Prüfungsschema

Meinungs-, Presse–und Rundfunkfreiheit, Art. 5 I GG

Das Schema prüft die Schutzbereiche, Eingriffe und Rechtfertigungsmöglichkeiten der Meinungs-, Informations-, Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I GG.

Art. 5 I GG

A. Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs. 1 GG)

I. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

Definition

Meinung

Jedes subjektive Dafürhalten, d.h. ein Element der wertenden Stellungnahme oder ein Werturteil.

Problem

Tatsachenbehauptungen

Ansicht

Grundsätzlich mitgeschützt, wenn und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinung sind. Reine Tatsachenbehauptungen (beweisbar) oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt. Eine Tatsachenbehauptung enthält zumeist eine Wertung.

Äußern und Verbreiten Umfasst das Äußern und Verbreiten von Wort, Schrift und Bild. Auch Ort und Zeit der Meinungsäußerung sind geschützt.

Problem

Abgrenzung zur bloßen Unterdrucksetzung

Ansicht

Es ist abzugrenzen zwischen einer Auseinandersetzung mit der Sache und bloßem Unterdrucksetzen.

Negative Meinungsfreiheit — Das Recht, eine fremde Meinung nicht als eigene verbreiten oder äußern zu müssen.

b) Persönlicher Schutzbereich

Jedermanns-Grundrecht. Auch juristische Personen des Privatrechts sind nach Art. 19 III GG grundrechtsberechtigt.

II. Eingriff

III. Rechtfertigung

1. Einschränkbarkeit (Art. 5 II GG)

Die Meinungsfreiheit kann durch 'allgemeine Gesetze' eingeschränkt werden (qualifizierter Gesetzesvorbehalt).

a) Allgemeine Gesetze

Problem

Definition 'allgemeine Gesetze'

Ansicht

Die Abgrenzung zu 'Sondergesetzen' ist entscheidend, da letztere die Meinungsfreiheit als solche verbieten und unzulässig sind.

Sonderrechtslehre (veraltet):

Gesetze, die sich nicht gegen eine Meinung als solche richten, sondern ein Rechtsgut schützen, das unabhängig von der Meinungsäußerung schützenswert ist. → Einfacher Gesetzesvorbehalt.

Kombinationsformel (h.M.):

Ein Gesetz ist 'allgemein', wenn es nicht eine Meinung als solche verbietet oder sich gegen deren Äußerung richtet, sondern ein wertvolles Gemeinschaftsgut schützt, das unabhängig von der Meinungsäußerung schützenswert ist. Die Grenzen der Meinungsfreiheit müssen durch Gesetz festgelegt sein.

Wechselwirkungslehre (BVerfG):

Die 'allgemeinen Gesetze' dürfen nicht im Sinne einer 'Sonderrechtslehre' interpretiert werden, die die Meinungsfreiheit als nachrangig behandelt. Vielmehr müssen sie selbst im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden, um deren wertbildenden Gehalt in einer freiheitlichen Demokratie zu wahren. Eine Einschränkung ist nur bei hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelangen zulässig.

Problem

§ 130 StGB als 'allgemeines Gesetz'

Ansicht

Die Einordnung von § 130 StGB (Volksverhetzung) ist umstritten.

Dafür (teilweise):

Schutz des öffentlichen Friedens ist ein allgemeines Rechtsgut. § 130 I Nr. 1 StGB ist ein allgemeines Gesetz.

Dagegen (h.M. für § 130 IV StGB):

Allgemeine Gesetze dürfen nicht auf einzelne Meinungen bezogen sein. § 130 IV StGB (Billigung, Verherrlichung, Leugnung des NS-Unrechts) ist nicht inhaltsoffen, sondern konkret gegen die Verbreitung eines bestimmten Werturteils gerichtet. Es schützt nicht 'schlechthin' ein Rechtsgut, sondern bezieht sich auf Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus. → Kein allgemeines Gesetz, sondern Sonderrecht. Jedoch als Ausdruck verfassungsimmanenter Schranken zulässig.

Beispiele für allgemeine Gesetze:

Schutz der Jugend (z.B. Jugendschutzgesetz) Recht der persönlichen Ehre (§§ 185 ff. StGB, § 823 BGB)

b) Gesetzesvorbehalt aus Art. 9 II GG

Einschränkungen können sich auch aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 9 II GG ergeben (z.B. bei Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen).

c) Verfassungsimmanente Schranken

Unmittelbar aus der Verfassung folgende Schranken, z.B. die Menschenwürde (Art. 1 I GG).

B. Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 Fall 2 GG)

I. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

Umfasst das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. 'Allgemein zugänglich' sind Quellen, die für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt und geeignet sind. Erfasst sind auch Anlagen zur Beschaffung solcher Informationen.

II. Eingriff

III. Rechtfertigung

C. Pressefreiheit (Art. 5 I 2 Var. 1 GG)

I. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

Umfasst alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse sowie Ton- und Bildträger, die nach Inhalt und Verbreitungsart zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beitragen. Geschützt ist der gesamte Prozess von der Beschaffung der Informationen bis zu deren Verbreitung (Abwehrrecht).

Leistungsrecht (Recht auf Informationsverschaffung) Für die Presse besteht ein Recht auf Verschaffung von Informationen, das direkt aus der Pressefreiheit (nicht aus Art. 5 I 1 GG) hergeleitet wird. Dies umfasst einen Anspruch auf Minimalstandards (nur Auskunft von tatsächlich vorhandenen Informationen), sofern keine anderen schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

Einrichtungsgarantie Schutz der Einrichtung der Presse als solcher, einschließlich der Verhinderung von Meinungsmonopolen durch den Staat.

Problem

Innere Pressefreiheit

Ansicht

Auswirkung der Pressefreiheit auf die inneren Strukturen der Presseunternehmen. Zwischen den einzelnen Pressebeteiligten muss eine gewisse Selbstständigkeit eingeräumt sein.

Subventionierung von Presseunternehmen Nur unter dem Gesetzesvorbehalt einer genau dafür angelegten gesetzlichen Grundlage zulässig. Meinungen dürfen durch staatliche Zahlungen weder begünstigt noch benachteiligt werden.

b) Persönlicher Schutzbereich

Umfasst alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen.

II. Eingriff

III. Rechtfertigung

D. Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 Var. 2 GG)

I. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

Weit zu verstehen. Umfasst jede an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtete, durch physikalische Wellen übermittelte Gedankeninhalt (mediale Form der Vermittlung).

b) Persönlicher Schutzbereich

Umfasst private und öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter.

Problem

Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Ansicht

Grundsätzlich sind staatliche Organe grundrechtsverpflichtet, nicht -berechtigt. Eine Bereichsausnahme wird hier jedoch anerkannt, da die Informationsversorgung der Bürger für die demokratische Ordnung wichtig ist und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine besondere Funktion bei der Sicherstellung der Meinungsvielfalt haben.

II. Eingriff

III. Rechtfertigung