Prüfungsschema

Untergliederung des Parlaments; Prüfung der Zulässigkeit eines Untersuchungsausschusses (PUAG)

Untergliederung des Parlaments; Prüfung der Zulässigkeit eines Untersuchungsausschusses (PUAG) Art. 53a Abs. 1 S. 2 GG ·Art. 84 GG · Art. 85 GG · Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG · § 1 PUAG ·§ 18 PUAG ·§ 21 PUAG ·§ 22 PUAG · § 23 PUAG · § 27 PUAG · § 29 PUAG · § 34 PUAG · § 36 PUAG · § 54 Abs. 2 AbgG · § 55 AbgG · § 2 GO-BT · § 6 GO-BT · § 7 GO-BT · § 8 GO-BT · § 12 GO-BT · § 54 GO-BT · § 57 GO-BT · § 76 GO-BT · § 40 VwGO · § 23 EGGVG Dieses Schema behandelt die Untergliederung des Parlaments, insbesondere die Rechte und Funktionen von Fraktionen und Ausschüssen, sowie die detaillierte Prüfung der Zulässigkeit und des Rechtsschutzes im Rahmen eines Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG und dem PUAG.

Art. 2 Abs. 1 GG ·Art. 12 GG · Art. 14 GG ·Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG · Art. 40 GG ·Art. 44 GG · Art. 45 GG · Art. 45a GG · Art. 45c GG ·

I. Untergliederung des Bundestages

1. Fraktionen und Gruppen

a) Definitionen

Definition

Fraktion

Zusammenschluss von mindestens 5% der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.

Definition

Gruppe

Zusammenschluss von weniger als 5% der Mitglieder des Bundestages. Erhält nur elementare Fraktionsrechte, § 76 GO-BT.

b) Funktion und Rechtsnatur

Funktion Fraktionen sind die Gliederungen des Parlaments, die die politische Willensbildung maßgeblich tragen.

Bündelung der Meinungen von Abgeordneten zur effektiven Parlamentsarbeit (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG).

Funktion als „Partei im Parlament“ (§ 55 AbgG).

Rechtsnatur — Rechtsfähige Vereinigungen des öffentlichen Rechts, § 54 Abs. 2 AbgG.

c) Rechte der Fraktionen

Die Rechte leiten sich aus ihrer Funktion und dem Grundsatz der parlamentarischen Chancengleichheit ab.

Die stärkste Fraktion stellt grundsätzlich den Bundestagspräsidenten (§ 7 Abs. 6 GO-BT).

Recht auf Teilnahme an Ausschüssen entsprechend ihrer Stärke (Spiegelbildlichkeitsprinzip). Ausnahmen sind nur aus zwingenden sachlichen Gründen zulässig.

Antrags- und Initiativrechte im Plenum.

Prozessführungsbefugnis Fraktionen sind im Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG) parteifähig und können die Verletzung eigener Rechte sowie in Prozessstandschaft die Rechte des Bundestages als Ganzes geltend machen.

2. Ausschüsse und Gremien

a) Allgemeine Ausschüsse

Definition

Ausschuss

Ein aus der Mitte des Plenums gebildetes Hilfsorgan, das die Plenarentscheidungen vorbereitet und Beschlussempfehlungen erarbeitet (§ 54 GO-BT).

b) Pflichtausschüsse

Ausschüsse, deren Einsetzung verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist.

Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 45 GG).

Auswärtiger Ausschuss (Art. 45a GG).

Verteidigungsausschuss (Art. 45a GG).

Petitionsausschuss (Art. 45c GG).

3. Leitungsorgane

Präsident des Bundestages — Art. 40 GG, §§ 2, 7 GO-BT Präsidium des Bundestages — §§ 7, 8 GO-BT Ältestenrat — § 6 Abs. 2, 3 GO-BT

II. Der Untersuchungsausschuss (Art. 44 GG, PUAG)

1. Grundlagen

a) Funktion

Informationsbeschaffung und Untersuchung von Missständen in Regierung und Verwaltung zur Ausübung der parlamentarischen Kontrollfunktion. Es ist ein zentrales Recht der Opposition (Minderheitenenquete).

b) Einsetzung und Zusammensetzung

Der Bundestag hat die Pflicht, auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG).

Die Zusammensetzung erfolgt nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (§ 12, 57 GO-BT).

c) Sonderfall: Verteidigungsausschuss

Der Verteidigungsausschuss hat die Rechte eines Untersuchungsausschusses und kann sich von sich aus als solcher konstituieren (Art. 45a Abs. 2 GG, sog. „permanenter Untersuchungsausschuss“).

