Prüfungsschema

Rechte des Abgeordneten, Art. 38 I 2; Art. 46–48 GG

Dieses Schema behandelt die wesentlichen Rechte und Schutzmechanismen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die ihre Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit sichern.

Art. 38 I 2 GG · Art. 46 GG · Art. 47 GG · Art. 48 GG

I. Schutzrechte des Abgeordneten (Art. 46 GG)

1. Indemnität (Art. 46 I GG)

Definition

Definition:

Verfolgungsschutz für Äußerungen oder Abstimmungen.

Umfang:

Gilt für Äußerungen/Abstimmungen im Bundestag, in Ausschüssen und Fraktionen (h.M.).

2. Immunität (Art. 46 II GG)

Definition

Definition:

Schutz vor Strafverfolgung ohne Genehmigung des Bundestages.

Voraussetzungen der Strafverfolgung:

Strafverfolgung nur mit Genehmigung des Bundestages oder bei Begehung der Tat/am folgenden Tag.

Wirkung:

Die Genehmigung liegt im Ermessen des Bundestages. Immunität gilt nur solange der Betroffene Abgeordneter ist (Verfolgungshindernis).

II. Beteiligungs- und Informationsrechte (Art. 38 I 2 GG)

1. Rede-, Antrags- und Fragerecht

a) Rederecht

Einschränkungen:

Durch die Funktionsfähigkeit des Parlaments (z.B. §§ 27 ff. GO; Wortentziehung, § 36 II GO).

b) Antragsrecht

Einschränkungen:

Änderungsanträge sind grundsätzlich zulässig, außer sie wechseln den Antrag aus oder schließen ihn aus. Anträge müssen sich im Rahmen der Gesetzgebungskompetenzen bewegen (Bund/Land); bei Verstoß ist die Befassung zu verweigern.

c) Fragerecht / Informationsrecht

Definition

Grundlage:

Informationsanspruch aus Art. 38 I 2 GG i.V.m. Art. 20 II 2 GG (§§ 100 ff. GO).

Einschränkungen:

Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung:

Mit dem Informationsrecht darf nicht in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung eingegriffen werden (Art. 20 III GG = Gewaltenteilung).

Problem

Abgrenzung Kernbereich

Ansicht

Ein Eingriff liegt vor bei Informationsverlangen zu Voranfragen bzgl. Waffengenehmigungen (Art. 26 GG), da diese in den Willensbildungsprozess der Regierung eingreifen. Kein Eingriff liegt vor bei Informationsverlangen bzgl. bereits abgeschlossener Genehmigungen der Regierung.

Grundrechte Dritter:

Die Bundesregierung ist nach Art. 1 III GG an Grundrechte gebunden. Eine Offenlegung von Informationen kann einen Verstoß gegen Art. 12 I GG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) des betroffenen Unternehmens (Art. 19 GG) darstellen.

Problem

Abwägung mit Grundrechten Dritter

Ansicht

Die Rechtfertigung der Offenlegung erfolgt durch Abwägung der widerstreitenden Grundrechte (Art. 38 I 2 GG i.V.m. Art. 20 II 2 GG vs. Art. 12 I GG) im Wege der praktischen Konkordanz. Es erfolgt eine Stufung der Interessen in Bedeutsamkeit (Phasen). Ab erfolgreicher Genehmigungsentscheidung überwiegt das Interesse des Abgeordneten (Ausnahme: Staatswohl).

III. Weitere Rechte des Abgeordneten (Art. 47, 48 GG)

1. Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot (Art. 47 GG)

Umfang:

Beschränkt auf Räumlichkeiten des Bundestages.

Rechtsbehelf:

Entscheidungen der Gerichte zur Durchsuchung oder Beschlagnahme können mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (Art. 38 I 2 GG i.V.m. Art. 47 S. 2 GG).

2. Urlaub zur Wahlvorbereitung (Art. 48 I GG)

Abgeordnete haben Anspruch auf Urlaub zur Wahlvorbereitung.

3. Behinderungsverbot (Art. 48 II GG)

Niemand darf an der Ausübung des Mandats gehindert werden.

4. Angemessene Entschädigung (Art. 48 III GG)

Zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit erhalten Abgeordnete eine angemessene Entschädigung.

IV. Besondere Aspekte

1. Rechte fraktionsloser Abgeordneter

Anspruch auf Mitarbeit in Ausschüssen:

Auch fraktionslose Abgeordnete sind von Art. 38 GG geschützt und haben einen Anspruch auf Mitarbeit in den Bundestagsausschüssen (§ 57 I 2 GO).

2. Mandatsverlust und Mandatsprüfung

a) Mandatsverlustgründe

§ 46 I 1 Nr. 1-5 BWG. Verlust wegen Parteiverbots (§ 46 I 1 Nr. 5 BWG) tritt nur unter den Voraussetzungen des § 46 V BWG ein. Weitere Verlustgründe bleiben unberührt (z.B. Art. 137 GG).

b) Verfahren und Zuständigkeiten

Geregelt in § 47 BWG.

c) Rechtsbehelf

Der Abgeordnete kann sich mit der Mandatsprüfungsbeschwerde (Art. 41 II GG, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG) gegen die Entscheidung wehren.

d) Problem: Automatischer Mandatsverlust

Verfassungswidrig ist eine Vorschrift, die einen automatischen Mandatsverlust beim Ausschluss oder Austritt aus einer Partei oder Fraktion regelt, da Art. 38 I GG weiter geht als das Parteienrecht nach Art. 21 GG.