Prüfungsschema

Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 I GG

Prüfung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das die allgemeine Handlungsfreiheit sowie als besondere Ausprägung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) schützt. Prüfung eines Grundrechtseingriffs

Art. 2 Abs. 1 GG · Art. 1 Abs. 1 GG

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht.

Geschützt sind alle natürlichen Personen.

Problem

Schutz für juristische Personen?

h.M. Juristische Personen des Privatrechts können sich nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Es handelt sich um ein genuines Menschenrecht, das dem Schutz der menschlichen Persönlichkeit dient und seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG).

2. Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG umfasst zwei Hauptaspekte: die allgemeine Handlungsfreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

a) Allgemeine Handlungsfreiheit

Problem

Umfang der geschützten Handlung

h.M. (Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit) Geschützt ist jedes menschliche Verhalten, unabhängig von seiner Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung („Jeder kann tun und lassen, was er will“).

a.A. (Persönlichkeitskerntheorie) Geschützt sind nur solche Verhaltensweisen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit wesentlich sind.

Argument

Weites Verständnis sichert lückenlosen Grundrechtsschutz.

Argument

Wortlaut („freie Entfaltung der Persönlichkeit“) deutet auf einen qualitativen Bezug hin.

Subsidiarität Die allgemeine Handlungsfreiheit tritt als Auffanggrundrecht hinter spezielleren Freiheitsrechten (z.B. Art. 5, 8, 11, 12 GG) zurück, wenn deren Schutzbereich eröffnet ist.

b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine besondere, unbenannte Ausprägung des Art. 2 Abs. 1 GG, die in enger Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG steht.

Definition

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das APR schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es sichert dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Es manifestiert sich in verschiedenen Gewährleistungen.

Ausprägungen des APR

Definition

Recht auf Selbstbewahrung

Das Recht, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen, sich abzuschirmen und für sich allein zu bleiben („Recht, in Ruhe gelassen zu werden“). Der Schutzumfang wird durch die Sphärentheorie differenziert.

Definition

Sphärentheorie

Die Sphärentheorie unterteilt die Lebensbereiche des Einzelnen nach dem Grad ihrer Privatheit und bestimmt so die Schutzintensität und die Rechtfertigungsanforderungen für Eingriffe.

Intimsphäre Absolut geschützter Kernbereich privater Lebensgestaltung (innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich).

Privatsphäre Bereich des Lebens im häuslichen und familiären Kreis, der der Öffentlichkeit entzogen ist.

Sozialsphäre Bereich, in dem der Einzelne als soziale Person in der Öffentlichkeit auftritt und an der Kommunikation teilnimmt.

Definition

Recht auf Selbstdarstellung

Schutz vor herabsetzender, verfälschender, entstellender oder unerbetener öffentlicher Darstellung der eigenen Person (z.B. Recht am eigenen Bild, Recht am eigenen Wort).

Definition

Recht auf Selbstbestimmung

Das Recht, das eigene Schicksal eigenverantwortlich zu gestalten und die eigene Identität selbst zu bestimmen (z.B. sexuelle Selbstbestimmung, Kenntnis der eigenen Abstammung).

Definition

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es schützt vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten.

Definition

Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Spezialausprägung, die den Zugriff auf IT-Systeme (z.B. Computer, Smartphones) schützt, da diese oft sensible Daten aus allen Lebensbereichen enthalten (sog. „Computer-Grundrecht“).

Definition

Recht auf Vergessenwerden

Das Recht, dass bestimmte, insbesondere personenbezogene Informationen nach einer gewissen Zeit nicht mehr öffentlich zugänglich sind oder gelöscht werden müssen, wenn kein überwiegendes Interesse an der weiteren Verfügbarkeit besteht.

II. Eingriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder wesentlich erschwert.

Definition

Klassischer Eingriffsbegriff

Jede staatliche Maßnahme, die final (gezielt), unmittelbar, durch Rechtsakt (imperativ) und mit Befehl und Zwang auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge beim Bürger gerichtet ist.

Definition

Moderner Eingriffsbegriff

Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert. Auch faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen können erfasst sein.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranken

Art. 2 Abs. 1 GG unterliegt der sogenannten Schrankentrias.

Definition

Verfassungsmäßige Ordnung

Die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen. Dies läuft auf einen einfachen Gesetzesvorbehalt hinaus, d.h. jeder Eingriff bedarf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage.

Rechte anderer und Sittengesetz Diese beiden Schranken haben heute kaum noch eine eigenständige Bedeutung, da ihre Inhalte durch die Rechtsordnung (insbesondere die „verfassungsmäßige Ordnung“) bereits erfasst und konkretisiert sind.

2. Schranken-Schranken

Die einschränkende Norm muss selbst verfassungsgemäß sein. Insbesondere muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Eingriff muss einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet, erforderlich sowie angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein.

Besonderheiten bei der Angemessenheit (Abwägung) Die Anforderungen an die Rechtfertigung steigen mit der Intensität des Eingriffs. Hier kommt die Sphärentheorie erneut zur Anwendung:

Eingriff in die Intimsphäre Grundsätzlich unzulässig und keiner Abwägung zugänglich. Die Intimsphäre ist als Ausfluss der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) absolut geschützt.

Eingriff in die Privatsphäre Nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Eingriff in die Sozialsphäre Hier gelten die allgemeinen Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eingriffe sind leichter zu rechtfertigen.

Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG — Das Grundrecht darf in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden.