Prüfungsschema
Sozialstaats–und Bundesstaatsprinzip
Art. 28 I 1 GG · Art. 29 I 1 GG · Art. 30 GG · Art. 31 GG · Art. 32 GG · Art. 37 GG · Art. 70 GG · Art. 71 GG · Art. 72 GG ·Art. 79 III GG · Art. 83 GG · Art. 84 III GG · Art. 85 III GG · Art. 92 GG Dieses Schema behandelt die grundlegenden Prinzipien des Sozialstaats und des Bundesstaats im Grundgesetz, ihre Herleitung, Inhalte, Funktionen und Abgrenzungen sowie relevante Problemstellungen.
Art. 1 I GG · Art. 2 II 1 GG · Art. 3 III GG · Art. 6 IV GG · Art. 12 GG · Art. 14 I, II GG· Art. 20 I GG ·Art. 23 I 2 GG · Art. 24 I GG ·
A. Sozialstaatsprinzip
Grundlagen des Sozialstaatsprinzips
1. Verfassungsrechtliche Verankerung
Ausdrücklich — Art. 20 I GG (Staatszielbestimmung), Art. 28 I 1 GG.
Implizit — Ergänzend aus Art. 3 III GG, Art. 6 IV GG, Art. 14 II GG.
2. Inhalt und Kerngehalt
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat zur Herstellung und Erhaltung tatsächlicher Chancengleichheit, zur Gewährleistung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit.
Definition
Soziale Gerechtigkeit
Verpflichtung zum Ausgleich sozialer Ungleichheiten und zur Verteilungsgerechtigkeit.
Definition
Soziale Sicherheit
Schutz des Einzelnen vor sozialen Risiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter.
Definition
Abgrenzung: Liberaler Rechtsstaat
Dieser beschränkt sich auf die Schaffung nur rechtlicher Chancengleichheit, während der Sozialstaat tatsächliche Chancengleichheit anstrebt.
3. Konkrete Wirkungen
Gewährleistung des Existenzminimums Als Leistungsanspruch in Verbindung mit Art. 1 I GG (Menschenwürde) und Art. 2 II 1 GG (Recht auf Leben) begründet das Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Eingriffslegitimation Legitimiert staatliche Eingriffe in Grundrechte (z.B. Berufsfreiheit, Art. 12 GG; Eigentum, Art. 14 I GG) zur Verwirklichung sozialstaatlicher Ziele.
Schranken-Schranke Wirkt als Bestandsgarantie für soziale Mindeststandards und setzt der Aushöhlung sozialer Leistungen durch den Gesetzgeber Grenzen.
B. Bundesstaatsprinzip
I. Grundlagen des Bundesstaatsprinzips
1. Herleitung
Art. 20 I GG, Art. 28 I 1 GG.
2. Funktion
Vertikale Gewaltenteilung Kontrolle der Bundesorgane durch die Länder (insb. Bundesrat) und Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern.
Dezentralisierung der Staatsgewalt Verteilung von Macht und Aufgaben auf mehrere Ebenen zur Sicherung von Freiheit, Bürgernähe und Effizienz.
3. Absicherung
Das Bundesstaatsprinzip ist durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG einer Verfassungsänderung entzogen.
II. Begriff und Struktur des Bundesstaates
1. Definition: Bundesstaat
Ein Bundesstaat ist ein Staat, dessen Staatsgewalt zwischen einem Gesamtstaat (Bund) und Gliedstaaten (Ländern) aufgeteilt ist, wobei sowohl der Bund als auch die Länder eigene Staatsqualität besitzen (Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt).
2. Abgrenzung
Einheitsstaat — Nur der Zentralstaat besitzt Staatsqualität; untergeordnete Einheiten haben keine.
Staatenbund Völkerrechtlicher Zusammenschluss souveräner Staaten, die ihre Souveränität im Wesentlichen behalten.
3. Rechtsstellung von Bund und Ländern
Die Länder sind Staaten mit eigener, aber durch das Grundgesetz beschränkter Staatsgewalt. Sie sind nicht souverän.
Homogenitätsprinzip (Art. 28 I 1 GG) Die verfassungsmäßige Ordnung der Länder muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen.
Kein Sezessionsrecht — Ein Austritt eines Landes aus dem Bund ist nicht vorgesehen und wäre verfassungswidrig.
Kompetenz-Kompetenz des Bundes Nur der Bund kann durch Verfassungsänderung die Zuständigkeitsverteilung zwischen sich und den Ländern ändern.
Bundesaufsicht und Bundeszwang Der Bund hat Aufsichtsbefugnisse (Art. 84 III, 85 III GG) und kann bei Pflichtverletzungen den Bundeszwang (Art. 37 GG) anwenden.
