als subjektives Recht die Menschenwürde schützt.
a.A.:
Art. 1 I GG ist kein Grundrecht, da es lückenlos und nicht abwehrfähig ist, sondern eine objektive Wertentscheidung.
Charakter Art. 1 I GG ist die oberste Wertentscheidung des Grundgesetzes und unantastbar (Art. 79 III GG). Er begründet primär eine objektive Schutzpflicht des Staates, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Es ist kein klassisches Abwehrrecht, sondern ein absolutes Recht ohne Gesetzesvorbehalt.
II. Schutzbereich der Menschenwürde
1. Begriff der Menschenwürde
Definition
Menschenwürde
Die Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt.
Definition
Mitgifttheorie (Substanzbegriff)
Würde ist dem Menschen von Natur aus eigen (Gottebenbildlichkeit, Vernunftbegabung, Willens- und Entscheidungsfreiheit).
Definition
Leistungstheorie (Leistungsbegriff)
Würde entsteht durch die Fähigkeit zur Identitätsbildung und Selbstdarstellung; Schutz vor dem Staat.
Definition
Anerkennungstheorie (Kommunikationsbegriff)
Würde basiert auf der Anerkennung des Menschen als freies und gleiches Individuum in einer Solidaritätsgemeinschaft.
2. Konkrete Schutzgüter
Menschliche Subjektivität (insb. körperliche und seelische Identität und Integrität) Prinzipielle rechtliche Gleichheit der Menschen Gewährleistung des Existenzminimums
III. Eingriff in die Menschenwürde
1. Definition des Eingriffs
Definition
Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn die Subjektqualität des Menschen in Frage gestellt oder seine Würde willkürlich missachtet wird.
Definition
Objektformel (BVerfG)
Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert werden, dessen Existenzrecht oder Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt wird.
2. Fallgruppen (Beispiele)
Verhinderung elementarer Rechtsgleichheit (z.B. Diskriminierung) Verletzung der körperlichen Identität und Integrität (z.B. Folter) Verletzung der geistig-seelischen Integrität (z.B. Hypnose gegen den Willen) Fehlende Grundabsicherung des Lebens (z.B. Verweigerung des Existenzminimums)
IV. Rechtfertigung
1. Grundsatz der Unantastbarkeit
Ein Eingriff in die Menschenwürde ist absolut unzulässig und kann nicht gerechtfertigt werden.
Es existiert kein Gesetzesvorbehalt und keine verfassungsimmanenten Schranken für die Menschenwürde.
Ein Eingriff in die Menschenwürde ist stets eine Verletzung der Menschenwürde.
2. Problem: Abwägung der Menschenwürde
Problem
Abwägung der Menschenwürde
Ansicht
Eine Abwägung der Menschenwürde des Täters gegen die des Opfers ist grundsätzlich ausgeschlossen, da die Menschenwürde jedem Menschen gleichermaßen und absolut zusteht.
Klarstellung:
Die Beseitigung von Unrecht durch staatliche Organe dient dem Schutz der Menschenwürde der Opfer, stellt aber keine Abwägung der Würde des Täters dar, sondern die Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips.