Prüfungsschema
Besondere und allgemeine Gleichheitsgrundrechte
Art. 33 Abs. 3 GG · Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Dieses Schema prüft die Verletzung besonderer und allgemeiner Gleichheitsgrundrechte des Grundgesetzes. Es unterscheidet zwischen speziellen Differenzierungsverboten und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot.
Art. 3 Abs. 1 GG ·Art. 3 Abs. 2 GG · Art. 3 Abs. 3 GG · Art. 6 Abs. 1 GG · Art. 6 Abs. 5 GG · Art. 33 Abs. 1 GG · Art. 33 Abs. 2 GG ·
A. Besondere Gleichheitsgrundrechte
I. Anwendungsbereich und Ungleichbehandlung
1. Ungleichbehandlung der normierten Sachverhalte
Es muss eine Ungleichbehandlung vorliegen, die sich auf die in den jeweiligen Artikeln genannten Merkmale bezieht.
a) Art. 3 Abs. 2 GG (Männer und Frauen) — Ungleichbehandlung von Männern und Frauen (Differenzierungsverbot).
b) Art. 3 Abs. 3 GG (Differenzierungsverbote)
Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts (auch inter/divers), Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöser/politischer Anschauung oder Behinderung.
c) Art. 6 Abs. 1, 5 GG (Ehe, Familie, Kinder) — Benachteiligungsverbot (wie Art. 3 Abs. 2 GG).
d) Art. 33 Abs. 1-3 GG (Staatsbürgerliche Rechte, öffentliches Amt, Bekenntnis)
aa) Art. 33 Abs. 1 GG
Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (nur auf Bundesebene; Länder dürfen ungleich behandeln).
bb) Art. 33 Abs. 2 GG — Gleicher Zugang zum öffentlichen Amt nach dem Prinzip der Bestenauslese.
Definition
Eignung
Person mit ihren geistigen, seelischen, körperlichen und charakterlichen Eigenschaften.
Definition
Befähigung
Für die Tätigkeit bestehende Begabung, Allgemeinwissen und Lebenserfahrung.
Definition
Fachliche Leistung
Fachwissen, Fachkönnen.
cc) Art. 33 Abs. 3 GG — Unabhängigkeit vom religiösen Bekenntnis.
2. Erfasste Beeinträchtigungen
a) Unmittelbare Beeinträchtigungen — Direkte Benachteiligungen durch staatliches Handeln.
b) Mittelbare Beeinträchtigungen — Faktische Benachteiligungen durch (unterlassene) Gesetze.
c) Schutzauftrag des Staates (insb. Art. 3 Abs. 3 GG)
Der Staat hat die Pflicht, vor Ungleichbehandlung zu schützen (Handlungspflicht des Gesetzgebers).
Problem
Verletzung des Schutzauftrags
Ansicht
Eine Verletzung liegt vor, wenn der Staat gar nicht gehandelt hat oder die Handlung erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleibt. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich ein Ermessens- und Wertungsspielraum zu.
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Zulässiges Differenzierungsziel
Das Ziel der Ungleichbehandlung muss verfassungsrechtlich zulässig sein.
a) Art. 3 Abs. 2 GG
Differenzierungsziel aus kollidierendem Verfassungsrecht, Staatszielbestimmung oder Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG.
b) Art. 3 Abs. 3 GG
Der Schutzauftrag des Staates vor Ungleichbehandlung bei hochrangigen Rechtsgütern kann ein Differenzierungsziel sein.
c) Art. 6 Abs. 1, 5 GG — Kollidierendes oder höherrangiges Verfassungsrecht.
d) Art. 33 Abs. 1-3 GG — Die spezifischen Ziele der jeweiligen Absätze.
2. Zulässiges Differenzierungskriterium
Das Kriterium, nach dem differenziert wird, muss zulässig sein.
a) Art. 3 Abs. 2 GG
Grundsätzlich ist jede Differenzierung unzulässig. Ausnahmen: Biologische oder funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau; Ungleichbehandlung ist sozialstaatlich motiviert und dient der Kompensation eines Nachteils.
b) Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1, 5 GG, Art. 33 Abs. 1-3 GG
Hier sind Differenzierungen aufgrund der genannten Merkmale grundsätzlich unzulässig und nur in engsten Grenzen rechtfertigbar.
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Ungleichbehandlung muss verhältnismäßig sein.
a) Geeignetheit — Das Mittel muss zur Erreichung des Ziels geeignet sein.
b) Erforderlichkeit — Es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stehen.
c) Angemessenheit — Das Mittel darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (Abwägung).
B. Allgemeines Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG
I. Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte
1. Vergleichspaar bilden
Es muss ein gemeinsamer Oberbegriff gefunden werden, der die Vergleichspersonen oder -sachverhalte erfasst.
Hinweis Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch das Gebot der Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte (selten prüfungsrelevant).
2. Ungleichbehandlung
Es muss eine tatsächliche oder rechtliche Ungleichbehandlung zwischen den vergleichbaren Sachverhalten vorliegen.
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Problem
Intensität der Prüfung
Ansicht
Die Intensität der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung hängt von der Art und Intensität der Ungleichbehandlung ab.
1. Willkür-Formel (klassisch)
Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn (irgendein) sachlicher Grund vorliegt. Liegt kein sachlicher Grund vor, ist die Ungleichbehandlung willkürlich und damit verfassungswidrig.
2. Neue Formel (h.M. / Intensivierte Verhältnismäßigkeitsprüfung)
Der sachliche Grund muss seinerseits verhältnismäßig sein. Dies erfordert eine Prüfung von:
a) Differenzierungsziel — Das Ziel der Ungleichbehandlung muss legitim sein.
b) Differenzierungskriterium — Das Kriterium muss geeignet sein, das Ziel zu erreichen.
c) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit)
Die Ungleichbehandlung muss im Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer Intensität und Art angemessen sein.