Prüfungsschema

Schutz der Menschenwürde, Art. 1 I GG

Art. 1 I GG schützt die Menschenwürde als obersten Verfassungswert. Er ist kein subjektives Abwehrrecht im klassischen Sinne, sondern begründet eine objektive Schutzpflicht des Staates und ist absolut unantastbar.

Art. 1 I GG

I. Einordnung und Charakter

1. Stellung im Grundrechtskatalog

Problem

Grundrechtseigenschaft

h.M. (BVerfG): — Art. 1 I GG ist ein Grundrecht, das als subjektives Recht die Menschenwürde schützt.

a.A.:

Art. 1 I GG ist kein Grundrecht, da es lückenlos und nicht abwehrfähig ist, sondern eine objektive Wertentscheidung.

Charakter Art. 1 I GG ist die oberste Wertentscheidung des Grundgesetzes und unantastbar (Art. 79 III GG). Er begründet primär eine objektive Schutzpflicht des Staates, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Es ist kein klassisches Abwehrrecht, sondern ein absolutes Recht ohne Gesetzesvorbehalt.

II. Schutzbereich der Menschenwürde

1. Begriff der Menschenwürde

Definition

Menschenwürde

Die Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt.

Definition

Mitgifttheorie (Substanzbegriff)

Würde ist dem Menschen von Natur aus eigen (Gottebenbildlichkeit, Vernunftbegabung, Willens- und Entscheidungsfreiheit).

Definition

Leistungstheorie (Leistungsbegriff)

Würde entsteht durch die Fähigkeit zur Identitätsbildung und Selbstdarstellung; Schutz vor dem Staat.

Definition

Anerkennungstheorie (Kommunikationsbegriff)

Würde basiert auf der Anerkennung des Menschen als freies und gleiches Individuum in einer Solidaritätsgemeinschaft.

2. Konkrete Schutzgüter

Menschliche Subjektivität (insb. körperliche und seelische Identität und Integrität) Prinzipielle rechtliche Gleichheit der Menschen Gewährleistung des Existenzminimums

III. Eingriff in die Menschenwürde

1. Definition des Eingriffs

Definition

Eingriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn die Subjektqualität des Menschen in Frage gestellt oder seine Würde willkürlich missachtet wird.

Definition

Objektformel (BVerfG)

Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert werden, dessen Existenzrecht oder Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt wird.

2. Fallgruppen (Beispiele)

Verhinderung elementarer Rechtsgleichheit (z.B. Diskriminierung) Verletzung der körperlichen Identität und Integrität (z.B. Folter) Verletzung der geistig-seelischen Integrität (z.B. Hypnose gegen den Willen) Fehlende Grundabsicherung des Lebens (z.B. Verweigerung des Existenzminimums)

IV. Rechtfertigung

1. Grundsatz der Unantastbarkeit

Ein Eingriff in die Menschenwürde ist absolut unzulässig und kann nicht gerechtfertigt werden.

Es existiert kein Gesetzesvorbehalt und keine verfassungsimmanenten Schranken für die Menschenwürde.

Ein Eingriff in die Menschenwürde ist stets eine Verletzung der Menschenwürde.

2. Problem: Abwägung der Menschenwürde

Problem

Abwägung der Menschenwürde

Ansicht

Eine Abwägung der Menschenwürde des Täters gegen die des Opfers ist grundsätzlich ausgeschlossen, da die Menschenwürde jedem Menschen gleichermaßen und absolut zusteht.

Klarstellung:

Die Beseitigung von Unrecht durch staatliche Organe dient dem Schutz der Menschenwürde der Opfer, stellt aber keine Abwägung der Würde des Täters dar, sondern die Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips.