Prüfungsschema
Konkrete Normenkontrolle oder Richtervorlage, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
Konkrete Normenkontrolle oder Richtervorlage, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG Prüfungsschema für die Vorlage eines Gesetzes durch ein Gericht an das Bundesverfassungsgericht, wenn das Gericht von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und die Norm für seine Entscheidung erheblich ist.
Art. 100 Abs. 1 GG ·Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 GG · § 13 Nr. 11 BVerfGG · §§ 80 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 GG, Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG.
II. Vorlagegegenstand
Definition
Vorlagefähige Norm
Gegenstand der konkreten Normenkontrolle kann nur ein formelles, nachkonstitutionelles Gesetz sein.
Definition
Formelles Gesetz
Jede generell-abstrakte Regelung, die im Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde. Keine Rechtsverordnungen oder Satzungen.
Nachkonstitutionelles Gesetz — Gesetze, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) erlassen wurden.
Problem
Vorkonstitutionelles Recht
Ansicht
Für vorkonstitutionelles Recht (z.B. Reichsgesetze, Recht der DDR) besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte besitzen hier eine eigene Verwerfungskompetenz.
Hintergrund: Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts Art. 100 Abs. 1 GG begründet für nachkonstitutionelle Parlamentsgesetze ein Verwerfungsmonopol des BVerfG. Dies dient dem Schutz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers und der Rechtssicherheit.
III. Vorlageberechtigung
Definition
Gericht
Vorlageberechtigt ist jedes Gericht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. Dies umfasst alle Spruchkörper der Judikative.
IV. Vorlagevoraussetzungen
1. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sein. Eine bloße Unsicherheit genügt nicht.
Vorrang der verfassungskonformen Auslegung Eine Vorlage ist nur zulässig, wenn eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nach allen anerkannten Auslegungsmethoden ausscheidet.
2. Entscheidungserheblichkeit (Relevanz)
Die Gültigkeit der Norm muss für die zu treffende Entscheidung des Ausgangsgerichts von Bedeutung sein.
Definition
Entscheidungserheblichkeit
Die Norm ist entscheidungserheblich, wenn das Gericht bei Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis kommen müsste als bei ihrer Ungültigkeit.
Prüfung Es ist eine Prognose anzustellen, wie der Rechtsstreit ohne die für verfassungswidrig gehaltene Norm zu entscheiden wäre.
V. Form und Begründung
1. Form
Die Vorlage muss schriftlich erfolgen und den Tenor des Vorlagebeschlusses enthalten, § 23 Abs. 1 BVerfGG.
2. Begründung, § 80 Abs. 2 BVerfGG
Der Vorlagebeschluss muss substantiiert begründet werden. Erforderlich sind insbesondere:
Sachverhaltsdarstellung — Darlegung des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts.
Darlegung der Entscheidungserheblichkeit — Ausführung, warum die Entscheidung von der Gültigkeit der Norm abhängt.
Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den Gründen für die angenommene Verfassungswidrigkeit, einschließlich der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung.
VI. Verfahrenshindernisse
Es dürfen keine Verfahrenshindernisse entgegenstehen, z.B. eine bereits entschiedene Vorlage (Sperrwirkung) oder eine unzulässige Zweitvorlage desselben Gerichts in derselben Sache.
B. Begründetheit
I. Begründetheitsmaßstab
Der Vorlageantrag ist begründet, wenn die zur Prüfung gestellte Norm mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, vgl. §§ 82 Abs. 1, 78 S. 1 BVerfGG.
II. Prüfungsmaßstab
1. Bei Bundesrecht
Maßstab ist das gesamte Grundgesetz (formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit).
2. Bei Landesrecht
Maßstab ist das Grundgesetz und sonstiges Bundesrecht (Vorrang des Bundesrechts, Art. 31 GG).
III. Prüfungsumfang
Das BVerfG prüft die Norm vollumfänglich und ist nicht an die vom vorlegenden Gericht genannten Gründe oder Prüfungsmaßstäbe gebunden.
IV. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
1. Nichtigkeitserklärung, § 78 S. 1 BVerfGG
Regelfall bei Verfassungswidrigkeit. Die Norm ist ex tunc nichtig und hat Gesetzeskraft, § 31 Abs. 2 BVerfGG.
2. Unvereinbarkeitserklärung
Ausnahme, wenn mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen oder eine sofortige Nichtigkeit zu einem noch verfassungswidrigeren Zustand führen würde.
Folge Der Gesetzgeber wird verpflichtet, innerhalb einer Frist eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Bis dahin kann eine befristete Fortgeltung der Norm angeordnet werden.
3. Feststellung der Verfassungsmäßigkeit
Wenn die Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird dies festgestellt. Das vorlegende Gericht ist an diese Entscheidung gebunden.