Prüfungsschema

Einstweilige Anordnungen, Art. 94 III GG, §§ 13 Nr. 15, 32 BVerfGG

Einstweilige Anordnungen, Art. 94 III GG, §§ 13 Nr. 15, 32 BVerfGG Dieses Schema behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit von einstweiligen Anordnungen vor dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 94 Abs. 3 GG und § 32 BVerfGG.

Art. 94 Abs. 3 GG · § 13 Nr. 15 BVerfGG · § 32 BVerfGG

A. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Definition

Definition:

Das Bundesverfassungsgericht ist zuständig, wenn es auch in der Hauptsache zuständig wäre (Art. 93 GG i.V.m. § 13 BVerfGG).

2. Antragsberechtigung

Definition

Definition:

Der Antragsteller muss im Hauptsacheverfahren beteiligungsfähig sein.

3. Antragsbefugnis

Definition

Definition:

Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn das Hauptsacheverfahren eine solche vorsieht.

4. Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Definition

Definition:

Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der Antragsinhalt und das Hauptsachebegehren deckungsgleich sind oder der Antrag darüber hinausgeht.

Ausnahme:

Eine Vorwegnahme ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und der Antragsteller keinen anderweitigen Rechtsschutz erlangen könnte.

Beispiel: — Verfassungsbeschwerde gegen ein Versammlungsverbot.

5. Rechtsschutzbedürfnis

Fehlt, wenn:

Der Antragsteller rechtzeitig und zumutbar fachgerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann (§ 90 Abs. 2 BVerfGG analog).

B. Begründetheit

1. Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG

Definition

Definition:

Der Antrag ist begründet, wenn die einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhütung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2. Folgenabwägung (Doppelhypothese)

Definition

Definition:

Es ist eine Abwägung zwischen den Folgen vorzunehmen, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und den Nachteilen, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, das Hauptsacheverfahren aber erfolglos wäre.

3. Ausnahmen von der Folgenabwägung

Ist das Hauptsacheverfahren unzulässig oder offensichtlich unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet.

Ist das Hauptsacheverfahren zulässig und offensichtlich begründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung begründet.

C. Außerkrafttreten und Widerspruch

1. Außerkrafttreten

Definition

Definition:

Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft (§ 32 Abs. 6 BVerfGG).

2. Widerspruch

Definition

Definition:

Gegen eine einstweilige Anordnung (oder deren Ablehnung) ist ein Widerspruch nach § 32 Abs. 3 BVerfGG möglich.

Hinweis: — Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 32 Abs. 4 BVerfGG).