Prüfungsschema
Klimaklagen
Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Verfassungsbeschwerden gegen unzureichende gesetzliche Klimaschutzmaßnahmen oder legislatives Unterlassen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.
Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG ·Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG · Art. 20a GG · §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Zuständigkeit und Beteiligtenfähigkeit
1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
2. Beschwerdefähigkeit
Definition
Beschwerdefähigkeit („Jedermann“)
Beschwerdefähig ist nach § 90 Abs. 1 BVerfGG „jedermann“, d.h. jede natürliche oder juristische Person, die Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.
II. Beschwerdegegenstand
1. Akt öffentlicher Gewalt
Definition
Akt öffentlicher Gewalt
Beschwerdegegenstand kann jeder Akt der Legislative, Exekutive oder Judikative sein, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
Besonderheit: Gesetz oder Unterlassen Bei Klimaklagen richtet sich die Beschwerde typischerweise gegen ein Gesetz (z.B. Klimaschutzgesetz) oder ein legislatives Unterlassen.
Gesetz als Beschwerdegegenstand Hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die als unzureichend angesehen wird, ist diese Vorschrift der Beschwerdegegenstand.
Unterlassen als Beschwerdegegenstand Ein reines Unterlassen des Gesetzgebers ist nur dann tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn dieser trotz einer verfassungsrechtlichen Handlungspflicht vollständig untätig geblieben ist.
III. Beschwerdebefugnis, § 90 Abs. 1 BVerfGG
1. Allgemeine Voraussetzungen
Der Beschwerdeführer muss behaupten, durch den Akt öffentlicher Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Die Möglichkeit einer solchen Verletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
2. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Die gerügte Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) muss möglich erscheinen.
Ableitung eines subjektiven Rechts Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassen oder unzureichendes Handeln ist nur zulässig, wenn sich aus dem Grundrecht eine konkrete, einklagbare Schutzpflicht des Staates ergibt. Grundrechte als objektive Werteordnung können solche subjektiv-rechtlichen Ansprüche begründen.
Handlungspflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Zwar enthält Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG keinen expliziten Gesetzgebungsauftrag. Eine Handlungspflicht zum Schutz vor den Gefahren des Klimawandels wird aber durch Verfassungsinterpretation aus der Schutzdimension des Grundrechts abgeleitet.
Möglichkeit der Verletzung Da der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch die Folgen des Klimawandels evident gefährdet ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber weitere oder effektivere Maßnahmen hätte ergreifen können, ist die Möglichkeit einer Schutzpflichtverletzung zu bejahen.
3. Betroffenheit: selbst, gegenwärtig und unmittelbar
Der Beschwerdeführer muss durch den angegriffenen Akt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
Problem
Betroffenheit bei zukünftigen Klimafolgen
Ansicht
Fraglich ist, ob eine Betroffenheit bereits heute vorliegt, obwohl die gravierendsten Folgen des Klimawandels erst in der Zukunft eintreten werden. Das BVerfG bejaht dies mit folgender Argumentation:
Selbstbetroffenheit Die Beschwerdeführer müssen die Auswirkungen des Klimawandels und der angegriffenen Regelungen noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit selbst erleben. Dies ist insbesondere bei jungen Beschwerdeführern der Fall.
Gegenwärtige Betroffenheit Die Betroffenheit ist gegenwärtig, weil die zukünftigen Freiheitseinbußen bereits im heutigen Gesetz unumkehrbar angelegt sind. Die Weichen für spätere Belastungen werden heute gestellt.
Unmittelbare Betroffenheit Die Betroffenheit ist unmittelbar, da das Gesetz selbst die (potenzielle) Rechtsverletzung bewirkt und kein weiterer Vollzugsakt erforderlich ist, um die Belastungen für die Zukunft festzuschreiben.
IV. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität, § 90 Abs. 2 BVerfGG
1. Grundsatz der Rechtswegerschöpfung
Grundsätzlich müssen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ergriffen worden sein.
2. Ausnahme bei Gesetzen und legislativem Unterlassen
Gegen formelle Gesetze oder ein Unterlassen des Gesetzgebers existiert kein fachgerichtlicher Rechtsweg. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unmittelbar zulässig, der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung ist nicht anwendbar.
V. Form und Frist, §§ 23, 93 BVerfGG
1. Form
Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, § 23 Abs. 1 S. 1, § 92 BVerfGG.
2. Frist
Bei Gesetzen — Die Frist beträgt ein Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes, § 93 Abs. 3 BVerfGG.
Bei legislativem Unterlassen Eine Frist existiert nicht; die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, solange das behauptete Unterlassen andauert.
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
I. Prüfungsmaßstab
1. Verletzung eines Grundrechts
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der angegriffene Akt öffentlicher Gewalt den Beschwerdeführer tatsächlich in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt, § 95 Abs. 1 BVerfGG.
2. Prüfungsstruktur bei Schutzpflichten
Anders als bei der Prüfung von Abwehrrechten (Schutzbereich → Eingriff → Rechtfertigung) wird bei der Verletzung von Schutzpflichten zweistufig geprüft:
1. Bestehen einer staatlichen Schutzpflicht
2. Verletzung dieser Schutzpflicht
II. Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
1. Bestehen einer Schutzpflicht
Aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 20a GG ergibt sich eine staatliche Schutzpflicht, Leben und Gesundheit auch vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Der Staat ist zu positiven Schutzmaßnahmen verpflichtet.
Definition
Intertemporale Freiheitssicherung
Dieses Konzept besagt, dass die grundrechtliche Freiheit nicht nur im Hier und Jetzt, sondern auch über Generationen hinweg zu sichern ist. Die Ausübung von Freiheitsrechten der heutigen Generation darf nicht auf Kosten unzumutbarer Freiheitsbeschränkungen für zukünftige Generationen gehen. Die Reduktionslasten für Treibhausgase dürfen nicht unverhältnismäßig in die Zukunft verschoben werden.
2. Verletzung der Schutzpflicht
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung seiner Schutzpflicht einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum.
Definition
Maßstab der Schutzpflichtverletzung
Eine Verletzung der Schutzpflicht liegt nur dann vor, wenn der Staat entweder gar keine Schutzvorkehrungen getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet, völlig unzulänglich oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.
Prüfung der Maßnahmen Offensichtliche Ungeeignetheit / Völlige Unzulänglichkeit Liegt in der Regel nicht vor, solange der Gesetzgeber überhaupt Klimaschutzmaßnahmen ergriffen hat und dem Klimawandel nicht freien Lauf lässt.
Erhebliches Zurückbleiben hinter dem Schutzziel Hier findet die eigentliche materielle Prüfung statt. Im Klimabeschluss hat das BVerfG eine Verletzung bejaht, weil die bis 2030 festgelegten Reduktionsziele dazu führen, dass die danach erforderlichen Reduktionen so drastisch ausfallen müssten, dass sie eine „eingriffsähnliche Vorwirkung“ für nahezu jegliche Freiheit zukünftiger Generationen entfalten. Die Regelung war somit unzureichend, um die Freiheitsrechte künftiger Generationen zu wahren.