Prüfungsschema

Demokratieprinzip, Art. 20 GG

Das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist ein tragendes Verfassungsprinzip, das die Herrschaft des Volkes durch Wahlen, Abstimmungen und besondere Organe gewährleistet und die Legitimation staatlichen Handelns sichert.

Art. 20 GG · Art. 21 GG · Art. 23 GG · Art. 28 GG · Art. 29 GG · Art. 38 GG · Art. 39 GG · Art. 79 GG · Art. 115h GG

I. Grundsatz: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG

1. Volk

Definition

Volk

Das deutsche Staatsvolk, d.h. die Gesamtheit der Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 116 Abs. 1 GG).

2. Staatsgewalt

Definition

Staatsgewalt

Jedes amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter.

II. Ausübung der Staatsgewalt, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG

1. Wahlen

a) Grundsatz

Wahlen sind das zentrale Instrument der repräsentativen Demokratie zur Bestellung der Staatsorgane, insbesondere des Bundestages (Art. 38, 39 GG).

b) Probleme im Zusammenhang mit der Wahlperiode

Problem

Verlängerung einer laufenden Wahlperiode

Ansicht

Eine Verlängerung der laufenden Wahlperiode verstößt gegen Art. 39 GG und das Demokratieprinzip. Sie ist nur durch eine Grundgesetzänderung nach Art. 79 GG denkbar.

Formelle Voraussetzungen (Art. 79 Abs. 1, 2 GG) — Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestages und 2/3 der Stimmen des Bundesrates.

Materielle Voraussetzungen (Art. 79 Abs. 3 GG – Ewigkeitsgarantie) Eine Änderung ist unzulässig, wenn sie die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt. Die Verlängerung einer laufenden Wahlperiode greift in den Kernbereich der Demokratie (Art. 20 I, II GG) ein, da sich die Regierung ihre Herrschaft auf Zeit nicht selbst verlängern darf. Periodische Wahlen sind für die Volkssouveränität und einen effektiven Minderheitenschutz konstitutiv.

Ausnahmen — Nur im Verteidigungsfall abschließend in Art. 115h GG geregelt.

Ergebnis Eine Verlängerung der laufenden Wahlperiode ist unzulässig (gilt auch für eine Verkürzung). Zulässig ist hingegen die Verlängerung für künftige Wahlperioden durch verfassungsänderndes Gesetz.

Problem

Amtszeitverlängerung der Bundesregierung über die Neuwahl hinaus

Ansicht

Das Ende der Amtszeit der Bundesregierung mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 69 Abs. 2 GG) ist Ausfluss des parlamentarischen Regierungssystems. Eine Verlängerung bedürfte einer GG-Änderung nach Art.

79 GG.

Verstoß gegen das Demokratieprinzip Die Regierung beruht auf dem Vertrauen des Parlaments (Art. 63, 67 GG). Eine Fortführung der Amtszeit ohne Vertrauen des neu gewählten Parlaments widerspricht diesem Grundsatz.

Betroffenheit des Kernbereichs (Art. 79 Abs. 3 GG) Nach herrschende Meinung ist der Kernbereich der Demokratie nicht betroffen, solange das neu gewählte Parlament seine wesentlichen Befugnisse (Gesetzgebung, Budgetrecht) behält und die Regierung kontrollieren kann. Eine GG-Änderung wäre daher materiell zulässig.

2. Abstimmungen

a) Grundsatz und Formen

Das GG entscheidet sich für eine repräsentative Demokratie. Plebiszitäre Elemente (unmittelbare Demokratie) sind die Ausnahme.

Definition

Volksbefragung

Nicht bindende Erhebung einer Meinung des Volkes zu einer bestimmten Frage.

Definition

Volksentscheid (Referendum)

Bindende Entscheidung des Volkes über eine Frage oder einen Gesetzentwurf (vgl. Art. 29 Abs. 2, 3, 7 GG).

Definition

Volksbegehren (Volksinitiative)

Vom Volk ausgehende Initiative zur Herbeiführung eines Volksentscheids (vgl. Art. 29 Abs. 4 GG).

b) Abstimmungen auf Bundesebene

Grundsätzlich unzulässig. Aus dem Umkehrschluss zu den abschließend im GG genannten Fällen (Art. 29, 118 S. 2 GG) folgt, dass weitere Volksabstimmungen auf Bundesebene ausgeschlossen sind.

Zulässigkeit von konsultativen (unverbindlichen) Volksbefragungen a.A. (h.L.) Verfassungswidrig. Auch eine unverbindliche Befragung übt faktischen politischen Druck auf die Verfassungsorgane aus, von dem diese kaum abweichen können. Sie unterläuft damit die repräsentative Grundentscheidung des GG.

a.A.

Zulässig. Eine Volksbefragung ist kein Instrument der Ausübung von Staatsgewalt i.S.d. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG und kann daher durch einfaches Bundesgesetz eingeführt werden. Nur rechtlich bindende Volksentscheide bedürften einer Verfassungsänderung.

c) Abstimmungen auf Länderebene

Nach Maßgabe der jeweiligen Landesverfassungen zulässig. Grenzen:

Kompetenz — Der Abstimmungsgegenstand muss in der Gesetzgebungskompetenz des Landes liegen.

Rechtskonformität — Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (Bundesrecht, Landesverfassung).

3. Besondere Organe und demokratische Legitimation

a) Grundsatz der Legitimationskette

Jedes staatliche Handeln muss sich durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf den Willen des Volkes zurückführen lassen. Dies gilt für alle drei Gewalten.

b) Formen der Legitimation

Nach dem BVerfG ist die Effektivität der Legitimation entscheidend, nicht eine bestimmte Form.

