Prüfungsschema
Bundesregierung und der Bundeskanzler, Art. 62–69 GG
Die Bundesregierung und der Bundeskanzler, Art. 62 – 69 GG Dieses Schema behandelt die Bildung, Arbeitsweise und Kompetenzen der Bundesregierung sowie die Stellung, Aufgaben und Prüfungsrechte des Bundespräsidenten im deutschen Staatsorganisationsrecht.
Art. 62-69 GG · Art. 54-61 GG · Art. 20 GG · Art. 21 GG · Art. 23 GG · Art. 82 GG · Art. 93 GG ·§ 40 VwGO · BVerfGG
A. Die Bundesregierung
I. Bildung der Bundesregierung
1. Zusammensetzung, Art. 62 GG
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.
Funktion Leitung und Führung des Staatsganzen (Gubernative). Die übrige Exekutivverwaltung ist für den Gesetzesvollzug zuständig.
2. Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63 GG
Der Bundeskanzler wird vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne Aussprache gewählt.
3. Ernennung der Bundesminister, Art. 64 GG
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
Zwingende Ministerien Der Bundeskanzler entscheidet grundsätzlich über die Ressorts, ist aber durch das Grundgesetz zur Einrichtung bestimmter Ministerien verpflichtet:
Finanzen (Art. 112, 114 GG) Verteidigung (Art. 65a GG) Justiz (Art. 96 GG)
II. Der Koalitionsvertrag
1. Zulässigkeit
Die Zulässigkeit einer Koalitionsvereinbarung ergibt sich aus der Parteienfreiheit (Art. 21 GG).
Grenzen Unzulässig, wenn die Vereinbarung den verfassungsrechtlichen Spielraum der Staatsorgane unzulässig einschränkt (z.B.
Richtlinienkompetenz des Kanzlers, Art. 65 S. 1 GG; Personalhoheit des Kanzlers, Art. 64 GG).
2. Rechtsnatur und Bindungswirkung
Problem
Welche rechtliche Bindungswirkung hat eine Koalitionsvereinbarung?
h.M. Keine rechtsverbindliche Vereinbarung, sondern nur politische Bindung (politische Geschäftsgrundlage).
Argumente: Es fehlt am Rechtsbindungswillen; es gibt keine rechtlichen Sanktionen bei einem Verstoß.
a.A. Verfassungsrechtlich bindende Verträge sui generis.
Folge der h.M.: Keine Einklagbarkeit — Es fehlt ein gangbarer Rechtsweg:
Bundesverfassungsgericht Nicht zuständig, da die Zuständigkeiten in Art. 93 GG abschließend sind (kein Organstreitverfahren, da Parteien keine Verfassungsorgane sind).
Verwaltungsgerichte Nicht zuständig, da es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (§ 40 VwGO).
Zivilgerichte Nicht zuständig, da Parteien als staatsnahe Akteure keine Träger subjektiver ziviler Rechte sein können.
3. Inhaltliche Zulässigkeit von Absprachen
Problem
Wann sind Absprachen im Koalitionsvertrag inhaltlich unzulässig?
Ansicht
Unzulässigkeit bei (auch faktischem) Verstoß gegen verfassungsrechtliche Kompetenzen von Staatsorganen.
Beispiel: Eine Vereinbarung, die den Bundeskanzler zwingt, bestimmte Minister gegen seinen Willen zu ernennen oder zu entlassen, verstößt gegen seine Personalhoheit (Art. 64 Abs. 1 GG) und seine Richtlinienkompetenz (Art. 65 S. 1 GG).
B. Regierungshandeln und -prinzipien
I. Leitungsprinzipien der Regierung, Art. 65 GG
1. Kanzlerprinzip, Art. 65 S. 1 GG
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Richtlinienkompetenz).
2. Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
Grenze Ein Eingriff in die Ressortautonomie liegt vor, wenn Richtlinien so detailliert sind, dass das Ministerium nicht mehr selbstständig tätig werden kann.
3. Kollegialprinzip (Kabinettsprinzip), Art. 65 S. 3 GG
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern (ressortübergreifende Fragen) entscheidet die Bundesregierung als Kollegium.
II. Wesentliche Zuständigkeiten der Bundesregierung
Gesetzesinitiativrecht (Art. 76 GG) und Mitwirkung bei der Ausfertigung (Art. 82 GG) Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 2-6 GG) Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) und Verwaltungsvorschriften (Art. 84 Abs. 2, 85 Abs. 2, 86 GG) Haushaltsangelegenheiten (Art. 110 ff. GG) Verteidigungsfall und Notstand (Art. 115a ff., 35, 37, 87a GG) Überwachung des Gesetzesvollzugs durch die Länder (Bundesaufsicht, Art. 84 Abs. 3-5 GG)
III. Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung
Befugnis und Grenzen Die Befugnis zur Information der Öffentlichkeit ist nicht explizit geregelt, ergibt sich aber aus der Funktion der Regierung.
Grenzen Äußerungen von Regierungsmitgliedern unterliegen engen Maßstäben, da sie das Demokratieprinzip und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG) beeinträchtigen können. Insbesondere im Vorfeld von Wahlen gilt ein strenges Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Schmähkritik (§ 185 StGB) ist unzulässig.
C. Parlamentarische Kontrolle und Regierungskrisen
I. Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG
1. Grundsatz
Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den amtierenden Kanzler zu entlassen. Dies ist als Ultima Ratio konzipiert.
2. Problem: Zulässigkeit von schlichten Missbilligungsbeschlüssen
h.M.: Zulässig, wenn sie sich auf konkretes Verhalten beziehen. Unzulässig, wenn sie die gesamte Amtsführung missbilligen, da dies eine Umgehung von Art. 67 GG wäre.
