Prüfungsschema
Wahl des Bundestags; Prüfung einer Wahlprüfungsbeschwerde, Art. 38 I GG
Die Wahl des Bundestags; Prüfung einer Wahlprüfungsbeschwerde, Art. 38 I GG §§ 13, 15 BWG · § 4 II 2 Nr. 2 BWG · § 1 III 2 BWG · § 48 BVerfGG · § 23 I BVerfGG ·§ 18 III PartG · § 27 I BWG Dieses Schema behandelt die Wahl des Bundestags nach Art. 38 I GG, insbesondere die Wahlrechtsgrundsätze und die Prüfung einer Wahlprüfungsbeschwerde.
Art. 38 I GG · Art. 38 II GG · Art. 38 III GG · Art. 94 I Nr. 5 GG · Art. 41 II GG · Art. 20 I GG ·Art. 20 II GG · Art. 21 I GG · § 12 BWG ·
A. Wahlsystem des Bundestags
1. Erststimme (Mehrheitswahl)
a) Direktmandat
Wahl eines Direktkandidaten im Wahlkreis (299 Wahlkreise).
Definition
Direktmandat
Der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis gewinnt.
b) Deckung durch Zweitstimme
Direktmandate müssen grundsätzlich durch die Zweitstimmen gedeckt sein (§ 6 BWG).
2. Zweitstimme (Verhältniswahl)
a) Landesliste einer Partei
Wahl einer Landesliste einer Partei.
b) Sitzverteilung
Die Sitze werden nach dem Verhältnis der Zweitstimmen auf die Parteien verteilt (§ 5 BWG).
aa) Vergabe der Sitze
Erfolgreiche Wahlkreisbewerber ziehen zuerst ein. Verbleibende Sitze werden über die Landeslisten aufgefüllt.
bb) Überhangmandate
Wenn eine Partei mehr Direktmandate erhält, als ihr nach Zweitstimmen zustehen, entstehen Überhangmandate.
cc) Ausgleichsmandate
Zur Wiederherstellung des Proporzes erhalten andere Parteien Ausgleichsmandate, wodurch die Gesamtzahl der Abgeordneten steigen kann.
B. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I 1 GG
I. Allgemeinheit der Wahl
Definition
Allgemeinheit der Wahl
Jeder Staatsbürger hat das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht).
a) Unzulässige Ausschlüsse
Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen (politisch, wirtschaftlich, sozial) ist unzulässig.
b) Wahlberechtigung — Deutsche im Sinne des Art. 116 GG (§ 12 BWG).
c) Ausschlussgründe — Ausschlüsse sind nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (§§ 13, 15 BWG).
II. Gleichheit der Wahl
1. Aktive Wahlrechtsgleichheit
Jede Stimme muss den gleichen Zählwert und Erfolgswert haben.
Definition
Zählwert
Jede abgegebene Stimme zählt gleich viel.
Definition
Erfolgswert
Jede Stimme muss die gleiche Erfolgschance bei der Sitzverteilung haben.
Problem
5%-Sperrklausel (§ 4 II 2 Nr. 2 BWG)
Ansicht
Der Erfolgswert der Zweitstimmen ist für Parteien unter 5% gleich Null.
a) Zulässigkeit der Abweichung
Abweichungen vom gleichen Erfolgswert sind zulässig, wenn sie durch zwingende Zwecke des Wahlverfahrens gerechtfertigt sind.
b) Zweck der Sperrklausel
Verhinderung einer übermäßigen Parteienzersplitterung, Sicherstellung der Regierungsfähigkeit und Verhinderung reiner Interessensorganisationen.
c) BVerfG-Rechtsprechung
Die Hürde darf nicht höher als 5% sein. Die Entscheidung zur Unzulässigkeit der Sperrklausel für das Europäische Parlament ist nicht auf Bundestagswahlen übertragbar.
d) Ausnahme
Die Sperrklausel gilt nicht, wenn eine Partei mindestens drei Direktmandate gewinnt (Grundmandatsklausel, § 4 II 3 BWG a.F.).
Problem
Zweitstimmendeckung (§ 1 III 2 BWG)
Ansicht
Ein direkt gewählter Kandidat kann nicht in den Bundestag einziehen, wenn seine Partei nicht genügend Zweitstimmen für die Deckung der Direktmandate im jeweiligen Bundesland erhalten hat.
a) Problematik
Insbesondere problematisch nach Abschaffung der Grundmandatsklausel, da Wählerwille für Direktkandidaten unter Umständen nicht zum Tragen kommt.
b) Argumente für Zulässigkeit
Verringerung der Effizienz des Parlaments durch ein weiteres Anwachsen der Mitgliederzahl des Bundestages.
c) Argumente gegen Zulässigkeit
Der Wähler muss die Erfolgschancen seiner Wahl unmittelbar bewerten können. Viele Gründe sprechen für die Verfassungswidrigkeit.
2. Passive Wahlrechtsgleichheit
Gleiche Chancen für alle Bewerber und Parteien, gewählt zu werden (Chancengleichheit).
Definition
Chancengleichheit
Die Rechtsordnung muss jedem Bewerber und jeder Partei gleiche Chancen im Wettbewerb um Mandate gewähren.
