Prüfungsschema
Eigentumsgarantie, Art. 14 GG
Prüfungsschema zur Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, insbesondere zur Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung sowie deren jeweiliger Rechtfertigung.
Art. 14 GG · Art. 15 GG
I. Schutzbereich
1. Personeller Schutzbereich
Die Eigentumsgarantie ist ein Jedermann-Grundrecht.
Umfasst natürliche Personen sowie inländische juristische Personen des Privatrechts gemäß Art. 19 III GG.
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Begriff des Eigentums
Definition
Eigentum
Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist all das, was die Rechtsordnung zu einem bestimmten Zeitpunkt als eigentumsfähige Position ausgestaltet und dem Einzelnen als subjektives Recht zuweist. Es handelt sich um ein normgeprägtes Grundrecht.
b) Geschützte Rechtspositionen
Vom Schutzbereich erfasst sind insbesondere:
Sachenrechtliche Positionen nach dem Zivilrecht, insb. das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (§ 903 BGB).
Alle sonstigen dinglichen Rechte (z.B. Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht).
Vermögenswerte private Forderungen und Ansprüche.
Der berechtigte Besitz.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Vermögenswerte öffentlich-rechtliche Positionen, sofern sie auf eigener Leistung beruhen und Äquivalentcharakter haben (z.B. Ansprüche aus der Renten- oder Arbeitslosenversicherung).
c) Nicht geschützte Positionen
Nicht erfasst sind bloße Erwerbschancen, Hoffnungen oder rein staatlich gewährte Leistungen ohne Äquivalentcharakter (z.B. Sozialhilfe).
d) Gewährleistungsumfang
Geschützt ist der Bestand des Eigentums. Die Nutzung ist grundsätzlich nicht geschützt, es sei denn, sie ist eigentumsspezifisch und für den Wert der Sache von entscheidender Bedeutung.
II. Eingriff
Abgrenzung: Inhalts- und Schrankenbestimmung vs. Enteignung
a) Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG)
Definition
Definition:
Alle gesetzlichen Bestimmungen, die generell-abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers festlegen und damit den Inhalt des Eigentums für die Zukunft gestalten.
b) Enteignung (Art. 14 III GG)
Definition
Definition:
Die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen durch einen gezielten, hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Güterbeschaffung).
c) Abgrenzungskriterien
Problem
Abgrenzung nach Intensität oder Handlungsqualität?
h.M. (BVerfG) Kategoriale Abgrenzung nach der Handlungsqualität. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung regelt generell-abstrakt Rechte und Pflichten des Eigentümers. Eine Enteignung ist der gezielte, finale Entzug einer konkreten Eigentumsposition zur Güterbeschaffung für die öffentliche Hand.
a.A. (früher) Graduelle Abstufung nach der Intensität des Eingriffs (Sonderopfertheorie).
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG)
a) Schranke: Gesetzliche Grundlage
Der Eingriff muss "durch Gesetz" erfolgen. Erforderlich ist ein Gesetz im materiellen Sinne (auch Rechtsverordnungen und Satzungen, z.B. Bebauungsplan nach § 10 I BauGB).
b) Schranken-Schranken: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Das eingreifende Gesetz muss formell und materiell verfassungsmäßig sein.
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit — Prüfung von Zuständigkeit, Verfahren und Form.
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit — Insbesondere die Verhältnismäßigkeit.
Definition
(1) Legitimer Zweck
Jeder Zweck, der dem Gemeinwohl dient. Insbesondere die Verwirklichung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 II GG).
(2) Geeignetheit — Die Maßnahme muss den legitimen Zweck zumindest fördern können.
(3) Erforderlichkeit — Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen.
(4) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung des verfolgten Gemeinwohlziels. Zu berücksichtigen sind die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG und die Sozialbindung des Art. 14 II GG.
Problem
Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung
Ansicht
Eine an sich verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung kann im Einzelfall zu einer unzumutbaren, unverhältnismäßigen Belastung führen (Sonderopfer). In diesen Fällen kann die Verfassung einen finanziellen Ausgleich gebieten, um die Verhältnismäßigkeit wiederherzustellen.
2. Rechtfertigung einer Enteignung (Art. 14 III GG)
a) Schranke: Gesetzliche Grundlage
Die Enteignung darf nur "durch Gesetz" (Legalenteignung) oder "auf Grund eines Gesetzes" (Administrativenteignung) erfolgen. Erforderlich ist stets ein formelles Gesetz (Parlamentsgesetz).
b) Schranken-Schranken: Besondere Anforderungen des Art. 14 III GG
Das enteignende Gesetz bzw. die Enteignung selbst muss den strengen Voraussetzungen des Art. 14 III GG genügen.
aa) Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 III 1 GG)
Die Enteignung muss zur Verwirklichung eines dringenden öffentlichen Interesses dienen. Das Vorhaben muss dem Gemeinwohl dienen und die Enteignung für dessen Realisierung unverzichtbar sein.
bb) Junktimklausel (Art. 14 III 2 GG)
Das Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Die Entschädigungsregelung muss mit der Enteignungsermächtigung in einem Gesetz verbunden sein.
cc) Verhältnismäßigkeit — Die Enteignung muss verhältnismäßig sein.
(1) Legitimer Zweck — Wohl der Allgemeinheit (siehe oben).
(2) Geeignetheit — Die Enteignung muss das Gemeinwohlvorhaben fördern.
(3) Erforderlichkeit (Subsidiarität der Enteignung) Die Enteignung ist nur als letztes Mittel (ultima ratio) zulässig. Sie ist nicht erforderlich, wenn das Ziel auch durch mildere Mittel, insbesondere durch einen freihändigen Erwerb (Kauf), erreicht werden kann.
(4) Angemessenheit (Entschädigung, Art. 14 III 3 GG) Die Entschädigung erfolgt unter "gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten". Dies bedeutet nicht zwingend eine volle Verkehrswertentschädigung, sondern eine Abwägung im Einzelfall.
dd) Anspruch auf Rückübertragung bei Zweckfortfall
Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann ein Anspruch auf Rückübereignung des enteigneten Gutes bestehen, wenn der Enteignungszweck nachträglich und endgültig entfällt.