III. Problem: Gemeinsame Einrichtungen der Länder
Problem
Verstoß gegen den zweigliedrigen Staatsaufbau (Bund-Länder)?
Ansicht
Fraglich ist, ob die Errichtung gemeinsamer Einrichtungen durch die Länder (z.B. Regionalverbände) eine unzulässige „dritte Ebene“ schafft und damit gegen das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) verstößt.
Problem
h.M.: Grundsätzliche Zulässigkeit
Ansicht
Der zweigliedrige Aufbau wird nicht prinzipiell infrage gestellt. Die Zusammenarbeit der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt sich gerade aus ihrer Kompetenz und ist Ausdruck des kooperativen Föderalismus. Eine Übertragung von Hoheitsrechten ist in den Grenzen der Verfassung möglich (Gesamtanalogie zu Art. 24 I, 32 II GG).
Problem
Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten
Ansicht
Wo liegt die Grenze für die zulässige Übertragung von Hoheitsrechten auf eine gemeinsame Einrichtung?
Unzulässig Die Schaffung echter Gemeinschaftsbehörden, die wesentliche Staatsaufgaben vollständig übernehmen und die Länder ihrer Kernkompetenzen berauben (z.B. eine gemeinsame Polizei aller Länder).
Zulässig Die gemeinschaftliche Organisation hoheitlicher Verwaltungstätigkeiten, wenn bei den Ländern verbleibende Hoheitsrechte von besonderem Gewicht verbleiben und die Übertragung widerruflich ist. Die parlamentarische Verantwortung muss gewahrt bleiben.
Problem
Unklare Zuordnung des Rechts der Gemeinschaftseinrichtung
Ansicht
Da es nur Bundes- und Landesrecht gibt, stellt sich die Frage, welches Recht für die gemeinsame Einrichtung gilt und wie die parlamentarische Kontrolle und gerichtliche Aufsicht sichergestellt werden.
Lösung 1: Staatsvertrag mit Rechtsanwendungsbefehl Die beteiligten Länder schließen einen Staatsvertrag, der auf das Recht eines der beteiligten Länder verweist. Dieses Land übernimmt dann auch die parlamentarische und gerichtliche Kontrolle.
Lösung 2: Staatsvertrag ohne Verweis (für Gemeinschaftsaufgaben) Ausreichend ist ein Staatsvertrag ohne spezifischen Rechtsverweis, wenn die Erfüllung der Aufgabe im Interesse des gesamten Bundesgebiets liegt, der Bund aber keine Zuständigkeit hat (klassisches Beispiel: ZDF-Staatsvertrag).
IV. Kompetenzverteilung und Kollision
1. Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern
Die Verteilung der staatlichen Aufgaben folgt dem Trennungsprinzip.
Grundsatz: Länderkompetenz (Art. 30 GG) Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Zuweisung an den Bund Erfolgt durch Generalklauseln für ganze Bereiche (Gesetzgebung Art. 70 ff. GG; Verwaltung Art. 83 ff. GG; Rechtsprechung Art. 92 ff. GG) oder für konkrete Aufgaben (z.B. Auswärtige Angelegenheiten, Art. 32 GG).
2. Verhältnis von Bundes- und Landesrecht
Grundsatz: Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Dies gilt für jedes Bundesrecht gegenüber jedem Landesrecht, also auch für einfache Bundesgesetze gegenüber Landesverfassungen.
Anwendung Art. 31 GG greift nur bei einem unauflöslichen Widerspruch. Inhaltsgleiches oder nicht widersprechendes Landesrecht bleibt bestehen.
V. Bundestreue und Kooperativer Föderalismus
1. Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens (Bundestreue)
Als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz verpflichtet die Bundestreue Bund und Länder zu gegenseitiger Rücksichtnahme und konstruktivem Zusammenwirken.
Funktion Wirkt als Kompetenzausübungsschranke: Auch eine an sich gegebene Kompetenz darf nicht rücksichtslos oder zum Schaden des Gesamtstaates oder anderer Glieder ausgeübt werden.
Ausprägungen Gebot des länderfreundlichen Verhaltens (Bund → Länder), Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens (Länder → Bund), Interföderales Rücksichtnahmegebot (Länder → Länder).
2. Kooperativer Föderalismus
Bezeichnet die Gesamtheit der vielfältigen Formen des Zusammenwirkens und der gegenseitigen Abstimmung zwischen Bund und Ländern sowie der Länder untereinander zur gemeinsamen und effizienten Aufgabenerfüllung.