Prüfungsschema
Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten, Art. 38 I 2 GG
Die Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten, Art. 38 I 2 GG § 62 GO BT · Art. 47 GG ·§§ 23, 71 GVG · §§ 13, 63 ff. BVerfGG · §§ 13, 90 ff. BVerfGG Das Schema behandelt die verfassungsrechtliche Stellung der Bundestagsabgeordneten, insbesondere das freie Mandat nach Art. 38 I 2 GG, die daraus resultierenden Rechte, deren verfassungsrechtlich zulässige Beschränkungen sowie die Möglichkeiten des Rechtsschutzes.
Art. 38 I 2 GG · Art. 21 I GG · Art. 20 II GG ·§ 10 ParteiG · § 36 GO BT · § 37 GO BT ·§ 44e AbgG · § 44a AbgG · § 57 II GO BT ·
I. Das freie Mandat, Art. 38 I 2 GG
1. Grundsatz
Definition
Freies Mandat
Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
II. Rechte des Abgeordneten
1. Inhalt der Rechte
Teilnahmerecht (auch bei Ausschluss nach § 38 GO BT) Rederecht Recht auf Information / Fragerecht Stimmrecht Antragsrecht Recht zur Fraktionsbildung Recht auf Gleichbehandlung
2. Beispiele für mögliche Beeinträchtigungen
Ordnungsruf (§ 36 I GO BT) Ordnungsgeld (§ 37 GO BT, § 44e AbgG) Pflicht zur Offenlegung von Nebeneinkünften (§ 44e AbgG) Mittelpunktregelung (§ 44a AbgG) Nachrichtendienstliche Beobachtung
III. Verfassungsrechtliche Beschränkungen der Rechte aus Art. 38 I 2 GG
1. Allgemeiner Grundsatz
Beschränkungen der Abgeordnetenrechte sind nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind und auf einem verfassungsrechtlich legitimen Grund beruhen.
2. Spezifische Prinzipien als Rechtfertigungsgrundlagen
a) Parteiprinzip (Art. 21 I GG, § 1 II PartG)
Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit und sind für die Funktionsfähigkeit der Demokratie unerlässlich.
Beispiel: Parteiausschluss Ein Parteiausschluss nach § 10 III, IV PartG kann die Rechte des Abgeordneten mittelbar beeinträchtigen.
b) Effektivitätsprinzip (Art. 20 II GG; Demokratieprinzip)
Die Funktionsfähigkeit des Parlaments und die Effektivität der Zusammenarbeit sind zu gewährleisten.
Zweck — Effektivität der Zusammenarbeit im Parlament, Transparenzgebot.
c) Fraktionsprinzip (Art. 21 I 1 GG)
Fraktionen sind wesentliche Elemente der parlamentarischen Arbeit und dienen der Bündelung politischer Kräfte.
Zweck — Effektivität der parlamentarischen Arbeit.
Problem
Fraktionszwang
h.M. Fraktionszwang ist die Verpflichtung zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten unter Androhung von Zwangsmitteln (z.B. Ausschluss aus der Fraktion). Ein solcher Beschluss ist unzulässig, da er das freie Mandat verletzt.
a.A. Eine bloße Fraktionsdisziplin ohne Zwangsmittel ist zulässig. Zulässig: Die Nichtaufstellung eines Abgeordneten bei der nächsten Wahl ist keine unzulässige Ausübung von Fraktionszwang.
Beispiel — Fraktionsdisziplin, Fraktionsausschluss.
d) Prinzip der Spiegelbildlichkeit von Plenum und Ausschuss (Art. 20 II 2 GG; Demokratieprinzip)
Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll die politischen Kräfteverhältnisse im Plenum widerspiegeln.
Beispiel — Kein Stimmrecht von Fraktionslosen in Ausschüssen (§ 57 II 2 i.V.m. § 62 GO BT).
e) Höheres Verfassungsrecht
Andere höherrangige Verfassungsnormen können Beschränkungen rechtfertigen.
IV. Rechtsschutz des Abgeordneten
1. Grundsätzlicher Rechtsschutz: Organstreitverfahren
Norm Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG.
Gegenstand Maßnahmen des Bundestages oder seiner Organe (z.B. Bundestagsausschluss, Fraktionsausschluss, Ordnungsmaßnahmen).
2. Ausnahmsweise Verfassungsbeschwerde
Norm Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
Voraussetzung Wenn Organstreit nicht möglich ist (z.B. bei Maßnahmen der Gerichte, Art. 47 GG).
3. Rechtsschutz bei Parteiausschluss
Natur der Partei Eine Partei ist ein privatrechtlicher Verein.
Zuständigkeit Zivilgerichte (Landgericht), §§ 23, 71 GVG.
Keine Zuständigkeit Verwaltungsgerichte sind nicht zuständig.