Prüfungsschema

Kunst–und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG

Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit schützt die freie Entfaltung künstlerischer und wissenschaftlicher Betätigung in allen ihren Facetten. Sie ist ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht und unterliegt verfassungsimmanenten Schranken.

Art. 5 III GG

I. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich

a) Kunstfreiheit

Schützt die freie Entfaltung künstlerischer Betätigung.

Definition

Materieller Kunstbegriff

Kunst als die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

Definition

Formaler Kunstbegriff

Das Wesentliche eines Kunstwerks liegt darin, dass es einem Werktyp zugeordnet werden kann (z.B. Malerei, Bildhauerei).

Definition

Offener Kunstbegriff

Kunstbegriff, der das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin sieht, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, Darstellungen im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

Umfang Geschützt sind sowohl der Werkbereich (Entstehungsprozess) als auch der Wirkbereich (Präsentation in der Öffentlichkeit).

b) Wissenschaftsfreiheit

Schützt die freie Entfaltung wissenschaftlicher Betätigung.

Definition

Wissenschaft

Jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit (immer neue Erkenntnis) anzusehen ist.

Merkmale Muss auf Kenntnissen aufbauen.

Methodisch geordnet und reflektiert.

Reflexive Struktur (Wissenschaft selbst als Gegenstand wissenschaftlichen Auseinandersetzens).

Nicht rein politisches Handeln.

Lehre (Art. 5 III 2 GG) Sachliche Schutzbereichsbegrenzung. Hochschullehrern muss ein ausschlaggebender Einfluss auf die Abstimmung über die Fragen der Forschung eingeräumt sein.

Ressourcen — Der Staat muss ausreichend Ressourcen zur Forschung bereitstellen.

2. Persönlicher Schutzbereich

a) Kunstfreiheit

Natürliche Personen (nicht nur Künstler, sondern Kunstschaffende).

Juristische Personen, wie Galerien oder Museen.

b) Wissenschaftsfreiheit

Natürliche Personen ( Jeder, der in Wissenschaft, Lehre und Forschung tätig ist).

Juristische Personen, wie Universitäten (Fakultäten).

Bereichsausnahme vom allgemeinen Gesetz, dass staatliche Organe eigentlich nur grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt sind.

Private Hochschulen sind erst recht geschützt.

II. Eingriff

1. Kunstfreiheit

Formen des Eingriffs Durch Verbote.

Oder Warnungen, vor Filmen oder Spielen, die künstlerischen Anspruch erheben.

2. Wissenschaftsfreiheit

Formen des Eingriffs Direkt durch staatliche Verbote.

Mittelbar durch Forschungsförderprogramme.

III. Rechtfertigung

Rechtfertigung von Eingriffen (gilt für beide) Systematik Art. 5 II GG greift aufgrund der Systematik nicht, da Art. 5 III GG vorbehaltlos gewährleistet ist.

Es handelt sich um eine verfassungsimmanente Schranke.

Prüfungsreihenfolge Zunächst die Suche nach einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, bevor die praktische Konkordanz geprüft wird.

Besondere Anforderungen an die Rechtfertigung Formelles Gesetz (Wesentlichkeitstheorie).

Zweck des Gesetzes muss den Schutz eines bestimmten Rechtsgutes bezwecken.

Formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (Vorrang des Gesetzgebers, Erforderlichkeit und Geeignetheit einzuschätzen).

Bei Urteilsverfassungsbeschwerden: Verfassungskonformität der Gesetzesanwendung.