Prüfungsschema

Justizgrundrechte

Dieses Schema behandelt die Justizgrundrechte des Grundgesetzes, die den Zugang zu Gerichten, den Anspruch auf einen gesetzlichen Richter, das rechtliche Gehör und das Rückwirkungsverbot im Strafrecht gewährleisten.

Art. 19 IV GG · Art. 101 I 2 GG · Art. 103 I GG · Art. 103 II GG

A. Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG

I. Anwendungsvoraussetzungen

1. Grundrechtsfähigkeit

Definition

Jedermann

Umfasst natürliche Personen.

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese in einem Unterordnungsverhältnis stehen (z.B. öffentlich- rechtliche Rundfunkanstalten).

2. Akt öffentlicher Gewalt

Definition

Alle Maßnahmen der vollziehenden Gewalt

Umfasst Handlungen von Regierung und Verwaltung.

Auch untergesetzliche Rechtsnormen (Satzungen, Rechtsverordnungen) der Exekutive fallen unter Art. 19 IV GG.

Nicht erfasst sind Maßnahmen der gesetzgebenden Gewalt (Rechtsweg dagegen begrenzt eröffnet, Art. 93a I Nr. 2, Nr. 4a, 100 GG).

Nicht erfasst ist die Rechtsprechung (Urteile) selbst.

Umfasst sind Eingriffe, Leistungsverwaltung und Beliehene.

Öffentlich bedeutet hoheitlich.

Maßnahmen des Verwaltungsprivatrechts fallen ebenfalls unter Art. 19 IV GG, wenn der Staat privatrechtlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig wird.

3. Möglichkeit der Rechtsverletzung

Definition

Möglichkeit einer Rechtsverletzung

Die bloße Möglichkeit reicht aus, um Popularklagen zu vermeiden; das tatsächliche Vorliegen wird erst in der Begründetheit geprüft.

Geschützt sind subjektive Rechte: Grundrechte, EMRK, einfach-gesetzliche Regelungen (sofern sie auch Einzelinteressen schützen und nicht nur die Allgemeinheit).

II. Inhalt der Gewährleistung

1. Rechtsweg = Zugang zu Gerichten

Definition

Möglichkeit des Rechtsschutzes

Umfasst auch die Möglichkeit, Rechtsschutz durch z.B. Prozesskostenhilfe zu erlangen.

2. Anspruch auf gerichtliche Überprüfung

a) Grundsatz

Definition

Vollständige und wirksame gerichtliche Überprüfung

Anspruch auf Überprüfung des Aktes der öffentlichen Gewalt, auch bei Eilanträgen oder nach Erledigung.

Beruht eine Maßnahme auf gerichtlicher Eingriffsbefugnis (z.B. Durchsuchung, Art. 13 II GG), hat die zuständige Stelle eine Dokumentations- und Begründungspflicht zur nachträglichen Überprüfung.

b) Ausnahmen
aa) Materielle Präklusion

Definition

Keine vollständige Überprüfung

Wenn der Betroffene Einwendungen gegen die Maßnahme im vorgelagerten Verwaltungsverfahren trotz ordnungsgemäßer Hinweise nicht rechtzeitig geltend gemacht hat (kann sich nicht mehr auf diese Einwendungen berufen).

Ein Eingriff in Art. 19 IV GG ist hier durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt.

bb) Bindende Vorentscheidungen von Behörden

Definition

Vereinbarkeit mit Art. 19 IV GG

Vorentscheidungen von Behörden sind nur dann mit Art. 19 IV GG vereinbar, wenn:

Die Bindung einer Behörde an eine Entscheidung einer anderen sich klar aus dem Gesetz ergibt.

Gegen die Vorentscheidung effektiver Rechtsschutz besteht.

Die Aufspaltung des Rechtsschutzes (bindende Vorentscheidung der Behörde + restliche Überprüfung durch das Gericht) für den Bürger deutlich erkennbar ist.

Unterlässt das Gericht in Verkennung eines der o.g. Punkte die vollständige Überprüfung, liegt eine Verletzung von Art. 20 III, 97 GG und Art. 19 IV GG vor.

cc) Ermessens- und Beurteilungsspielraum

Ermessensspielraum: Keine vollständige Überprüfung nötig, wenn der Verwaltung ein Ermessensspielraum zusteht (nur Prüfung von Ermessensfehlern; Rechtsfolge).

Beurteilungsspielraum (Tatbestand): Das Gericht ist grundsätzlich an die Entscheidung gebunden (Ausnahme: grundlegende Beurteilungsfehler).

3. Anspruch auf effektiven Rechtsschutz

Definition

Überprüfung in angemessener Zeit

Der Rechtsschutz muss nicht nur zugänglich, sondern auch effektiv sein und in einer angemessenen Zeit erfolgen.

B. Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Definition

Gesetzlicher Richter

Die Zuständigkeit eines Richters muss vorab durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage (z.B.

Geschäftsverteilungspläne, die auf dem GVG basieren) bestimmt sein.

Umfasst Richter durch rechtliche Stellung, ehren- und nebenamtliche Richter, Laienrichter oder Ersatzrichter.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ist Richter im Sinne dieser Norm (Bedeutung bei Vorlagepflicht deutscher Gerichte nach Art. 267 AEUV).

Ein Entzug liegt vor, wenn ein anderer Richter als der gesetzlich vorgesehene tätig wird oder gegen Verfahrensgrundsätze willkürlich verstoßen wird (z.B. Befangenheit).

Willkürlich ist ein Verstoß nach objektiven Kriterien (unsachliche Erwägungen), z.B. eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht oder ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des EuGH.

C. Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG

Anspruch auf rechtliches Gehör

Definition

Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung

Jeder hat Anspruch darauf, vor Gericht gehört zu werden und sich zu allen relevanten Tatsachen und Rechtsfragen äußern zu können.

Pflicht des Gerichts: Dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu allen Gegenständen zu äußern.

Die Anhörung muss durch das Gericht selbst erfolgen.

Einschränkungen sind nur durch verfassungsimmanente Schranken zulässig.

D. Rückwirkungsverbot/Bestimmtheit, Art. 103 II GG

Keine Rückwirkung bei Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht

Definition

Rückwirkungsverbot

Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (nulla poena sine lege).

Eingriffe in dieses Verbot sind stets eine Verletzung und können nicht gerechtfertigt werden.