Prüfungsschema
Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Prüfung der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht, das jedes menschliche Verhalten schützt, sowie dessen Eingriffe und verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Art. 2 Abs. 1 GG · Art. 19 Abs. 4 GG
A. Begründetheit (einer Verfassungsbeschwerde)
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer Träger des Grundrechts ist.
Definition
Jedermann-Grundrecht
Die allgemeine Handlungsfreiheit steht allen Menschen (natürlichen Personen) zu, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Juristische Personen des Privatrechts Nach herrschende Meinung können sich juristische Personen nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Das Grundrecht ist seinem Wesen nach auf die Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit zugeschnitten und daher auf juristische Personen nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG).
2. Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich umschreibt, welche Verhaltensweisen und Rechtsgüter durch das Grundrecht geschützt sind.
Problem
Umfang des geschützten Verhaltens
h.M. (Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit) Art. 2 Abs. 1 GG schützt jedes menschliche Verhalten, unabhängig von dessen Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung. Es ist ein lückenloses Freiheitsrecht.
a.A. (Persönlichkeitskerntheorie) Geschützt sind nur solche Verhaltensweisen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit im engeren Sinne wesentlich sind. Diese Ansicht wird heute kaum noch vertreten, da sie den Schutzbereich zu stark einengt und Abgrenzungsschwierigkeiten schafft.
Definition
Auffanggrundrecht
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist subsidiär gegenüber spezielleren Freiheitsrechten (z.B. Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG; Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG). Sie ist nur dann zu prüfen, wenn der Schutzbereich eines spezielleren Freiheitsrechts nicht eröffnet ist.
Beispiel: Betreten fremder Grundstücke Auch das Betreten fremder Grundstücke fällt in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 GG gewährt dem Eigentümer lediglich eine Abwehrposition, deren konkrete Ausgestaltung und der Ausgleich mit der Handlungsfreiheit Dritter dem einfachen Gesetzgeber obliegt.
Funktion als Rechtsschutzgarantie Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährt ein subjektives Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG).
II. Eingriff
1. Definition des Eingriffs
Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder wesentlich erschwert.
Problem
Anwendbarer Eingriffsbegriff
h.M. (Moderner Eingriffsbegriff) Ein Eingriff liegt bei jedem staatlichen Handeln vor, das eine grundrechtlich geschützte Freiheit beeinträchtigt, unabhängig von Finalität, Unmittelbarkeit oder Rechtsförmigkeit. Um eine Ausuferung zu vermeiden, werden bei nur faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen zusätzliche Kriterien wie die Intensität der Wirkung herangezogen.
a.A. (Klassischer Eingriffsbegriff) Ein Eingriff muss final (gezielt), unmittelbar, durch Rechtsakt (imperativ) und mit Zwang durchsetzbar sein. Dieser Begriff ist für moderne Eingriffsformen (z.B. warnende Äußerungen, Subventionen) oft zu eng.
2. Eingriffsformen
Eingriffe können durch Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) oder durch Einzelakte (Verwaltungsakte, Realakte) erfolgen.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken (Einschränkbarkeit)
Art. 2 Abs. 1 GG unterliegt einer dreifachen Schranke (Schrankentrias).
Definition
a) Verfassungsmäßige Ordnung
Dies ist die wichtigste Schranke. Sie umfasst die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen. Damit unterliegt Art. 2 Abs. 1 GG einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Jeder verfassungsmäßige Rechtsakt kann die allgemeine Handlungsfreiheit einschränken.
b) Rechte anderer
Umfasst alle subjektiven Rechte Privater und des öffentlichen Rechts. Diese Schranke hat kaum eigenständige Bedeutung, da die Rechte anderer regelmäßig Teil der verfassungsmäßigen Ordnung sind.
c) Sittengesetz
Bezeichnet die herrschenden Moral- und Anstandsvorstellungen. Auch diese Schranke hat heute keine eigenständige Bedeutung mehr, da ihre Inhalte durch Generalklauseln (z.B. §§ 138, 242, 826 BGB) Teil der verfassungsmäßigen Ordnung sind.
2. Schranken-Schranken (Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs)
Das eingreifende Gesetz (bzw. der darauf gestützte Einzelakt) muss selbst verfassungsgemäß sein.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Das Gesetz muss in Bezug auf Zuständigkeit, Verfahren und Form korrekt erlassen worden sein.
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das Gesetz muss inhaltlich mit höherrangigem Recht, insbesondere den Grundrechten, vereinbar sein. Zentraler Maßstab ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Insbesondere: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Der Eingriff muss verhältnismäßig sein.
Legitimer Zweck Die Maßnahme muss einen Zweck verfolgen, der dem Gemeinwohl dient und verfassungsrechtlich nicht verboten ist.
Geeignetheit Die Maßnahme muss geeignet sein, den legitimen Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern.
Erforderlichkeit — Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks geben.
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) Die Nachteile, die der Eingriff für den Grundrechtsträger mit sich bringt, dürfen nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit stehen. Es gilt: Je intensiver der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, desto gewichtiger müssen die rechtfertigenden Gründe sein.