Prüfungsschema

Ehe und Familie, Art. 6 GG

Prüfungsschema zum Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, einschließlich der Rechtfertigung von Eingriffen in diesen Schutzbereich.

Art. 6 GG

I. Schutzbereich

1. Gewährleistungsinhalte / Funktionen des Art. 6 GG

Art. 6 GG enthält verschiedene Gewährleistungsdimensionen, die nebeneinander stehen.

a) Abwehrrecht

Schutz vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen in die Sphäre von Ehe und Familie.

b) Institutionsgarantie

Sichert den Bestand der Institute Ehe und Familie in ihrem Kernbereich. Der Gesetzgeber darf diese Institute nicht aushöhlen oder abschaffen.

c) Schutz- und Förderpflicht

Objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern.

d) Benachteiligungsverbot

Verbot der Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen sowie von Eltern gegenüber Kinderlosen (spezieller Gleichheitssatz).

2. Persönlicher und sachlicher Schutzbereich

a) Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)

Definition

Ehe

Eine auf Dauer angelegte, freiwillige Lebensgemeinschaft, die grundsätzlich unauflöslich ist.

Problem

Gleichgeschlechtliche Ehe

Ansicht

Traditionelles Verständnis (herrschende Meinung vor 2017): Ehe i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG ist ausschließlich die Verbindung zwischen Mann und Frau. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften fielen nur unter den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Heutige Rechtslage (seit Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts 2017): Durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im einfachen Recht (§ 1353 BGB n.F.) ist der verfassungsrechtliche Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG nunmehr als geschlechtsneutral auszulegen.

Gleichgeschlechtliche Ehen genießen den vollen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.

Geschützte Formen Auch die im Ausland geschlossene, aber in Deutschland (z.B. wegen Formmängeln) unwirksame Ehe (sog. hinkende Ehe).

Nicht geschützte Formen Sog. Schein-, Aufenthalts- oder Namensehen, denen der Wille zur Begründung einer Lebensgemeinschaft fehlt.

Grundsätzlich nicht erfasst ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Ausnahme: Wenn sie als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, kann sie über Art. 2 Abs. 1 GG Schutz genießen.

b) Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG)

Definition

Familie

Die umfassende Gemeinschaft von Eltern und ihren Kindern.

Die Familienbande können auf natürlicher Abstammung oder rechtlicher Zuordnung (z.B. Adoption) beruhen.

Erfasst ist auch die Beziehung eines Elternteils zum nichtehelichen Kind sowie die des nur biologischen (aber nicht rechtlichen) Vaters zu seinem Kind.

Ebenfalls erfasst ist die Familie, die durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder gleichgeschlechtliche Ehe mit leiblichen oder angenommenen Kindern eines Partners gebildet wird.

II. Eingriff

Eingriff in den Schutzbereich

Definition

Eingriff

Jede staatliche Maßnahme, die dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder wesentlich erschwert.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranken

a) Fehlender Gesetzesvorbehalt

Art. 6 GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Das Grundrecht ist somit vorbehaltlos gewährleistet.

b) Verfassungsimmanente Schranken

Eingriffe können nur zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter gerechtfertigt sein. Dazu zählen insbesondere:

Grundrechte Dritter (z.B. das Kindeswohl aus Art. 6 Abs. 2 S. 2, Art. 2 Abs. 1 GG).

Grundrechte des anderen Ehepartners oder anderer Familienangehöriger.

Andere Rechtsgüter von Verfassungsrang.

2. Schranken-Schranken (Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes)

Das Gesetz, das den Eingriff legitimiert, muss seinerseits formell und materiell verfassungsgemäß sein.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Prüfung der Gesetzgebungskompetenz sowie des Gesetzgebungsverfahrens und der Form.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Das Gesetz muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und darf nicht den Kernbereich des Grundrechts antasten.

aa) Legitimer Zweck — Der Zweck muss dem Schutz eines kollidierenden Verfassungsguts dienen.
bb) Geeignetheit

Die Maßnahme muss geeignet sein, den legitimen Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern.

cc) Erforderlichkeit — Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung geben.
dd) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks und der damit verbundenen Vorteile stehen.

ee) Wahrung des Kernbereichs (Institutionsgarantie) — Der Wesensgehalt von Ehe und Familie (Art. 19 Abs. 2 GG) darf nicht

angetastet werden.