Prüfungsschema

Rechtmäßigkeit eines VA, der auf einer Rechtsverordnung beruht, Art. 80 GG

Rechtmäßigkeit eines VA, der auf einer Rechtsverordnung beruht, Art. 80 GG Art. 20a GG Dieses Prüfungsschema behandelt die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, dessen Ermächtigungsgrundlage eine Rechtsverordnung ist, unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 80 GG an die Rechtsverordnung und das zugrundeliegende Gesetz.

Art. 80 GG ·Art. 94 I Nr. 2 GG · Art. 100 GG · § 47 I Nr. 2 VwGO · § 43 I VwGO · Art. 70 ff. GG· Art. 76-79 GG ·Art. 82 GG ·Art. 20 GG ·

I. Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

1. Rechtsverordnungen von Bundesregierung und Bundesminister

a) Abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 I Nr. 2 GG)

Unzulässig für Rechtsverordnungen, da diese keine formellen Gesetze sind. Fachgerichte haben eigene Verwerfungskompetenz.

b) Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG)

Unzulässig, da Gegenstand nur formelles Gesetz sein kann.

c) Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle (§ 47 I Nr. 2 VwGO)

Unzulässig, da nur untergesetzliche Vorschriften überprüft werden können.

d) Inzidentkontrolle

Zulässig im Rahmen der Überprüfung eines auf der Rechtsverordnung beruhenden Verwaltungsakts.

e) Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 I VwGO)

Zulässig bei selbstvollziehenden Rechtsverordnungen, aus denen sich konkrete Rechte und Pflichten ergeben.

2. Rechtsverordnungen der Landesregierung

a) Abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 I Nr. 2 GG)

Zulässig.

b) Inzidentkontrolle

Zulässig.

c) Abstrakte Normenkontrolle nach § 47 I Nr. 4 VwGO

Zulässig bei selbstvollziehenden Rechtsverordnungen.

II. Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, beruhend auf einer Rechtsverordnung

1. Wirksamkeit der Rechtsverordnung als Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt

a) Wirksamkeit des zugrundeliegenden Gesetzes als Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung

aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Zuständigkeit des Gesetzgebers — Art. 70 ff. GG.

Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren — Art. 76-79 GG.

Verkündung — Art. 82 GG.

bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Besondere Anforderungen nach Art. 80 GG Richtiger Ermächtigungsadressat für die Rechtsverordnung — Bundesbereich: Bundesregierung oder Bundesminister.

Landesbereich: Landesregierung.

Bestimmtheitstrias (Art. 80 I 2 GG) — Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen.

Kein Verstoß gegen Grundgesetz (insbesondere Art. 20 GG)

Problem

Mischgesetzgebung

Ansicht

Eine Rechtsverordnung, deren Erlass durch die Landesregierung von der Zustimmung eines Bundesorgans abhängig gemacht wird. Zulässig, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Grundsätzlich unzulässig wegen der Trennung von Bund- und Länderkompetenzen. Ein Gesetz, das eine solche Abhängigkeit vorsieht, ist nichtig.

Ergebnis Ist das Gesetz verfassungsgemäß, liegt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung vor.

b) Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung

aa) Formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung

Zuständigkeit des Rechtsverordnungsgebers Verfahren — Ggf. Zustimmung des Bundesrates (Art. 80 II GG).

Zitiergebot (Art. 80 I 3 GG) Die Rechtsverordnung muss die Rechtsgrundlage angeben. Beruht die Rechtsverordnung auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen und fehlt nur eine Angabe, ist die Rechtsverordnung ex tunc nichtig.

Verkündung — Art. 82 I 2 GG.

bb) Materielle Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung

Tatbestandsvoraussetzungen des zugrundeliegenden Gesetzes für die Rechtsverordnung Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht — Grundgesetz, Gesetz (z.B. Art. 20a GG i.V.m. § 16b I 2 TierSchG).

Ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsverordnungs-Ermessens Umfassende Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers. Überprüfung im Rahmen der Vertretbarkeits- bzw.

Evidenzprüfung (Übermaßverbot).

Ergebnis Ist die Rechtsverordnung verfassungsgemäß und rechtmäßig, liegt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt vor.

2. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

a) Zuständigkeit

b) Verfahren

c) Form

3. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

a) Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsverordnung erfüllt

b) Rechtsfolgen

Ermessen oder gebundene Entscheidung.

c) Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

4. Ergebnis

Der Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er von der Rechtsverordnung gedeckt ist und die weiteren Anforderungen erfüllt sind.