Prüfungsschema
Politische Parteien, Art. 21 GG
Die politischen Parteien, Art. 21 GG Dieses Schema behandelt die Rechtsnatur, Rechte und Pflichten politischer Parteien nach Art. 21 GG sowie das Parteiverbot und dessen Abgrenzung zu anderen Vereinigungen.
Art. 21 GG · Art. 3 GG · Art. 5 GG · Art. 9 GG · Art. 19 GG · Art. 20 GG ·Art. 38 GG · PartG
I. Rechtsnatur
1. Charakterisierung
a) Teilrechtsfähige Vereinigung des Privatrechts
Parteien sind teilrechtsfähige Vereinigungen des Privatrechts, vgl. §§ 2, 3 PartG.
Fähigkeit — Kann klagen und verklagt werden, § 3 PartG.
b) Grundrechtsfähigkeit
Parteien sind grundrechtsfähig nach Art. 19 III GG.
II. Rechte der Parteien
1. Recht auf freie und dauernde Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes
a) Grundlage
Art. 21 I GG, § 1 II PartG.
b) Umfang
Umfasst in bestimmtem Umfang die Beteiligung an privaten Rundfunkanstalten (Verbot verstößt gegen Art. 5 I 2 i.V.m. Art.
21 I GG).
2. Recht auf Gründungsfreiheit
a) Grundlage
Art. 21 I 2 GG.
3. Parteienprivileg
a) Grundlage
Art. 21 II i.V.m. IV GG.
b) Inhalt
Solange eine Partei nicht durch das BVerfG verboten ist, darf eine staatliche Stelle deren Verfassungswidrigkeit nicht als Argument gegen sie verwenden.
c) Grenzen
Zulässig ist die Bezeichnung als verfassungsfeindlich und die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden.
Abgrenzung — Nahe Stiftungen fallen nicht unter das Parteienprivileg.
4. Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit
a) Grundlage
Art. 21 I i.V.m. Art. 3 I GG als besonderes Freiheitsgrundrecht.
b) Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn Staatsorgane zugunsten oder zulasten bestimmter Parteien tätig werden oder öffentliche Leistungen (z.B. Stadthallen) unterschiedlich vergeben werden.
c) Problem: Paritätsgesetze zur Besetzung der Landeslisten
Paritätsgesetze, die eine geschlechterparitätische Besetzung von Landeslisten vorschreiben, sind verfassungsrechtlich hoch umstritten.
aa) Eingriff in
Art. 38 I 1 GG (Freiheit der Wahl) Aktive Wahlfreiheit Das Gesetz schränkt die Freiheit der Wähler ein, Einfluss auf die Geschlechtergewichtung zu nehmen (z.B. überwiegend männlich oder weiblich zu wählen). Es schränkt auch die Parteimitglieder ein, da sie auf bestimmten Listenplätzen nur ein bestimmtes Geschlecht wählen können.
Passive Wahlfreiheit — Einschränkung der Möglichkeit, sich auf einen bestimmten Listenplatz zu bewerben.
Gleichheit der Wahl (Art. 38 I 1 GG) Aktive Wahlgleichheit Fehlender Erfolgswert, wenn eine Landesliste bei Nichtbeachtung der Parität zurückgewiesen wird.
Passive Wahlrechtsgleichheit Chancengleichheit (Art. 38 I 1 GG) ist eingeschränkt, da nicht die gleiche Chance auf einen bestimmten Listenplatz besteht, wenn dieser an ein anderes Geschlecht gehen soll.
Art. 21 I GG (Recht auf Chancengleichheit) Betätigungsfreiheit — Umfasst auch die Kandidatenaufstellung.
Programmfreiheit Einschränkung, da Parteien ihr Programm nicht mit einer bestimmten Geschlechteridentität untermauern können (z.B.
Werben mit einem besonders hohen Frauenanteil).
Recht auf Chancengleichheit (allgemein) Grundsätzlich betrifft das Gesetz alle Parteien gleichermaßen. Erfasst ist aber auch das Recht auf gleiche Wettbewerbsbedingungen (mittelbare Beeinträchtigung).
Betroffenheit Eine Partei ist betroffen, wenn sie einen wesentlich höheren Anteil an Mitgliedern eines bestimmten Geschlechts hat. Bei Parteien mit wenigen Mitgliedern besteht die Gefahr, nicht alle Plätze der Liste ausfüllen zu können.
bb) Rechtfertigung
Eingriffe sind nur aus zwingenden Gründen zulässig.
Problem
Zwingender Grund aus Demokratieprinzip (Art. 20 II 1 GG)?
h.M. Nein. Das Demokratieprinzip fordert kein Abbild der Gesellschaft (50/50) in den Parlamenten, da Abgeordnete (unabhängig vom Geschlecht) das gesamte Volk repräsentieren. Gleiche Chance auf Teilhabe bedeutet, dass Frauen und Männer die gleichen Rechte haben, tatsächliche Gegebenheiten sind unerheblich. Art. 20 II GG allein ist keine Rechtfertigung.
Problem
Zwingender Grund aus Art. 3 II 2 GG (Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung)?
h.M. Nein. Strittig ist bereits die Anwendbarkeit des Art. 3 GG neben Art. 38 I GG. Ein Streitentscheid ist jedoch entbehrlich, wenn Art. 3 II 2 GG ohnehin nicht rechtfertigt. Art. 3 II 2 GG erfasst nur die Förderung der Chancengleichheit und keine Ergebnisgleichheit (Gleichstellung).
5. Recht auf Ausschluss von Mitgliedern
a) Grundlage
Unter den Voraussetzungen von § 10 IV PartG.
6. Recht auf staatliche Teilfinanzierung
a) Grundlage
§§ 18-22 PartG.
b) Grenzen
Absolute Obergrenze — § 18 II PartG.
Relative Obergrenze Eine Partei darf nicht mehr staatliche Finanzierung erhalten, als sie selbst erwirtschaftet.
Unzulässigkeit Unzulässig sind verdeckte Parteifinanzierung (strittig: Globalzuschüsse an parteinahe Stiftungen) und eine vollständige staatliche Finanzierung.
III. Pflichten der Parteien
1. Innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen
a) Grundlage
Art. 21 I 3 GG.
b) Inhalt
Die Willensbildung muss von unten nach oben erfolgen (z.B. durch Parteitage).
2. Rechenschaftspflicht und Transparenzgebot
a) Grundlage
Art. 21 I 4 GG, §§ 23-31 PartG.
b) Inhalt
Pflicht zur Offenlegung von Herkunft und Verwendung des Parteivermögens.
c) Folgen bei Pflichtverletzung
Sanktionen nach §§ 31a-d PartG.
IV. Parteiverbot
1. Grundsatz der Staatsfreiheit
a) Grundlage
Art. 21 I GG, § 2 I PartG.
2. Voraussetzungen für ein Parteiverbot
a) Grundlage
Art. 21 II GG.
b) Zuständigkeit
Ausschließlich das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 IV GG).
3. Abgrenzung zu politischen Vereinigungen
a) Grundlage für Verbot politischer Vereinigungen
Art. 9 II GG, §§ 3 ff. VereinsG (durch die Exekutive).
b) Merkmale politischer Vereinigungen (im Unterschied zu Parteien)
Organisationsgrad und Aktivität — Zu gering.
Einfluss auf politische Willensbildung — Kein oder nur geringer Einfluss.
Zielverfolgung — Erkennbar unrealistisch und aussichtslos.
4. Ausschluss von Parteienfinanzierung
a) Grundlage
Art. 21 III 1 GG.
b) Inhalt
Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen.