Prüfungsschema

Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG Das Organstreitverfahren dient der Klärung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen oder ihren Teilen über die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes.

Art. 94 I Nr. 1 GG· §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG · § 67 BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

a) Sachliche Zuständigkeit

Das Bundesverfassungsgericht ist zuständig für Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG).

Definition

Streit über Verfassungsrecht

Es muss ein Streit über die Auslegung oder Anwendung des Grundgesetzes vorliegen.

Definition

Oberstes Bundesorgan

Organe, die unmittelbar durch das Grundgesetz geschaffen und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet sind (z.B. Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident).

Beispiele für Antragssteller/Antragsgegner Weigerung der Ausfertigung des Bundespräsidenten nach Art. 82 I GG Fraktion wehrt sich gegen Ausschussbesetzung Abgeordneter gegen Bundestag oder Bundespräsident Sonderfälle Anklage des Bundespräsidenten (Art. 61 GG, § 13 Nr. 4, §§ 49 ff. BVerfGG) Verfahren nach dem Parlamentarischen Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 66a BVerfGG i.V.m. PUAG)

II. Beteiligtenfähigkeit (§ 63 BVerfGG bzw. Art. 94 I Nr. 1 GG)

a) Grundsatz

Antragssteller und Antragsgegner müssen mit eigenen Rechten ausgestattet sein (§ 63 Hs. 2 BVerfGG).

Beteiligtenfähige Organe/Teile Bundeskanzler und Bundesminister (Art. 65 GG) Präsident von Bundestag und Bundesrat (§ 7 GO BT) Ausschüsse (z.B. Vermittlungsausschuss) Fraktionen (§§ 10 ff. GO) bzw. Fraktion im Ausschuss Gruppe von Abgeordneten, wenn es sich um Gruppenrechte handelt (§ 10 IV GO) Abgeordnete (Art. 38 I 2 GG) – muss nur zum Zeitpunkt der Anhängigkeit beim BVerfG Abgeordneter gewesen sein Ausnahmsweise Gruppe von Abgeordneten (als Einheit) nach Art. 44 I GG bzw. § 1 I PUAG

Problem

Unklare Beteiligtenfähigkeit

Ansicht

Ist die Beteiligtenfähigkeit nach § 63 BVerfGG nicht eindeutig, ist eine verfassungskonforme Auslegung nach Art. 94 I Nr. 1 GG vorzunehmen.

Beteiligtenfähigkeit nach Art. 94 I Nr. 1 GG Hs. 1: Oberste Bundesorgane Vermittlungsausschuss, Bundesbank, Präsident des Bundesrates als Vertreter des Bundespräsidenten (Art. 57, 61 II 2 GG), Bundesrechnungshof.

Hs. 2: Durch GG oder GO mit eigenen Rechten ausgestattet Politische Parteien, wenn es um die Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Funktion geht (Art. 21 GG, z.B.

Chancengleichheit bei Wahlwerbung der Bundesregierung).

Abgrenzung zur Verfassungsbeschwerde Abgeordnete oder Parteien können bei Grundrechtsverletzungen nur Verfassungsbeschwerde erheben, nicht Organstreitverfahren.

III. Antragsgegenstand (§ 64 I BVerfGG)

a) Gegenstand

Gegenstand des Verfahrens ist eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners. Diese muss rechtserheblich sein.

Definition

Maßnahme oder Unterlassung

Jedes Handeln oder Nichthandeln, das rechtliche Wirkungen entfaltet oder entfalten soll.

IV. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)

a) Möglichkeit der Rechtsverletzung

Der Antragssteller muss geltend machen, durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.

Definition

Möglichkeit der Rechtsverletzung

Die Verletzung muss nicht feststehen, sondern lediglich möglich erscheinen.

Prozessstandschaft Der Antragssteller kann auch die Verletzung der Rechte des Organs geltend machen, dem er angehört (Minderheitenschutz, z.B. Fraktion für den Bundestag).

V. Antragsfrist (§ 64 III BVerfGG)

a) Frist

Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung gestellt werden.

Fristbeginn Bei Geschäftsordnungsmaßnahmen: Zeitpunkt der Betroffenheit Bei Gesetzen: Mit Verkündung Bei Unterlassen: Eindeutige Erkennbarkeit des Verpflichteten, dass dieser nicht tätig wird

VI. Form (§§ 23, 64 II BVerfGG)

a) Schriftform und Begründung

Der Antrag ist schriftlich und begründet einzureichen. Er muss die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung bezeichnen und die verletzte oder gefährdete Bestimmung des Grundgesetzes angeben.

Angabe der verletzten oder gefährdeten Bestimmung des Grundgesetzes.

VII. Rechtsschutzbedürfnis

a) Grundsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Antragssteller ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der verfassungsrechtlichen Streitfrage hat.

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Wenn die Parteien ein besonderes Streitbeilegungsverfahren haben (z.B. Art. 65 S. 2, 3 GG).

Wenn die Parteifähigkeit wegfällt und kein objektives Klarstellungsbedürfnis wegen vergleichbarer künftiger Konflikte mehr vorliegt.

Wenn die Rechtsverletzung durch eigenes Verhalten des Antragsstellers vermieden werden könnte (z.B. bei unrichtiger Beantwortung von Fragen durch die Bundesregierung muss der Abgeordnete eine Chance zur nochmaligen Überprüfung geben).

VIII. Zulässiger Beitritt (§ 65 I BVerfGG)

a) Voraussetzungen

Ein anderes oberstes Bundesorgan oder ein anderer Beteiligter kann dem Verfahren beitreten, wenn die Entscheidung auch für seine Rechte und Pflichten von Bedeutung ist.

IX. Rücknahme des Antrags

a) Möglichkeit

Der Antrag kann bis zur Verkündung der Entscheidung zurückgenommen werden.

B. Begründetheit

I. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

a) Obersatz

Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt (§ 67 S. 1 BVerfGG) und der Antragssteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (h.M.).

C. Ergebnis (Tenor)

I. Feststellung der Verfassungswidrigkeit

a) Umfang der Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht stellt lediglich die Verfassungswidrigkeit der Maßnahme oder Unterlassung fest.

Gesetze oder Maßnahmen werden nicht aufgehoben oder für nichtig erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht kann mit der Entscheidung die Normauslegung der betroffenen Bestimmung im Grundgesetz mit Bindungswirkung erklären (§ 67 S. 3 BVerfGG).