Prüfungsschema
Brief-, Post, - Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG
Art. 10 GG schützt die Vertraulichkeit der Kommunikation in Form von Briefen, Postsendungen und Fernmeldeverbindungen vor staatlichen Eingriffen. Es gewährleistet das Vertrauen der Kommunikationspartner, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt erlangen.
Art. 10 GG
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
a) Briefgeheimnis
Schutz der Vertraulichkeit schriftlicher Mitteilungen.
Definition
Briefgeheimnis
Vertrauensschutz der Briefpartner, dass kein Dritter von der Kommunikation Kenntnis erlangt.
Geschützt sind auch: — Absender- und Empfängeradresse, Art der Übermittlung.
Nicht geschützt: — Vertrauen in den Briefpartner selbst, dass dieser den Inhalt mit Dritten teilt.
b) Postgeheimnis
Schutz aller postalisch beförderten Sendungen.
Definition
Postgeheimnis
Umfasst alle postalisch beförderten Sendungen.
Früher staatlich, jetzt privatisiert.
c) Fernmeldegeheimnis
Schutz der Übermittlung individueller Kommunikation mittels unkörperlicher Signale.
Definition
Fernmeldegeheimnis
Übermittlung individueller Kommunikation mittels unkörperlicher Signale (z.B. Telefon, Telefax, E-Mail).
Nicht erfasst: — Mitteilungen an die Allgemeinheit.
Geschütztes Vertrauen:
Dritter erhält nicht ohne Wissen und Zustimmung beider Kommunikationspartner Kenntnis vom Inhalt der Kommunikation.
Abgrenzung:
Erfasst einzelne Daten, nicht die Überwachung eines gesamten Systems (z.B. Trojaner auf Laptop). Letzteres fällt ggf. unter Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG (Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme – Online-Grundrecht).
II. Eingriff
1. Definition und Beispiele
Jede Kenntnisnahme von Kommunikationsinhalten durch staatliche Behörden.
Abhören von Telefonaten.
Öffnen von Briefen.
Abspeicherung solcher Daten auf Veranlassung des Staates.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
a) Einfacher Gesetzesvorbehalt
Art. 10 II 1 GG: Einschränkungen sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.
b) Staatsschutzklausel
Art. 10 II 2 GG: Einschränkungen zum Schutze des Staates und seiner Einrichtungen.
Besonderheiten: — Keine Mitteilung an den Überwachten.
Keine richterliche Nachprüfung, sondern durch Parlamentarisches Kontrollgremium.
2. Schranken-Schranken
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
Problem
Gesetzgebungskompetenz
Ansicht
Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund (Art. 73 I GG).
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
Problem
Verhältnismäßigkeit
Ansicht
Es gelten hohe Abwägungskriterien aufgrund der Bedeutung des Grundrechts.
Problem
Bestimmtheit
Ansicht
Erhebung und Verwendungszweck der Daten müssen sehr präzise im Gesetz geregelt sein.
Pflicht zur Kennzeichnung der erhobenen Daten Benachrichtigungspflicht — Grundsätzlich muss der Betroffene nachträglich über die Maßnahme informiert werden.
Richtervorbehalt — Bei schwerwiegenden Eingriffen ist eine richterliche Anordnung erforderlich.