Prüfungsschema

Religions–und Weltanschauungsfreiheit, Art. 4 GG

Dieses Schema prüft die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie die Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG, einschließlich ihrer Schutzbereiche, möglicher Eingriffe und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.

Art. 4 GG · Art. 12a II GG · Art. 140 GG · Art. 136, 137 WRV · Art. 19 III GG · Art. 6 GG · Art. 3 III 1 GG· Art. 33 III GG

A. Schutzbereich

I. Sachlicher Schutzbereich

1. Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Art. 4 Abs. 1, 2 GG

a) Individuelle Freiheit

Definition

Geschütztes Verhalten

Geschützt ist das Recht, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben (forum internum), zu äußern und entsprechend zu handeln (forum externum).

Definition

Religion/Weltanschauung

Kein fester, vom Staat definierter Begriff. Maßgeblich ist das Selbstverständnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Es muss sich um eine umfassende Deutung der Welt und des menschlichen Daseins handeln.

Problem

Reichweite des Handelns im forum externum

h.M. (BVerfG) Umfasst jedwede Handlung, die für den Grundrechtsträger in seiner Vorstellung zur Ausübung, Prägung und Erkenntnis des Glaubens gehört. Erforderlich ist ein plausibler innerer und äußerer Zusammenhang mit der Religion (Identitätsschutz). Eine bloße Behauptung genügt nicht.

a.A. Beschränkung auf traditionelle, anerkannte Manifestationen des Glaubens.

Negative Freiheit Das Recht, keinem Glauben und keiner Weltanschauung anzugehören, diese nicht zu offenbaren und keine kultischen Handlungen vorzunehmen.

b) Korporative Freiheit

Die Freiheit von Religions- und Weltanschauungsvereinigungen, sich zu gründen, zu organisieren und ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten (Art. 4 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2, 3 WRV).

2. Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG

Definition

Gewissen

Eine an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte, ernste sittliche Entscheidung, die der Einzelne innerlich als für sich unbedingt verpflichtend erfährt, sodass er nicht ohne schwere Gewissensnot gegen sie handeln könnte.

Reichweite Umfasst wie die Religionsfreiheit das `forum internum` (Gewissensentscheidung bilden) und das `forum externum` (danach handeln).

3. Kriegsdienstverweigerung, Art. 4 Abs. 3 GG

Verhältnis zu Art. 4 Abs. 1 GG Art. 4 Abs. 3 GG ist eine spezielle Ausprägung und Konkretisierung der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG (lex specialis).

Definition

Kriegsdienst mit der Waffe

Umfasst die eigene Anwendung von Waffen oder die unmittelbare Unterstützung der Waffenanwendung durch andere.

II. Persönlicher Schutzbereich

Definition

Natürliche Personen

Jeder Mensch ist Träger des Grundrechts (Jedermann-Grundrecht).

Juristische Personen Inländische juristische Personen, insbesondere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sind gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Träger des Grundrechts, soweit es seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist (v.a. korporative Religionsfreiheit). Dies gilt auch für Gemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV).

Hinweis: Minderjährige Die Grundrechtsmündigkeit im religiösen Bereich tritt mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein (§ 5 RelKEG). Davor wird das Grundrecht durch die Eltern als Teil ihres Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) wahrgenommen. Eingriffe richten sich dann gegen Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 GG.

B. Eingriff

Eingriff in den Schutzbereich

Definition

Moderner Eingriffsbegriff

Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder wesentlich erschwert.

Eingriffe in die verschiedenen Gewährleistungen

1. In das `forum internum` (Glauben bilden/haben)

Staatliche Maßnahmen, die darauf abzielen, die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu beeinflussen (z.B.

Indoktrination).

2. In das Bekenntnis (Äußern)

Verpflichtung zum Schweigen über den eigenen Glauben (Eingriff in positive Freiheit) oder Zwang zur Offenbarung des Glaubens (Eingriff in negative Freiheit, vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 S. 1 WRV).

3. In das Handeln (`forum externum`)

Jedes staatliche Gebot oder Verbot, das den Grundrechtsträger zu einem Handeln oder Unterlassen zwingt, das seinem Glaubens-, Weltanschauungs- oder Gewissensgebot widerspricht.

Beispiel: Staatliche Warnungen Hier ist zu differenzieren: - Nichteingreifende, sachliche Informationen sind zulässig. - Eingreifende, verfälschende, diskriminierende oder diffamierende Darstellungen stellen einen Eingriff dar.

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Einschränkbarkeit des Grundrechts

Problem

Gesetzesvorbehalt für Art. 4 GG?

h.M. Art. 4 GG ist ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Einschränkungen sind nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (verfassungsimmanente Schranken) möglich. - Historisches Argument: Der Vorgänger in Art. 135 WRV enthielt einen Gesetzesvorbehalt, auf den in Art. 4 GG bewusst verzichtet wurde. - Systematisches Argument:

Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV („Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“) ist kein allgemeiner Gesetzesvorbehalt, sondern eine die Freiheit stärkende Regelung.

a.A. Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV stellt einen einfachen Gesetzesvorbehalt dar („allgemeine Staatsgesetze“).

II. Schranken-Schranken

1. Verfassungsimmanente Schranken

Einschränkungen des Art. 4 GG sind nur zum Schutz anderer Güter von Verfassungsrang möglich. Beispiele:

Grundrechte Dritter — Insbesondere die negative Glaubensfreiheit anderer (Art. 4 Abs. 1, 2 GG).

Staatsstrukturprinzipien und andere Verfassungsgüter Z.B. staatliche Neutralität (abgeleitet aus Art. 4, 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG), Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 92 GG), richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG).

2. Anforderungen an die einschränkende Norm

Der Eingriff muss auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen, die ihrerseits dem Schutz eines kollidierenden Verfassungsguts dient und verfassungsgemäß ist. Ein bloßes Abwägen im Einzelfall ohne gesetzliche Grundlage (sog. praktische Konkordanz „im freien Spiel der Kräfte“) ist unzulässig.

3. Verhältnismäßigkeit (Praktische Konkordanz)

Die kollidierenden Verfassungsgüter müssen im Wege der praktischen Konkordanz so in Ausgleich gebracht werden, dass beide möglichst weitgehend zur Geltung kommen. Die Prüfung erfolgt anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes:

a) Legitimer Zweck — Der Eingriff muss dem Schutz eines kollidierenden Verfassungsguts dienen.
b) Geeignetheit

Die Maßnahme muss geeignet sein, den legitimen Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern.

c) Erforderlichkeit — Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen.
d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

Die Schwere des Eingriffs in Art. 4 GG darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit des verfolgten Zwecks stehen.

D. Ergebnis

Endergebnis Zusammenfassende Feststellung, ob die Grundrechtsverletzung vorliegt oder nicht.