Prüfungsschema

Bund–Länder–Streit, Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

Bund-Länder-Streit, Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG Dieses Schema dient der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Bund-Länder-Streits vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG und §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG ·§ 13 Nr. 7 BVerfGG · §§ 68 ff. BVerfGG · Art. 84 Abs. 4 GG ·Art. 85 Abs. 3 GG

A. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Definition

Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG

Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Land über verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten.

Beispiele:

Bundesregierung gegen Land wegen Verstoßes gegen bundesfreundliches Verhalten.

Streitigkeiten im Rahmen der Bundesaufsicht, Art. 84 Abs. 4 S. 2 GG.

Anfechtung einer Weisung, Art. 85 Abs. 3 GG.

Hinweis:

Für nichtverfassungsrechtliche Bund-Länder-Streitigkeiten ist Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 GG einschlägig (keine Bedeutung im Bund-Länder-Streit), fällt in der Regel in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1, 3 VwGO).

2. Beteiligtenfähigkeit

Definition

§ 68 BVerfGG

Bund und Länder sind beteiligtenfähig. Es gilt die normale Vertretung, keine Prozessstandschaft.

3. Antragsgegenstand

Definition

§§ 69, 64 Abs. 1 BVerfGG

Jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung.

4. Antragsbefugnis

Definition

§§ 69, 64 Abs. 1 BVerfGG

Geltendmachung einer Rechtsverletzung (aus dem Grundgesetz) des Antragstellers durch den Antragsgegner.

Beispiele:

Überschreitung des Weisungsrechts, Art. 85 Abs. 3 GG.

Rechtswidrige Bestätigung oder Verwerfung einer Mängelrüge durch den Bundesrat, Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG.

Verstoß gegen bundesfreundliches Verhalten.

Verstoß gegen die Kompetenzordnung (grundgesetzlich).

5. Antragsfrist

Definition

§§ 69, 64 Abs. 3 BVerfGG

Grundsätzlich keine Frist.

Ausnahme:

Bei Beschlüssen des Bundesrates (staatsrechtliche Mängelrüge gemäß Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG) gilt eine Monatsfrist nach § 70 BVerfGG.

6. Antragsform

Definition

§§ 23, 69, 64 Abs. 2 BVerfGG

Schriftform, Begründung, Angabe des Antragsgegenstandes und des Antragsgegners.

7. Vorverfahren

Nur bei staatsrechtlicher Mängelrüge gemäß Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG erforderlich.

8. Rechtsschutzbedürfnis

Allgemeines Prozesshindernis, muss vorliegen.

B. Begründetheit

Prüfung der Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder das Unterlassen des Antragsgegners gegen das Grundgesetz verstößt und der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist (§§ 69, 67 S. 1 BVerfGG).

C. Ergebnis (Tenor)

Tenorierung Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Maßnahme oder des Unterlassens und/oder Aufhebung der Maßnahme.