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Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG

Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickeltes Grundrecht, das die Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung des Einzelnen schützt und als Auffanggrundrecht für nicht speziell geschützte Aspekte der Persönlichkeit dient.

Art. 2 Abs. 1 GG · Art. 1 Abs. 1 GG

I. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich (Fallgruppen)

Definition

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das APR ist ein subjektives Abwehrrecht, das als Rahmen für einzelne Grundrechte dient und die Selbstbestimmung, Selbstbewahrung sowie Selbstdarstellung schützt.

a) Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Schutz persönlicher und personenbezogener Daten, die einen Rückschluss auf die Identität zulassen.

Abgrenzung Bei Daten durch Brief-, Post- oder Fernmeldeüberwachung sind Art. 10 und Art. 13 GG vorrangig, das APR tritt zurück.

b) Recht der persönlichen Ehre

Schutz vor herabsetzender, verfälschender oder einstellender Darstellung der eigenen Person.

Hinweis Das APR kann insoweit eine Einschränkung für Art. 5 Abs. 1 S. 1 oder Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG darstellen.

c) Recht am eigenen Bild

Schutz des Verfügungsrechts über die eigene öffentliche Darstellung, auch wenn diese nicht aus dem privaten (häuslichen) Umfeld stammt.

d) Weitere Fallgruppen

Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Online-Grundrecht) Recht am eigenen Wort Recht auf sexuelle Selbstbestimmung Recht auf Klärung der leiblichen Abstammung Recht auf selbstbestimmten Tod Schutz der geschlechtlichen Identität Recht auf Vergessenwerden

2. Persönlicher Schutzbereich

a) Jedermann-Grundrecht

Das APR steht grundsätzlich jeder natürlichen Person zu.

b) Problem: Postmortales Persönlichkeitsrecht

Grundsätzlich endet die Grundrechtsfähigkeit mit dem Tod.

h.M. (Mephisto-Entscheidung) Der Schutz der Würde (Art. 1 Abs. 1 GG) wirkt postmortal fort und schützt vor Herabwürdigung der Person auch nach dem Tod.

Dauer — Der Schutz besteht bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod (vgl. § 22 S. 2 KunstUrhG).

Prämortaler Schutz — Ein Schutz kann auch prämortal, d.h. vor dem Tod, für die Zeit danach begründet werden.

c) Juristische Personen, Art. 19 III GG

Juristische Personen sind grundrechtsfähig, wenn das Wesen des Grundrechts auf sie anwendbar ist.

Anwendbarkeit Je nach konkreter Ausformung des APR. Nicht anwendbar z.B. auf Würde, sexuelle Selbstbestimmung, Abstammung.

Anwendbar z.B. auf das Recht am gesprochenen Wort oder informationelle Selbstbestimmung.

Problem

Recht der persönlichen Ehre

Das Recht der persönlichen Ehre ist primär auf natürliche Personen angelegt. Juristische Personen haben zwar keine persönliche Ehre, aber einen 'guten Ruf'.

h.M. Das Recht der persönlichen Ehre ist auf juristische Personen anwendbar, soweit es den 'guten Ruf' betrifft.

II. Eingriff

1. Eingriff

Definition

Eingriff

Jedes staatliche Handeln, das die Ausübung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranken

a) Gesetzesvorbehalt

Grundsätzlich unterliegt das APR einem einfachen Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 1 GG).

Parlamentsvorbehalt Wesentliche Entscheidungen müssen durch den parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden.

b) Verfassungsimmanente Schranken

Das APR findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und der verfassungsmäßigen Ordnung.

2. Verhältnismäßigkeit und Sphärentheorie

a) Grundsatz

Die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs wird maßgeblich durch die Sphärentheorie bestimmt, die den Schutzanspruch je nach betroffenem Lebensbereich differenziert.

b) Intimsphäre

Der engste Bereich der Persönlichkeit, der grundsätzlich jedem staatlichen Eingriff entzogen ist. Eine Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit findet hier nicht statt.

c) Privatsphäre

Umfasst den Bereich des privaten Lebens. Eingriffe sind nur rechtmäßig, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegen und strikt verhältnismäßig sind. Sie müssen dem Schutz eines besonders wichtigen Gutes dienen.

d) Sozialsphäre

Umfasst den Bereich der Persönlichkeit, der sich in der Interaktion mit der Umwelt manifestiert. Hier ist eine normale Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden, verhältnismäßige Eingriffe sind rechtmäßig.

e) Besonderheiten bei Fallgruppen

aa) Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Sphärentheorie hat hier besondere Bedeutung, da die Person in unterschiedlicher Weise schutzwürdig ist, je nachdem, welche Daten betroffen sind.

bb) Recht am eigenen Bild (klausurrelevant)

Als mittelbar drittwirkendes Grundrecht kann es durch Meinungsäußerungs-, Presse- oder Kunstfreiheit eingeschränkt werden. Eine Rechtfertigung kann sich z.B. aus § 23 KunstUrhG ergeben.

cc) Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Online-Grundrecht)

Online-Durchsuchung Stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, da Betroffene sich nicht wehren können und Behörden Zugang zu sämtlichen Daten erhalten.

Rechtfertigung Nur durch den Schutz eines überragend wichtigen Gutes (z.B. Leben, Staat, Menschheit) bei Vorliegen einer konkreten Gefahr.

Richtervorbehalt Zusätzlich ist eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz (Richter) erforderlich.