Prüfungsschema
Freiheit der Person, Art. 2 II 2, Art. 104 GG
Freiheit der Person, Art. 2 II 2, (104) GG Das Schema prüft die Freiheit der Person, die die tatsächliche Fortbewegungsfreiheit schützt, und deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei Eingriffen.
Art. 2 II 2 GG · Art. 104 GG
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
Definition
Freiheit der Person
Die Freiheit der Person schützt die tatsächliche Fortbewegungsfreiheit, d.h. die körperliche Bewegungsfreiheit von einem Ort zum anderen.
Problem
Hinbewegungsfreiheit (an einen bestimmten Ort)?
h.M. (weite Auslegung):
Auch die Hinbewegungsfreiheit ist geschützt, sofern der Ort tatsächlich und rechtlich zugänglich ist (z.B. Platzverweis).
Schutzbereiche sind grundsätzlich weit auszulegen.
a.A. (enge Auslegung): — Nur die Fortbewegungsfreiheit von einem Ort weg ist geschützt.
Problem
Negative Freiheit (bestimmte Orte nicht aufsuchen müssen)?
Abgrenzung zur allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG):
Eine Pflicht, bis zu einem bestimmten Datum an einem bestimmten Ort zu sein, ohne konkrete Vorgaben zur Art und Weise der Anreise, fällt unter Art. 2 I GG.
Abgrenzung zur Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG):
Eine Pflicht, zu einem konkreten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu sein, insbesondere wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs droht, fällt unter Art. 2 II 2 GG.
II. Eingriff
1. Freiheitsentziehung
Definition
Freiheitsentziehung
Die Freiheitsentziehung ist die Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin, z.B.
durch Einsperren in ein Gefängnis oder eine geschlossene Anstalt. Sie zeichnet sich durch eine besondere Eingriffsintensität und nicht nur kurze Dauer (mehr als eine halbe Stunde) aus.
2. Freiheitsbeschränkung
Definition
Freiheitsbeschränkung
Die Freiheitsbeschränkung ist ein Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit, der noch nicht die Qualität einer Freiheitsentziehung erreicht, z.B. durch Festhalten für weniger als eine halbe Stunde.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Bei Freiheitsbeschränkung
Eine Freiheitsbeschränkung ist nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässig (Art. 104 I 1 Hs. 1 GG).
Parlamentsvorbehalt: — Das Gesetz muss vom Parlament erlassen sein.
Analogieverbot und Bestimmtheitsgrundsatz: — Das Gesetz muss hinreichend bestimmt sein und darf nicht analog angewendet werden.
Einhaltung der Formvorschriften:
Zuständigkeiten, Antragserfordernisse, Fristen und Anhörungspflichten müssen beachtet werden. Ein Verstoß gegen einfach- gesetzliche Formvorschriften führt zu einem Verstoß gegen Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 GG.
b) Bei Freiheitsentziehung
Eine Freiheitsentziehung unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt nach Art. 104 II-IV GG.
Förmliches Gesetz:
Die Entziehung darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes erfolgen (Art. 104 I 1 Hs. 1 GG).
Richtervorbehalt (Art. 104 II 1 GG):
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat grundsätzlich ein Richter zu entscheiden.
Ausnahmen vom Richtervorbehalt:
In den Fällen des Art. 104 II 2, 3 und III GG kann die richterliche Entscheidung nachträglich eingeholt werden oder entfallen.
Benachrichtigungspflicht (Art. 104 IV GG):
Einem Angehörigen des Festgehaltenen oder einer Person seines Vertrauens ist unverzüglich Mitteilung zu machen.
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Gewichtiger Grund
Die Freiheitsentziehung muss einem gewichtigen Grund dienen.
Zulässige Gründe:
Schutz anderer oder der Allgemeinheit; Schutz des Lebens und der Unversehrtheit des Betroffenen selbst.
b) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der Eingriff muss verhältnismäßig sein (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit).
c) Verfassungsmäßige Konkretisierung
Besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit in spezifischen Konstellationen.
Misshandlungsverbot (Art. 104 I 2 GG): — Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
Lebenslange Haft: — Muss die Möglichkeit der Entlassung vorsehen, um Art. 1 I GG (Menschenwürde) zu wahren.
Untersuchungshaft: — Unterliegt der Unschuldsvermutung und dem Beschleunigungsgebot.
Sicherungsverwahrung:
Strenge Anforderungen aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen Freiheitsanspruch und Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Es gilt das Abstandsgebot (Unterscheidbarkeit vom Strafvollzug).
d) Vorrang anderer Grundrechte
Vorrangig sind Art. 2 II 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m.
Art. 1 I GG) zu beachten.