Prüfungsschema
Freizügigkeit, Art. 11 GG
Prüfung des Grundrechts auf Freizügigkeit, das Deutschen das Recht gewährt, im gesamten Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Prüfung des Grundrechts aus Art. 11 GG
Art. 11 GG · Art. 2 Abs. 1 GG · Art. 116 GG · Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG · Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG · Art. 18 AEUV · Art. 21 AEUV · Art. 45 GRCh
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
Art. 11 GG schützt die körperliche Bewegungsfreiheit im Sinne der freien Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes innerhalb des gesamten Bundesgebiets.
Definition
Wohnsitz nehmen
Die Begründung oder Verlegung des Lebensmittelpunktes mit dem Willen, diesen nicht nur vorübergehend beizubehalten.
Definition
Aufenthalt nehmen
Das vorübergehende, nicht nur flüchtige Verweilen an einem Ort. Eine starre Mindestdauer ist nicht erforderlich, es muss sich aber vom bloßen Hindurchbewegen abheben.
Problem
Schutz des nur flüchtigen Aufenthalts
h.M. Ein nur flüchtiger Aufenthalt ist geschützt, wenn der Ort für den Betroffenen einen wichtigen und teilweisen Lebensinhalt ausmacht (z.B. regelmäßiges Aufsuchen eines bestimmten Ortes zur Freizeitgestaltung oder zur Ausübung politischer Rechte).
a.A. Rein flüchtiges Verweilen an einem Ort ist nicht von Art. 11 GG erfasst, sondern fällt unter die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Weitere geschützte Aspekte Einreisefreiheit Für Deutsche ist auch die Einreise in das Bundesgebiet geschützt, um hier überhaupt einen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen zu können.
Negative Freizügigkeit — Das Recht, an einem bestimmten Ort keinen Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen.
Nicht geschützte Aspekte Ausreisefreiheit Die Freiheit, das Bundesgebiet zu verlassen, wird nicht von Art. 11 GG, sondern von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.
2 Abs. 1 GG) geschützt.
Bodenrechtliche Beschränkungen Kein Schutz bei Orten, an denen Regelungen zur Bodennutzung oder Bodenordnung einem Daueraufenthalt entgegenstehen (z.B. Aufenthalt in einem reinen Industrie- oder Tagebaugebiet).
2. Persönlicher Schutzbereich
Art. 11 GG ist ein Deutschengrundrecht („Alle Deutschen...“).
Definition
Deutsche
Deutsche im Sinne des Art. 116 GG.
Abgrenzung zu anderen Personengruppen EU-Ausländer Genießen ein unionsrechtlich verbürgtes Recht auf Freizügigkeit gem. Art. 21 AEUV und Art. 45 GRCh. Das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV ist ebenfalls zu beachten.
Nicht-EU-Ausländer Können sich nicht auf Art. 11 GG berufen. Ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands wird durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt.
II. Eingriff
Definition
Eingriff
Jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Freizügigkeit unmittelbar oder mittelbar, final oder unbeabsichtigt erschwert oder unmöglich macht. Klassische Beispiele sind Aufenthaltsverbote, Wohnsitzauflagen oder die Verweigerung der Anmeldung eines Wohnsitzes.
Abgrenzung: Neutrale Regelungen Kein Eingriff liegt vor, wenn eine Regelung für jedermann gilt und den Aufenthalt an einem bestimmten Ort generell untersagt (z.B. Betretungsverbot eines militärischen Sicherheitsbereichs oder Naturschutzgebiets).
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken (Art. 11 Abs. 2 GG)
Die Freizügigkeit unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 GG. Die Einschränkung darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur für die in Art. 11 Abs. 2 GG abschließend genannten Zwecke erfolgen.
Zulässige Einschränkungszwecke:
• Keine ausreichende Lebensgrundlage und daraus entstehende besondere Lasten für die Allgemeinheit. • Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes. • Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen. • Schutz der Jugend vor Verwahrlosung. • Vorbeugung strafbarer Handlungen (sog. Kriminalvorbehalt).
Formelle Anforderung Nach herrschende Meinung ist für die Einschränkung ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich.
2. Schranken-Schranken
Das einschränkende Gesetz und die darauf gestützte Einzelmaßnahme müssen selbst verfassungsgemäß sein.
Problem
Gesetzgebungskompetenz bei landesrechtlichen Einschränkungen
h.M. Die ausschließliche Kompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG (Freizügigkeit) bezieht sich nur auf das Freizügigkeitsrecht im engeren Sinne (z.B. Meldewesen). Regelungen der allgemeinen Gefahrenabwehr (Polizei- und Ordnungsrecht), die zur Erfüllung der Zwecke des Art. 11 Abs. 2 GG erlassen werden (z.B. Kriminalvorbehalt), fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (z.B. aus Art. 70 GG).
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet, erforderlich sowie angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein.
Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG Da Art. 11 GG eingeschränkt werden kann, muss das einschränkende Gesetz Art. 11 GG als eingeschränktes Grundrecht nennen.