Prüfungsschema

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG Das Schema prüft das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG, seine Schutzbereiche, mögliche Eingriffe und deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

Art. 2 II 1 GG· Art. 2 II 3 GG · Art. 1 I GG · Art. 79 III GG · Art. 102 GG · Art. 104 I 2 GG

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

a) Jedermann

Das Grundrecht steht jedem Menschen zu.

2. Sachlicher Schutzbereich

a) Abwehrrecht

Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützt den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen.

b) Schutzpflicht

Der Staat ist verpflichtet, Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger aktiv zu schützen (z.B. Klimaklagen).

Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers:

Bei der Ausübung der Schutzpflicht hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum.

Begrenzung: — Dieser Spielraum wird durch das Untermaßverbot begrenzt.

c) Inhalt des Schutzbereichs

aa) Das Recht auf Leben

Definition

Leben

Das körperliche Dasein.

Beginn und Ende: — Beginnt vor der Geburt und endet mit dem Tod.

bb) Körperliche Unversehrtheit

Definition

Körperliche Unversehrtheit

Umfasst die Gesundheit im biologischen und psychologischen Sinn.

II. Eingriff

1. Eingriff in das Recht auf Leben

Definition

Eingriff in das Leben

Jede staatliche Maßnahme, die den Tod eines Menschen unmittelbar herbeiführt oder die konkrete Möglichkeit einer tödlichen Verletzung schafft.

Beispiele:

Todesstrafe Polizeilicher Rettungsschuss Einsatz von Leben und Gesundheit im öffentlich-rechtlichen Dienst (z.B. Bundeswehr, Polizei) Auslieferung in einen Staat, in dem die Todesstrafe droht

2. Eingriff in die körperliche Unversehrtheit

Definition

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit

Jede staatliche Maßnahme, die Schmerzen oder eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit verursacht.

Intensität:

Eine geringe Intensität schließt den Eingriff nicht aus.

Kein Eingriff: — Ärztliche Heilbehandlung mit wirksamer Einwilligung des Patienten.

III. Rechtfertigung

1. Einschränkbarkeit

a) Einfacher Gesetzesvorbehalt

Art. 2 II 3 GG: Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

b) Wesentlichkeitstheorie

Hohe Intensität: — Eingriffe mit hoher Intensität bedürfen eines Parlamentsgesetzes.

Geringe Intensität:

Eingriffe mit geringer Intensität können auch durch materielle Gesetze (Rechtsverordnungen) erfolgen (Erst-Recht-Schluss).

2. Grenzen der Einschränkbarkeit

a) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes

Das einschränkende Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.

b) Spezielle Normen

Art. 104 I 2 GG:

Festgehaltene Personen dürfen körperlich und seelisch nicht misshandelt werden (auch wenn es nicht menschenunwürdig ist).

Art. 102 GG: — Die Todesstrafe ist abgeschafft.

c) Problem: Wiedereinführung der Todesstrafe

Ist eine Wiedereinführung der Todesstrafe durch einfaches Gesetz möglich?

h.M.:

Nein. Die Todesstrafe macht den Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns und verstößt gegen die Menschenwürde (Art. 1 I GG), die der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) unterfällt.

a.A.:

Ja. Art. 102 GG unterfällt nicht der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) und könnte daher durch einfaches Gesetz geändert werden.

d) Finaler Rettungsschuss

Voraussetzungen für Rechtmäßigkeit:

Hinreichende Ermächtigungsgrundlage (Generalklausel reicht nicht aus).

Muss die einzige Möglichkeit zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben sein.

Grenzen:

Vorsätzliche Tötung von Unschuldigen (z.B. Passagiere in einem entführten Flugzeug) ist unzulässig (BVerfG).

Ausnahme: — Wenn nur Täter anwesend sind.