Prüfungsschema
Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 GG
Das Rechtsstaatsprinzip ist ein tragendes Verfassungsprinzip des Grundgesetzes und gewährleistet die Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz sowie den Schutz individueller Freiheiten.
Art. 20 GG · Art. 19 IV GG · Art. 103 II GG · Art. 28 I 1 GG · Art. 23 GG
A. Ableitung und Elemente des Rechtsstaatsprinzips
1. Ableitung
Direkte Ableitung — Aus Art. 20 I, III GG.
Mittelbare Ableitung — Aus Art. 28 I 1 GG (für die Länder) und Art. 23 I 1 GG (für die Europäische Union).
2. Wesentliche Elemente
Das Rechtsstaatsprinzip ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch verschiedene, teils eigenständig verankerte, teils aus ihm abgeleitete Grundsätze konkretisiert wird.
Gewaltenteilung — Art. 20 II 2 GG Gesetzmäßigkeit der Verwaltung — Bindung an Recht und Gesetz, Art. 20 III GG (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes).
Rechtssicherheit und Vertrauensschutz — Insbesondere Bestimmtheitsgrundsatz und Rückwirkungsverbot.
Effektiver Rechtsschutz — Art. 19 IV GG.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — Staatliche Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Staatliche Schutzpflichten — Verpflichtung des Staates zum Schutz der Grundrechte.
B. Gewaltenteilung, Art. 20 II 2 GG
1. Grundlagen und Formen
a) Zweck
Machtbegrenzung, gegenseitige Kontrolle der Staatsorgane und Sicherung der Freiheit.
b) Formen der Gewaltenteilung
Horizontale Gewaltenteilung Aufteilung der Staatsfunktionen auf Legislative (Art. 70 ff. GG), Exekutive (Art. 62 ff., 83 ff. GG) und Judikative (Art. 92 ff. GG).
Vertikale Gewaltenteilung — Machtverteilung zwischen Bund und Ländern sowie die Autonomie der Gemeinden.
Personelle Gewaltenteilung (Inkompatibilität) Eine Person soll nicht gleichzeitig mehreren Gewalten angehören (z.B. Abgeordneter nicht zugleich Richter).
Organisatorische Gewaltenteilung — Aufteilung innerhalb einer Gewalt, z.B. Bundestag und Bundesrat in der Legislative.
2. System der Gewaltenverschränkung (Checks and Balances)
Die Gewalten sind nicht strikt getrennt, sondern kontrollieren und beeinflussen sich gegenseitig.
Parlament kontrolliert Regierung Z.B. durch Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG), konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG).
Regierung beeinflusst Parlament — Z.B. durch Gesetzesinitiativrecht (Art. 76 I GG), Haushaltsrecht (Art. 112, 113 GG).
Gerichte kontrollieren Legislative und Exekutive Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III GG), Normenkontrolle (Art. 93, 100 GG), Rechtsschutzgarantie (Art. 19 IV GG).
3. Durchbrechungen und ihre Grenzen
a) Zulässige Durchbrechungen
Regierungsmitglieder als Abgeordnete Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Regierung und Parlament ist zulässig (sog. personelle Verschränkung). Kontrolle erfolgt durch die Opposition.
Rechtsverordnungen der Exekutive Die Exekutive übt auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung (Art. 80 GG) quasi-legislative Funktionen aus.
b) Grenzen der Durchbrechung
Ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung liegt vor bei einem Eingriff in den Kernbereich einer anderen Gewalt. Kriterien sind:
Intention — Absicht, eine andere Gewalt zu entmachten.
Intensität — Schwere des Eingriffs.
Quantität — Häufigkeit des Eingriffs.
C. Anforderungen an die Gesetzgebung (Legislative)
1. Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung, Art. 20 III GG
Normwiederholungsverbot Aus der Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG (§ 31 I BVerfGG) und der Organtreue folgt, dass der Gesetzgeber eine für nichtig erklärte Norm nicht inhaltsgleich erneut erlassen darf. Ausnahme: Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände haben sich grundlegend geändert.
2. Bestimmtheitsgrundsatz
a) Anforderungen
Rechtsnormen müssen so formuliert sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können.
Normklarheit — Die Norm muss inhaltlich hinreichend verständlich sein.
Widerspruchsfreiheit — Die Rechtsordnung als Ganzes darf keine unauflösbaren Widersprüche enthalten.
b) Abstufungen der Anforderungen
Absoluter Bestimmtheitsgrundsatz Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Art. 103 II GG). Tatbestand und Rechtsfolge müssen vom Gesetzgeber selbst präzise festgelegt werden.
Relativer Bestimmtheitsgrundsatz Je intensiver ein Grundrechtseingriff, desto höher die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage.
c) Zulässige Unschärfen
Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung von Ermessen oder Beurteilungsspielräumen sind zulässig, sofern sie durch Auslegung konkretisierbar sind.
