Prüfungsschema
Justizgrundrechte
Dieses Schema behandelt die Justizgrundrechte des Grundgesetzes, die den Zugang zu Gerichten, den Anspruch auf einen gesetzlichen Richter, das rechtliche Gehör und das Rückwirkungsverbot im Strafrecht gewährleisten.
Art. 19 IV GG · Art. 101 I 2 GG · Art. 103 I GG · Art. 103 II GG
A. Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG
I. Anwendungsvoraussetzungen
1. Grundrechtsfähigkeit
Definition
Jedermann
Umfasst natürliche Personen.
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese in einem Unterordnungsverhältnis stehen (z.B. öffentlich- rechtliche Rundfunkanstalten).
2. Akt öffentlicher Gewalt
Definition
Alle Maßnahmen der vollziehenden Gewalt
Umfasst Handlungen von Regierung und Verwaltung.
Auch untergesetzliche Rechtsnormen (Satzungen, Rechtsverordnungen) der Exekutive fallen unter Art. 19 IV GG.
Nicht erfasst sind Maßnahmen der gesetzgebenden Gewalt (Rechtsweg dagegen begrenzt eröffnet, Art. 93a I Nr. 2, Nr. 4a, 100 GG).
Nicht erfasst ist die Rechtsprechung (Urteile) selbst.
Umfasst sind Eingriffe, Leistungsverwaltung und Beliehene.
Öffentlich bedeutet hoheitlich.
Maßnahmen des Verwaltungsprivatrechts fallen ebenfalls unter Art. 19 IV GG, wenn der Staat privatrechtlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig wird.
3. Möglichkeit der Rechtsverletzung
Definition
Möglichkeit einer Rechtsverletzung
Die bloße Möglichkeit reicht aus, um Popularklagen zu vermeiden; das tatsächliche Vorliegen wird erst in der Begründetheit geprüft.
Geschützt sind subjektive Rechte: Grundrechte, EMRK, einfach-gesetzliche Regelungen (sofern sie auch Einzelinteressen schützen und nicht nur die Allgemeinheit).
II. Inhalt der Gewährleistung
1. Rechtsweg = Zugang zu Gerichten
Definition
Möglichkeit des Rechtsschutzes
Umfasst auch die Möglichkeit, Rechtsschutz durch z.B. Prozesskostenhilfe zu erlangen.
2. Anspruch auf gerichtliche Überprüfung
a) Grundsatz
Definition
Vollständige und wirksame gerichtliche Überprüfung
Anspruch auf Überprüfung des Aktes der öffentlichen Gewalt, auch bei Eilanträgen oder nach Erledigung.
Beruht eine Maßnahme auf gerichtlicher Eingriffsbefugnis (z.B. Durchsuchung, Art. 13 II GG), hat die zuständige Stelle eine Dokumentations- und Begründungspflicht zur nachträglichen Überprüfung.
b) Ausnahmen
aa) Materielle Präklusion
Definition
Keine vollständige Überprüfung
Wenn der Betroffene Einwendungen gegen die Maßnahme im vorgelagerten Verwaltungsverfahren trotz ordnungsgemäßer Hinweise nicht rechtzeitig geltend gemacht hat (kann sich nicht mehr auf diese Einwendungen berufen).
Ein Eingriff in Art. 19 IV GG ist hier durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt.
bb) Bindende Vorentscheidungen von Behörden
Definition
Vereinbarkeit mit Art. 19 IV GG
Vorentscheidungen von Behörden sind nur dann mit Art. 19 IV GG vereinbar, wenn:
Die Bindung einer Behörde an eine Entscheidung einer anderen sich klar aus dem Gesetz ergibt.
Gegen die Vorentscheidung effektiver Rechtsschutz besteht.
Die Aufspaltung des Rechtsschutzes (bindende Vorentscheidung der Behörde + restliche Überprüfung durch das Gericht) für den Bürger deutlich erkennbar ist.
Unterlässt das Gericht in Verkennung eines der o.g. Punkte die vollständige Überprüfung, liegt eine Verletzung von Art. 20 III, 97 GG und Art. 19 IV GG vor.
cc) Ermessens- und Beurteilungsspielraum
Ermessensspielraum: Keine vollständige Überprüfung nötig, wenn der Verwaltung ein Ermessensspielraum zusteht (nur Prüfung von Ermessensfehlern; Rechtsfolge).
Beurteilungsspielraum (Tatbestand): Das Gericht ist grundsätzlich an die Entscheidung gebunden (Ausnahme: grundlegende Beurteilungsfehler).
3. Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
Definition
Überprüfung in angemessener Zeit
Der Rechtsschutz muss nicht nur zugänglich, sondern auch effektiv sein und in einer angemessenen Zeit erfolgen.
B. Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Definition
Gesetzlicher Richter
Die Zuständigkeit eines Richters muss vorab durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage (z.B.
Geschäftsverteilungspläne, die auf dem GVG basieren) bestimmt sein.
Umfasst Richter durch rechtliche Stellung, ehren- und nebenamtliche Richter, Laienrichter oder Ersatzrichter.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ist Richter im Sinne dieser Norm (Bedeutung bei Vorlagepflicht deutscher Gerichte nach Art. 267 AEUV).
Ein Entzug liegt vor, wenn ein anderer Richter als der gesetzlich vorgesehene tätig wird oder gegen Verfahrensgrundsätze willkürlich verstoßen wird (z.B. Befangenheit).
Willkürlich ist ein Verstoß nach objektiven Kriterien (unsachliche Erwägungen), z.B. eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht oder ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des EuGH.
C. Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG
Anspruch auf rechtliches Gehör
Definition
Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung
Jeder hat Anspruch darauf, vor Gericht gehört zu werden und sich zu allen relevanten Tatsachen und Rechtsfragen äußern zu können.
Pflicht des Gerichts: Dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu allen Gegenständen zu äußern.
Die Anhörung muss durch das Gericht selbst erfolgen.
Einschränkungen sind nur durch verfassungsimmanente Schranken zulässig.
D. Rückwirkungsverbot/Bestimmtheit, Art. 103 II GG
Keine Rückwirkung bei Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht
Definition
Rückwirkungsverbot
Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (nulla poena sine lege).
Eingriffe in dieses Verbot sind stets eine Verletzung und können nicht gerechtfertigt werden.