2. Zulässigkeit des Untersuchungsauftrags

a) Ordnungsgemäße Einsetzung

Antrag von 1/4 der Mitglieder des Bundestages, Einsetzungsbeschluss (§ 1 PUAG).

b) Zulässiger Untersuchungsgegenstand

Untersuchung eines abgeschlossenen Sachverhalts zur Tatsachenfeststellung (keine abstrakte Rechts- oder Zweckmäßigkeitsprüfung).

Hinreichende Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes.

Der Gegenstand muss sich im verfassungsmäßigen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Bundestages bewegen (z.B.

Kontrolle der Bundesregierung, Bundesverwaltung, Gesetzgebungskompetenz).

Kein Eingriff in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (z.B. Untersuchung von Landesbehörden bei reinem Landesvollzug, Art. 83, 84 GG).

3. Grenzen der Beweiserhebung (Materielle Schranken)

a) Gewaltenteilung

Das Untersuchungsrecht findet seine Grenze am Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (z.B. interne Willensbildung der Regierung, Kabinettsvorlagen). Eine Abwägung ist erforderlich.

b) Staatswohl

Das Wohl des Bundes oder eines Landes kann die Beweiserhebung begrenzen. Die Regierung muss das Vorliegen konkret und substantiiert darlegen. Bloße Behauptungen genügen nicht.

Geheimniswahrung Eine Berufung auf Geheimhaltungsinteressen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht ohne Weiteres möglich, wenn der Untersuchungsausschuss seinerseits Vorkehrungen zum Schutz der Geheimnisse trifft (z.B. geheime Sitzungen).

c) Grundrechte Dritter

Die Beweiserhebung muss die Grundrechte Dritter (Zeugen, Betroffene) wahren. Eingriffe bedürfen einer Rechtfertigung und müssen verhältnismäßig sein.

Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Art. 12 Abs. 1 GG).

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG).

Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

d) Sonstige Grenzen

Verbot des Rechtsmissbrauchs (z.B. bei offensichtlicher Verzögerungsabsicht).

Überschreitung des Untersuchungsauftrags.

4. Befugnisse und Durchsetzung

a) Beweiserhebung

Amtshilfe — Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet (§ 18 PUAG).

Aktenvorlage Herausgabepflicht von Unterlagen durch Behörden (§ 18, § 29 PUAG). Für Private besteht keine allgemeine Aktenvorlagepflicht.

Zeugenvernehmung — Der Ausschuss kann Zeugen und Sachverständige vernehmen (§ 23 PUAG).

b) Zwangsmittel

Zur Durchsetzung seiner Anordnungen kann der Ausschuss Ordnungsgeld verhängen (§§ 21, 22, 27 PUAG).

5. Rechtsschutz

a) Rechtsschutz der parlamentarischen Minderheit

Bei Streitigkeiten über die Einsetzung oder die Rechte des Untersuchungsausschusses (z.B. Verweigerung der Einsetzung durch die Mehrheit) ist das Organstreitverfahren vor dem BVerfG statthaft (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG).

b) Rechtsschutz Dritter (z.B. Zeugen)

Betrifft Maßnahmen des Ausschusses, die in die Rechte Dritter eingreifen.

aa) Rechtsweg

Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Der Ausschuss handelt hier als Behörde gegenüber dem Bürger. Eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG liegt nicht vor.

Sonderzuweisung auf Bundesebene Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Beweiserhebungsmaßnahmen des Ausschusses (z.B.

Zeugnisverweigerungsrecht, Aktenvorlage) ist nach § 36 PUAG der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof zuständig.

bb) Klageart

Problem

Rechtsnatur der Anordnungen des Untersuchungsausschusses

Ansicht

Streitig ist, ob die Anordnungen des Ausschusses Verwaltungsakte sind.

h.M.:

Der Untersuchungsausschuss handelt als Behörde im funktionalen Sinne. Zwangsmittelanordnungen (z.B. Ordnungsgeld) sind Verwaltungsakte. Statthaft ist die Anfechtungsklage.

a.A.:

Der Untersuchungsausschuss ist Teil der Legislative und keine Behörde. Anordnungen sind keine Verwaltungsakte.

Statthaft ist die allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage.

cc) Rechtsschutz gegen den Abschlussbericht

Kein Rechtsschutz möglich. Der Abschlussbericht ist eine innerparlamentarische Meinungsäußerung ohne Außenwirkung und unterfällt dem gerichtsfreien Raum des Parlaments (vgl. Art. 44 Abs. 4 S. 1 GG).

dd) Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters

Gegen die Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim BGH ist die Beschwerde nach § 36 Abs. 5 PUAG statthaft.