Problem
Dynamische Verweisungen
Ansicht
Eine Norm verweist auf eine andere Norm in deren jeweils geltender Fassung. Dies ist problematisch, wenn auf Normen eines anderen Normgebers verwiesen wird, da der verweisende Gesetzgeber die Kontrolle über den Inhalt verliert.
Problem
h.M.
Ansicht
Zulässig, wenn die Verweisung hinreichend klar ist, die verwiesene Regelung sachlich passt und der eigene Gesetzgebungsauftrag nicht unterlaufen wird.
3. Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot
a) Absolutes Rückwirkungsverbot im Strafrecht, Art. 103 II GG
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Gilt auch für Ordnungswidrigkeiten. Gilt nicht für reine Verfahrensvorschriften oder Maßregeln der Besserung und Sicherung.
b) Rückwirkungsverbot bei sonstigen belastenden Gesetzen
Abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) i.V.m. den Grundrechten.
Definition
Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)
Ein Gesetz greift nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein und knüpft daran neue oder geänderte Rechtsfolgen.
Definition
Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung)
Ein Gesetz wirkt für die Zukunft auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ein, entwertet dabei aber eine bestehende Rechtsposition nachträglich.
c) Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
aa) Echte Rückwirkung
Grundsatz — Grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen (in denen das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist) Wenn der Bürger mit der Neuregelung rechnen musste; wenn die bisherige Rechtslage unklar oder verworren war; wenn eine nichtige Norm durch eine wirksame ersetzt wird; bei zwingenden Gründen des Gemeinwohls; bei nur geringfügiger Belastung (Bagatellfälle).
bb) Unechte Rückwirkung
Grundsatz Grundsätzlich zulässig, da kein Vertrauen in den Fortbestand einer noch nicht abgeschlossenen Rechtslage besteht.
Grenze Verfassungswidrig, wenn das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der alten Rechtslage die gesetzgeberischen Änderungsinteressen ausnahmsweise überwiegt (Abwägung). Ggf. sind Übergangsregelungen geboten.
D. Anforderungen an die vollziehende Gewalt (Exekutive)
1. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG
a) Vorrang des Gesetzes
Kein Handeln gegen das Gesetz. Jedes Verwaltungshandeln muss mit höherrangigem Recht (Verfassung, formelle Gesetze, Rechtsverordnungen) vereinbar sein.
b) Vorbehalt des Gesetzes
Kein Handeln ohne Gesetz. Die Verwaltung darf nur tätig werden, wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt ist.
Ableitung Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Schutz der Freiheit) und dem Demokratieprinzip (Entscheidungen durch das Parlament).
Anwendungsbereich: Wesentlichkeitstheorie (BVerfG) Der Gesetzesvorbehalt gilt für alle Maßnahmen, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlich sind. Wesentlich sind insbesondere Eingriffe in Grundrechte, aber auch andere für das Gemeinwesen wichtige Entscheidungen (z.B. Auslandseinsatz der Bundeswehr).
Rechtsfolge: Parlamentsvorbehalt Je wesentlicher die Entscheidung, desto genauer muss die Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen.
Bei grundlegenden Entscheidungen ist ein formelles Gesetz erforderlich (Parlamentsvorbehalt).
Besonderheiten — In bestimmten Bereichen gelten modifizierte Anforderungen:
Leistungsverwaltung Für das „Ob“ der Subventionsvergabe genügt die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan (formelles Gesetz). Das „Wie“ kann durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden.
Staatliche Informationstätigkeit (z.B. Warnungen) Eine bloße Zuständigkeitsnorm reicht nach herrschende Meinung aus, da es sich um keinen klassischen Eingriff handelt.
E. Anforderungen an die Rechtsprechung (Judikative)
1. Bindung an Recht und Gesetz, Art. 20 III GG
Die Rechtsprechung ist an die Verfassung, formelle Gesetze und sonstiges geltendes Recht gebunden (Art. 97 I GG).
Richterliche Rechtsfortbildung ist nur praeter legem (bei Gesetzeslücken), nicht contra legem (gegen den Willen des Gesetzgebers) zulässig.
2. Gebot des fairen Verfahrens
Als allgemeines Prozessgrundrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) i.V.m. dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 I GG) abgeleitet. Es sichert u.a. Waffengleichheit und rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 103 I GG).
F. Gewaltenübergreifende Anforderungen
1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Jede staatliche Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, muss einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet, erforderlich sowie angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sein.
2. Rechtsbeständigkeit und Vertrauensschutz
Bürger müssen sich auf die Geltung und Beständigkeit der Rechtsordnung und auf bestandskräftige Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen verlassen können.