Prüfungsschema

Berufsfreiheit Art. 12 I GG

Dieses Schema prüft die Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG, ein Grundrecht, das die freie Wahl und Ausübung eines Berufs sowie die Ausbildung und den Arbeitsplatz schützt, und dessen Einschränkungen anhand der Drei-Stufen-Theorie beurteilt werden.

Art. 12 I GG · Art. 19 III GG · Art. 33 GG

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

a) Deutschengrundrecht

Art. 12 I GG schützt grundsätzlich nur Deutsche.

b) Unternehmen

Juristische Personen des Privatrechts können sich nach Art. 19 III GG auf Art. 12 I GG berufen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.

2. Sachlicher Schutzbereich

a) Berufsbegriff

Art. 12 I GG schützt die freie Wahl und Ausübung eines Berufs. Es wird ein einheitlicher Berufsbegriff zugrunde gelegt, der sowohl die Berufswahl als auch die Berufsausübung umfasst.

Definition

Beruf

Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin gemeinschädlich ist. Erfasst sind traditionelle und neue Berufe, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im öffentlichen Dienst (Einschränkungen durch Art. 33 GG möglich).

Problem

Verbotene Berufe

Es stellt sich die Frage, ob auch Tätigkeiten, die gesetzlich verboten sind, vom Berufsbegriff erfasst werden.

h.M. Nur schlechthin gemeinschädliche Tätigkeiten (z.B. Verbrechertum, Spionage, Rauschgifthandel) werden nicht erfasst. Ein gesetzliches Verbot ist grundsätzlich unbeachtlich, da der Schutzbereich sonst in der Disposition des Gesetzgebers läge.

a.A. Einzelne Handlungen, die zum Beruf gehören, sind nie verboten. Der Schutzbereich ist weit auszulegen.

b) Ausbildungsbegriff

Umfasst die freie Wahl, wie man individuell ausgebildet werden will, die Freiheit gegen eine Ausbildung sowie berufsbezogene Qualifikationen.

c) Arbeitsplatzbegriff

Schützt die freie Wahl über Wahl, Wechsel, Beibehaltung und Aufgabe des Arbeitsplatzes als Stätte der Berufsausübung.

d) Negative Berufsfreiheit

Umfasst die Entscheidung, überhaupt keinen Beruf zu ergreifen oder einen ausgeübten Beruf aufzugeben.

II. Eingriff

1. Definition des Eingriffs

a) Klassischer Eingriffsbegriff

Jede staatliche Maßnahme, die final, unmittelbar und imperativ auf die Berufsfreiheit einwirkt.

b) Moderner Eingriffsbegriff (funktionales Äquivalent)

Auch Maßnahmen, die objektiv berufsregelnde Tendenzen aufweisen, d.h. nicht unmittelbar auf die Berufsfreiheit gerichtet sind, aber faktisch und mittelbar die Ausübung des Berufs erheblich beeinträchtigen, können einen Eingriff darstellen.

Entscheidend ist die staatliche Zielsetzung und die tatsächliche Wirkung der Maßnahme.

2. Beispiele für Eingriffe

a) Wettbewerbsfreiheit

Bloße (Neu-)Regelungen der Rahmenbedingungen des Wettbewerbs stellen in der Regel keinen Eingriff dar.

b) Staatliches Informationshandeln

Faktisch-mittelbarer Eingriff, wenn der Staat ein konkret bestimmtes Unternehmen benennt und dadurch dessen Marktbedingungen beeinträchtigt (Ausnahme: Information erfolgt nach rechtlichen Vorgaben).

c) Subventionen

Eingriff, wenn der Staat durch Subventionen eine Monopolstellung schafft und dadurch andere Berufsangehörige benachteiligt.

d) Bedürfnis-, Steuer-, Monopolregelungen

Z.B. Bedürfnis- oder Kapazitätsklauseln, Steuerabgaben auf bestimmte Produkte (z.B. Tabakwaren), Verwaltungsmonopole (z.B. Spielbankenmonopol).