Organisatorisch-personelle Legitimation Rückführung der Bestellung eines Amtsträgers auf die Volkswahl (direkt oder indirekt über ein gewähltes Organ).

Sachlich-inhaltliche Legitimation Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), Weisungsabhängigkeit, parlamentarische Verantwortlichkeit sowie Aufsichts- und Kontrollrechte.

Institutionelle/Funktionelle Legitimation Legitimation durch die verfassungsrechtliche oder parlamentsgesetzliche Einrichtung der Institution und die Zuweisung ihrer Aufgaben.

III. Demokratieprinzip und Europäische Union

1. Problem der unterbrochenen Legitimationskette

a) Problemstellung

Die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU (Art. 23 GG) führt zu einem Legitimationsdefizit, da die EU-Organe nicht direkt vom deutschen Staatsvolk gewählt werden.

b) Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten

Keine Kompetenz-Kompetenz Der EU darf nicht die Befugnis eingeräumt werden, selbst neue Zuständigkeiten zu begründen (Art. 5 EUV).

Verfahren (Art. 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG) Die Übertragung von Hoheitsrechten und Änderungen des EU-Primärrechts bedürfen eines Zustimmungsgesetzes mit 2/3- Mehrheit in Bundestag und Bundesrat.

Materielle Schranke (Art. 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG) Die Übertragung darf die Identität der Verfassung nicht antasten, insbesondere nicht die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG (Menschenwürde, Demokratie-, Rechtsstaatsprinzip).

c) Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht

Identitätskontrolle Prüfung, ob Handlungen von EU-Organen den unantastbaren Kerngehalt der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) verletzen.

Ultra-vires-Kontrolle Prüfung, ob EU-Organe Handlungen vorgenommen haben, die offensichtlich außerhalb der ihnen übertragenen Kompetenzen liegen.

d) Parlamentsbeteiligung

Umfassende Informationspflichten der Bundesregierung gegenüber Bundestag und Bundesrat (Art. 23 Abs. 2, 3 GG) sollen die demokratische Legitimation aufrechterhalten.

IV. Weitere Ausprägungen und Problemfelder

1. Politische Willensbildung von unten nach oben

a) Problem: Wahlwerbung auf Staatskosten

Aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 II 1 GG), der Wahlfreiheit (Art. 38 I GG) und der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 I GG) folgt ein Gebot der parteipolitischen Neutralität für Staatsorgane.

Abgrenzung Öffentlichkeitsarbeit vs. Wahlwerbung Erlaubt ist die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (Information über ihre Arbeit). Unzulässig ist Wahlwerbung. Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall nach Inhalt, Aufmachung, Anlass und Adressatenkreis. Insbesondere in zeitlicher Nähe zu Wahlen (ca. 6 Wochen) ist Zurückhaltung geboten.

Rechtsprechung (BVerfG) Auch objektiv erscheinende Sachinformationen können unzulässige Wahlwerbung darstellen, wenn sie parteiergreifend sind.

Eine Differenzierung zwischen 'Öffentlichkeitsarbeit' und 'Öffentlichkeitsaufklärung' lehnt das BVerfG ab.

Ausnahme Volksabstimmungen Hier darf die Regierung Stellung beziehen; die Neutralitätspflicht wandelt sich zu einem Sachlichkeitsgebot.

b) Parteienfinanzierung (Art. 21 GG)

Aus der Staatsfreiheit der Parteien (Art. 21 I GG) folgt, dass sich Parteien primär selbst durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanzieren müssen.

Staatliche Teilfinanzierung Zulässig, aber nur bis zu einer Obergrenze, die den Anreiz zur Verankerung in der Gesellschaft nicht beseitigt.

Verbot der verdeckten Finanzierung Unzulässig sind z.B. undifferenzierte Globalzuschüsse an parteinahe Stiftungen, die als verdeckte Parteifinanzierung wirken.

Ausschluss von der Finanzierung Möglichkeit des Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung (Art. 21 Abs. 3 GG).

2. Weitere Grundsätze

a) Parlamentsvorbehalt (Wesentlichkeitstheorie)

Alle wesentlichen Entscheidungen für das Gemeinwesen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, müssen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden und dürfen nicht der Exekutive überlassen werden.

b) Mehrparteiensystem und Opposition (Art. 21 GG)

Die Freiheit der Parteigründung und die Existenz eines Mehrparteiensystems sowie die Möglichkeit der Bildung und Ausübung von Opposition sind konstitutiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung (und damit über Art. 79 Abs. 3 GG geschützt).

Problem

Spezifische Oppositionsrechte aus dem Grundgesetz

Ansicht

Aus dem Grundsatz der effektiven Opposition folgen Kontrollrechte, die aber meist qualifizierten Minderheiten (z.B. 1/4 der Abgeordneten für Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG) zustehen, nicht 'der Opposition' als solcher.

Spezifische Rechte nur für Oppositionsabgeordnete stehen im Widerspruch zum freien Mandat und dem Gleichheitsgrundsatz unter Abgeordneten (Art. 38 I 2 GG).

c) Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Die Wahlgrundsätze (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) sind elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips. Eine Aushöhlung des Wahlrechts, z.B. durch Entzug wesentlicher Befugnisse des Parlaments, ist unzulässig.

d) Kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG)

Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist eine dezentrale Ausprägung des Demokratieprinzips auf lokaler Ebene.

e) Öffentlichkeits- und Transparenzgebot

Die Verhandlungen des Bundestages (Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG) und der Gerichte (§ 169 GVG) sind grundsätzlich öffentlich. Dies dient der Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns durch das Volk.