II. Vertrauensfrage, Art. 68 GG
1. Verfahren
Stellt der Bundeskanzler die Vertrauensfrage und findet sie nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen.
2. Echte vs. Unechte Vertrauensfrage
Definition
Echte Vertrauensfrage
Der Kanzler will sich der Unterstützung des Parlaments versichern; eine Auflösung ist nicht das primäre Ziel.
Definition
Unechte Vertrauensfrage
Der Kanzler provoziert die Niederlage, um Neuwahlen herbeizuführen.
3. Zulässigkeit der unechten Vertrauensfrage
Nach der Rspr. des BVerfG nur zulässig, wenn die politische Handlungsfähigkeit der Regierung nicht mehr gesichert ist und eine stabile parlamentarische Mehrheit für die Politik des Kanzlers nicht mehr besteht.
D. Der Bundespräsident
I. Stellung und Aufgaben
1. Funktionen
Repräsentationsfunktion — Völkerrechtliche Vertretung des Bundes nach außen (Art. 59 GG).
Integrationsfunktion Soll als überparteiliche Instanz die Einheit des Staates fördern und Differenzen überwinden helfen.
Reservefunktion Übernahme von Aufgaben in politischen Krisensituationen (z.B. Auflösung des Bundestages, Art. 68 GG; Gesetzgebungsnotstand, Art. 81 GG).
Staatsnotarielle Funktion Mitwirkung bei Regierungsbildung (Art. 63, 64 GG) und Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 GG).
2. Wahl und Vertretung
Wahl, Art. 54 GG — Wahl durch die Bundesversammlung.
Vertretung, Art. 57 GG — Im Falle der Verhinderung durch den Präsidenten des Bundesrates.
3. Gegenzeichnungserfordernis, Art. 58 GG
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Dies dient der Übernahme der politischen Verantwortung durch die Regierung.
II. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
1. Bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen, Art. 82 GG
Der Bundespräsident fertigt die 'nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen' Gesetze aus.
a) Förmliches Prüfungsrecht
Unstreitig. Der Bundespräsident prüft, ob das Gesetz formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist (Zuständigkeit, Verfahren, Form).
Problem
b) Problem: Materielles Prüfungsrecht
Darf der Bundespräsident die Ausfertigung verweigern, weil er ein Gesetz für materiell verfassungswidrig hält?
h.M. Materielles Prüfungsrecht und -pflicht. Argumente: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und Amtseid (Art. 56 GG) gebieten, nicht an der Verkündung eines verfassungswidrigen Gesetzes mitzuwirken. Der Bundespräsident verwirft kein geltendes Recht, sondern verhindert nur dessen Inkrafttreten. Andere Organe können das BVerfG im Organstreit anrufen. Einschränkung: Das Prüfungsrecht ist auf evidente (offensichtliche und schwerwiegende) Verfassungsverstöße zu beschränken.
a.A. Kein materielles Prüfungsrecht. Argument: Ein solches Recht stünde im Widerspruch zum Verwerfungsmonopol des BVerfG (Art. 100 GG).
c) Prozessuale Durchsetzung bei Verweigerung
Verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung, können die gesetzgebenden Organe (Bundestag, Bundesrat) oder die Bundesregierung ein Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG) einleiten, um die Pflicht zur Ausfertigung feststellen zu lassen (§ 67 BVerfGG).
2. Problem: Unionsrechtliches Prüfungsrecht
Darf der Bundespräsident die Ausfertigung wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht verweigern? h.M.: Nein, kein Prüfungsrecht. Argument: Der Wortlaut des Art. 82 GG beschränkt das Prüfungsrecht auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Die Prüfung der Unionsrechtskonformität obliegt den Fachgerichten und dem EuGH. a.A.: Ja, Prüfungsrecht besteht. Argument: Verstöße gegen Unionsrecht sind über das Integrationsprogramm des Art. 23 GG auch Verstöße gegen das Grundgesetz.
3. Bei Ernennung und Entlassung von Bundesministern, Art. 64 GG
h.M.: Der Bundespräsident hat ein formelles und materielles Prüfungsrecht (z.B. ob der Kandidat die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt).
Problem
Besteht ein Ablehnungsrecht aus politischen Gründen?
h.M. Nein. Aus der Personalhoheit und Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Art. 64, 65 GG) folgt, dass der Bundespräsident keinen politischen Einfluss auf die Zusammensetzung der Regierung nehmen darf.
III. Politisches Ermessen und Äußerungsbefugnis
1. Politisches Ermessen
In bestimmten, vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen, steht dem Bundespräsidenten ein politisches Ermessen zu:
Auflösung des Bundestages nach gescheiterter Vertrauensfrage (Art. 68 GG) Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes (Art. 81 GG) Begnadigungsrecht (Art. 60 Abs. 2 GG)
2. Äußerungen des Bundespräsidenten
Die Befugnis zur öffentlichen Äußerung ergibt sich aus seiner Integrations- und Repräsentationsfunktion.
Problem
Grundrechtsberechtigung des Bundespräsidenten
Ansicht
Als Staatsorgan ist der Bundespräsident Grundrechtsverpflichteter, nicht Grundrechtsberechtigter (Konfusionsargument). Er kann sich daher in Ausübung seines Amtes nicht auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen.
Maßstab und Grenzen für Äußerungen Äußerungen müssen im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Aufgaben erfolgen und dürfen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Sachlichkeitsgebot Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass Tatsachenbehauptungen zutreffend und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen.
Gebot der parteipolitischen Neutralität Äußerungen dürfen nicht willkürlich oder sachfremd in den politischen Wettbewerb eingreifen und müssen die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG) wahren.
Definition
Verhältnismäßigkeit
Jede Äußerung muss im Hinblick auf ihre Wirkung auf andere Verfassungsgüter verhältnismäßig sein.