e) Staatsdienst

Z.B. wenn aufgrund fehlender Kapazitäten keine weiteren Personen eingestellt werden können.

f) Eingriffe in die Ausbildungsfreiheit

Objektive Zulassungsschranken (z.B. Numerus Clausus) oder subjektive Zulassungsschranken (z.B. Schulausschluss, prüfungsrechtliche Sanktionen).

g) Eingriffe in die freie Wahl des Arbeitsplatzes

Wenn der Staat den Einzelnen am Erwerb eines Arbeitsplatzes hindert, ihn zu einer Arbeit zwingt oder die Aufgabe einer Arbeit verlangt.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranken

a) Gesetzesvorbehalt

Art. 12 I 2 GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt, der Einschränkungen durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässt.

b) Wesentlichkeitslehre

Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf die Auswahlkriterien für staatliche Stellen, die Positionen zu- und verteilen, nicht vollständig delegieren.

c) Verfassungsimmanente Schranken

Die Berufsfreiheit findet ihre Grenzen in kollidierenden Grundrechten Dritter oder anderen Verfassungsgütern.

2. Verfassungsmäßigkeit der Schranke (Drei-Stufen-Theorie)

a) Stufe 1: Berufsausübungsregelungen

Regelungen, die die Art und Weise der Berufsausübung betreffen, ohne die Berufswahl selbst zu beschränken (z.B.

Ladenschlusszeiten, Hygienevorschriften).

Rechtfertigung:

Gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dienen und verhältnismäßig sind (normale Verhältnismäßigkeitsprüfung).

b) Stufe 2: Subjektive Zulassungsschranken

Regelungen, die die Aufnahme oder Beendigung eines Berufs von persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten, Leistungsnachweisen oder Qualifikationen abhängig machen (z.B. Altersgrenzen, Zuverlässigkeit).

Rechtfertigung:

Gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts dienen und verhältnismäßig sind. Ein Eingriff auf dieser Stufe ist nur zulässig, wenn weniger belastende Eingriffe auf Stufe 1 nicht gleich effektiv wären.

c) Stufe 3: Objektive Zulassungsschranken

Regelungen, die die Möglichkeit der Berufswahl von Voraussetzungen abhängig machen, die außerhalb der Person des Bewerbers liegen und von ihm nicht beeinflussbar sind (z.B. Kapazitätsgrenzen, Bedürfnisprüfungen).

Rechtfertigung:

Nur gerechtfertigt, wenn sie der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dienen und verhältnismäßig sind. Weniger belastende Eingriffe auf Stufe 1 oder 2 müssen ausgeschlossen sein.

d) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot)

Je intensiver der Eingriff in die Berufsfreiheit ist (Stufe 3 > Stufe 2 > Stufe 1), desto höhere Anforderungen sind an die Rechtfertigung zu stellen.

aa) Legitimer Zweck — Die Maßnahme muss einem legitimen öffentlichen Interesse dienen.
bb) Geeignetheit — Die Maßnahme muss zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sein.
cc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stehen, um den Zweck zu erreichen. Hier ist zu prüfen, ob eine niedrigere Stufe der Eingriffsintensität (z.B. Berufsausübungsregelung statt subjektiver Zulassungsschranke) zur Zweckerfüllung ausreichen würde.

dd) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn)

Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck muss im Verhältnis zur Intensität des Eingriffs stehen (Güterabwägung).

Berufsausübungsregelungen (Stufe 1):

Gerechtfertigt, wenn Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sie verlangen (Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren/Schäden oder Sicherung/Förderung des Berufsstands).

Subjektive Zulassungsschranken (Stufe 2):

Gerechtfertigt, wenn die Ausübung des Berufs ohne Erfüllung der Voraussetzungen unmöglich oder unsachgemäß wäre oder Gefahren/Schäden für die Allgemeinheit mit sich brächte.

Objektive Zulassungsschranken (Stufe 3):

Nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut erforderlich sind (z.B. Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme).

IV. Ergebnis

1. Ergebnis der Prüfung

Zusammenfassende Feststellung, ob die Berufsfreiheit verletzt ist oder nicht.