III. Unmittelbarkeit der Wahl
Definition
Unmittelbarkeit der Wahl
Zwischen der Wahlhandlung und der Ermittlung des Abgeordneten darf keine weitere Instanz eingeschaltet sein.
a) Höchstpersönlichkeit der Wahl — Das Wahlrecht kann nicht übertragen oder veräußert werden.
b) Ausnahmen — Listennachfolge (§ 48 BWG) und das Listenprivileg der Parteien (§ 27 I BWG) sind zulässig.
IV. Freiheit der Wahl
Definition
Freiheit der Wahl
Kein Zwang auf die Wahlentscheidung durch öffentliche Stellen oder Private. Dies gilt auch für die Frage, ob jemand wählt.
Problem
Wahlumfragen
Ansicht
Die Zulässigkeit von Wahlumfragen kurz vor der Wahl ist umstritten, da sie die Wahlentscheidung beeinflussen könnten.
V. Geheimheit der Wahl
Definition
Geheimheit der Wahl
Die Wahlentscheidung muss vor Dritten geheim gehalten werden können (Absicherung durch Wahlkabinen).
a) Freiwillige Offenbarung — Eine freiwillige Offenbarung der Wahlentscheidung ist zulässig.
Problem
Briefwahl
Ansicht
Die Briefwahl ist wegen Manipulationsanfälligkeit umstritten, ermöglicht aber auch gesundheitlich eingeschränkten Personen die Wahlteilnahme. Eine eidesstattliche Versicherung soll Missbrauch entgegenwirken.
VI. Öffentlichkeit der Wahl (ungeschrieben)
Definition
Öffentlichkeit der Wahl
Die Wahl muss nachvollziehbar sein, um das Vertrauen der Bürger in die Wahl zu sichern.
a) Herleitung — Aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG) und Art. 38 I 1 GG.
VII. Verfassungsprozessuale Bedeutung
a) Grundrechtsgleiches Recht
Art. 38 I GG ist ein grundrechtsgleiches Recht.
b) Ableitung
Die Wahlrechtsgrundsätze leiten sich auch aus Art. 20 I, II GG ab.
VIII. Rechtsnatur und Prüfungsaufbau der Wahlrechtsgrundsätze
1. Freiheitsgrundrechte
Betrifft Unmittelbarkeit, Freiheit und Geheimheit der Wahl.
a) Schutzbereich — Prüfung eines Eingriffs in den Schutzbereich.
b) Rechtfertigung
Eingriff ist nur durch einen höherwertigen, zwingenden staatspolitischen Grund von Verfassungsrang gerechtfertigt.
2. Gleichheitsgrundrechte
Betrifft Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl.
a) Ungleichbehandlung — Prüfung einer Ungleichbehandlung von zwei Vergleichsgruppen.
b) Rechtfertigung
Ungleichbehandlung ist nur durch einen höherwertigen, zwingenden staatspolitischen Grund von Verfassungsrang gerechtfertigt.
C. Wahlprüfungsbeschwerde
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 94 I Nr. 5 GG i.V.m. Art. 41 II GG, § 13 Nr. 3 BVerfGG.
2. Beschwerdeberechtigung
Jeder Wahlberechtigte (§ 48 I BVerfGG).
3. Form und Frist
§ 48 I, § 23 I BVerfGG.
II. Begründetheit
1. Ungültigkeit der Bundestagswahl
Die Beschwerde ist begründet, wenn die Bundestagswahl ungültig ist.
a) Gründe für Ungültigkeit — Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 I 1 GG) oder Wahlrechtsvorschriften (BWG/BWO).
b) Erheblichkeit
Der Verstoß muss mandatsrelevant sein und zur Ungültigkeit führen ODER ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzen (§ 48 I, II BVerfGG).
2. Beispiel: Verstoß der 5%-Sperrklausel (§ 4 II 2 Nr. 2 BWG)
Prüfung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien.
a) Gleichheitsgrundsatz (Art. 38 I 1 GG) — Hergeleitet aus Art. 20 II GG, umfasst Zählwert und Erfolgswert.
b) Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 I GG) — Parteien und Wählergruppen müssen gleiche Chancen bei der
Sitzverteilung haben.
c) Eingriff durch 5%-Klausel
Der Erfolgswert einer Stimme ist bei Parteien unter 5% gleich Null, während er bei Parteien über 5% zu Sitzen führt. Dies greift auch in die Chancengleichheit ein.
d) Rechtfertigung
Die Grundsätze unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot, der Gesetzgeber hat jedoch einen engen Spielraum.
aa) Zwingender sachlicher Grund
Die Verhinderung einer Zersplitterung des Parlaments und die Sicherstellung seiner Funktionsfähigkeit sind legitime Ziele.
bb) Milderes Mittel
Die Frage, ob eine 3%- oder 4%-Hürde gleich geeignet wäre, liegt im Spielraum des Gesetzgebers. Eine Eventualstimme ist kein zweifelsfrei milderes Mittel, da sie die Komplexität erhöht und ggf. gegen die Wahlgleichheit verstößt (Zählwert problematisch wegen Parteienfinanzierung, § 18 III PartG).
e) Ergebnis
Die 5%-Sperrklausel ist gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 38 I 1 GG und Art. 21 I GG.