Prüfungsschema

Meinungs-, Presse–und Rundfunkfreiheit, Art. 5 GG

Dieses Schema behandelt die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art. 5 GG, ihre Schutzbereiche, Eingriffe und die Rechtfertigung solcher Eingriffe durch qualifizierte Gesetzesvorbehalte.

Art. 5 GG ·Art. 19 III GG · Art. 9 II GG · § 130 StGB

A. Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 1 GG

I. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

Die Meinungsfreiheit schützt das Äußern und Verbreiten von Meinungen.

Definition

Meinung

Jedes subjektive Dafürhalten, d.h. ein Element der wertenden Stellungnahme oder ein Werturteil.

Problem

Tatsachenbehauptungen

Ansicht

Grundsätzlich mitgeschützt, wenn und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinung sind oder eine Wertung enthalten. Ausgenommen sind reine Tatsachenbehauptungen, die beweisbar sind, sowie bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.

Äußern und Verbreiten — Umfasst das Kundtun von Wort, Schrift und Bild.

Problem

Abgrenzung Auseinandersetzung mit der Sache und bloßes Unterdrucksetzen

Ansicht

Geschützt ist die Auseinandersetzung mit der Sache, nicht das bloße Unterdrucksetzen.

Ort und Zeit der Meinungsäußerung — Sind ebenfalls geschützt.

Negative Meinungsfreiheit — Das Recht, eine fremde Meinung nicht als eigene verbreiten und äußern zu müssen.

b) Persönlicher Schutzbereich

Die Meinungsfreiheit ist ein Jedermanns-Grundrecht.

Juristische Personen — Sind nach Art. 19 III GG ebenfalls grundrechtsberechtigt.

II. Eingriff

Definition

Eingriff

Jedes staatliche Handeln, das die Ausübung der Meinungsfreiheit erschwert oder unmöglich macht. Dies umfasst Verbote, Sanktionen sowie die tatsächliche Be- und Verhinderung der Meinungsäußerung und deren Organisation.

III. Rechtfertigung

1. Einschränkbarkeit

Die Meinungsfreiheit unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt nach Art. 5 II GG.

a) Allgemeine Gesetze, Art. 5 II GG

Einschränkungen sind nur durch allgemeine Gesetze zulässig.

Sonderrechtslehre Gesetze, die nicht die Meinung als solche verbieten oder sich nicht gegen deren Äußerung richten, sondern einen wertvollen Gemeinschaftswert verfolgen.

Abwägungsformel — Das allgemeine Gesetz muss im Einzelfall mit der Meinungsfreiheit abgewogen werden.

Kombinationsformel — Verbindet Elemente der Sonderrechtslehre und der Abwägungsformel.

Wechselwirkungslehre Allgemeine Gesetze müssen im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden, um deren Bedeutung nicht zu verkürzen (Auslegungs- und Deutungsebene).

Problem

§ 130 StGB

Ansicht

Die Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB im Hinblick auf Art. 5 II GG ist umstritten, wird aber überwiegend bejaht, da er einen wertvollen Gemeinschaftswert (öffentlicher Friede) schützt und nicht die Meinung als solche verbietet.

b) Gesetzesvorbehalt aus Art. 9 II GG

Die Meinungsfreiheit kann auch durch Gesetze eingeschränkt werden, die sich auf Art. 9 II GG stützen (z.B. zur Bekämpfung von Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen).

2. Grenzen der Einschränkbarkeit

Das Zensurverbot nach Art. 5 I 3 GG stellt eine absolute Schranke dar.

Definition

Zensurverbot

Unzulässigkeit präventiver Verfahren, die vor der Veröffentlichung eines Werkes dessen Inhalt prüfen und verbieten könnten.

B. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 Var. 1 GG

I. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

Die Pressefreiheit schützt die Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen.

Definition

Druckerzeugnisse

Zur Verbreitung geeignete und bestimmte Druckerzeugnisse, Ton- und Bildträger, die nach Inhalt und Verbreitungsart zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beitragen sollen.

Gesamter Prozess Geschützt ist der gesamte Prozess von der Beschaffung der Informationen bis zur Verbreitung des Druckerzeugnisses.

b) Persönlicher Schutzbereich

Umfasst alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen.

II. Eingriff

Definition

Eingriff

Direkte Verbote oder Hindernisse des Staates sowie indirekte Eingriffe, z.B. durch finanzielle Förderung einzelner Presseorgane (wie bei Meinungsfreiheit).

III. Rechtfertigung

Rechtfertigung Die Rechtfertigung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Meinungsfreiheit (Art. 5 II GG, Wechselwirkungslehre, Zensurverbot).

Wichtig: Drittwirkungskonstellation Die Pressefreiheit kann auch in Drittbeziehungen relevant werden, z.B. bei der Abwägung mit Persönlichkeitsrechten Dritter.

C. Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 2 GG

I. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

Die Rundfunkfreiheit schützt die mediale Form der Vermittlung von Gedankeninhalten.

Definition

Rundfunk

Jeder an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtete, durch physikalische Wellen übermittelte Gedankeninhalt. Der Begriff ist weit zu verstehen.

b) Persönlicher Schutzbereich

Umfasst private und öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter.

Problem

Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Anstalten

Ansicht

Obwohl staatliche Organe grundsätzlich nur grundrechtsverpflichtet sind (Bereichsausnahme), wird die Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten bejaht, da sie eine wichtige Funktion für die Bürgerinformation und die demokratische Ordnung erfüllen.

II. Eingriff

Definition

Eingriff

Wie bei der Meinungs- und Pressefreiheit (Verbote, Sanktionen, tatsächliche Behinderung).

III. Rechtfertigung

Rechtfertigung Die Rechtfertigung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 II GG, Wechselwirkungslehre, Zensurverbot).