Prüfungsschema
Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung, Art. 83 ff. GG
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung, Art. 83 ff. GG Dieses Schema behandelt die Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern bei der Ausführung von Bundesgesetzen sowie die bundeseigene Verwaltung und den Sonderfall des Bundeswehreinsatzes nach dem Grundgesetz.
Art. 83 GG · Art. 84 GG · Art. 85 GG · Art. 86 GG · Art. 87 GG · Art. 87a GG · Art. 91a ff. GG
A. Überblick
I. Verwaltungskompetenz
Definition
Verwaltung
Hoheitliches Tätigwerden nach außen hin.
1. Gesetzesakzessorische Verwaltung
Anwendung von Bundes- oder Landesgesetzen gegenüber dem Bürger.
2. Nichtgesetzesakzessorische Verwaltung
Sonstige hoheitliche Betätigung (z.B. Bundeswehr, Entwicklungshilfe, Auswärtige Dienste).
II. Gesetzgebungskompetenz und Verwaltungskompetenz
Grundsatz Verwaltungskompetenz(-vermutung) liegt grundsätzlich beim Land (Art. 83 GG).
Ausnahme Verwaltungskompetenz liegt beim Bund (Art. 84 ff. GG).
III. Verwaltungstypen nach dem Grundgesetz
Bundesgesetze Das GG regelt nur die Verwaltungskompetenz für Bundesgesetze.
Landesgesetze Werden ausschließlich durch das Land ausgeführt (Art. 30 GG).
B. Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheiten
(Bundesaufsichtsverwaltung)
I. Grundsatz (Art. 84 I GG)
1. Einrichtung der Behörden
Die Länder haben selbst Behörden und Einrichtungen zu schaffen.
2. Abweichende Regelungen
Die Länder können abweichende Regelungen treffen (z.B. Passgesetz, StVG, StVO).
3. Kommunales Durchgriffsverbot
Keine direkte Übertragung von Bund an Gemeinden (Art. 84 I S. 7, Art. 85 I S. 2 GG).
II. Befugnisse des Bundes gegenüber den Ländern (Art. 84 II-V GG)
1. Staatsrechtliche Mängelrüge
Der Bund kann Mängel rügen und ggf. ein Bund-Länder-Streitverfahren einleiten (Art. 84 IV S. 2 i.V.m. Art. 94 I Nr. 3 GG).
2. Bundeszwang
Bei Nichtbeachtung der Mängelrüge kann Bundeszwang nach Art. 37 GG angewendet werden.
3. Ausnahmsweise Einzelweisungen (Art. 84 V GG)
a) Adressat — An Landesministerien (oberste Landesbehörde).
b) Durchgriff auf untere Behörden — Nur ausnahmsweise zulässig (Art. 84 V S. 2 GG).
C. Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes
(Bundesauftragsverwaltung)
I. Arten der Bundesauftragsverwaltung
1. Obligatorische Auftragsverwaltung
Das GG sieht selbst vor, dass bestimmte Verwaltungsaufgaben im Auftrag des Bundes vorgenommen werden müssen (z.B.
Art. 90 III GG: Bundesstraßen; Art. 104a III S. 2 GG; Art. 108 III GG).
2. Fakultative Auftragsverwaltung
Das GG überlässt es dem einfachen Gesetzgeber, ob Bundesauftragsverwaltung angeordnet wird.
II. Weisungsrecht und Fachaufsicht (Art. 85 III, IV GG)
1. Formelle Rechtmäßigkeit der Weisung
a) Zuständigkeit — Oberste Bundesbehörde (Art. 85 III S. 1 GG).
b) Verfahren
Nicht geregelt. Aus Art. 20 I GG gebietet sich ein länderfreundliches Verhalten, insbesondere eine Anhörung.
c) Weisungsklarheit — Der Adressat muss die Weisung erkennen und Handlung ableiten können.
2. Materielle Rechtmäßigkeit der Weisung
a) Grundsatz
Grundsätzlich umfassendes Weisungsrecht, einschließlich der Möglichkeit, die Geschäftsleitungsbefugnis zu übernehmen.
b) Einschränkung — Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (länderfreundliches Verhalten).
c) Verfassungswidrige Weisungen
Missbräuchliche Weisungen oder Weisungen ohne Abwägung der Länderinteressen sind verfassungswidrig.
Problem
Verfassungswidrigkeit der Weisung, wenn der Weisungsinhalt rechtswidrig ist?
Ansicht
Nein, der Widerspruch in der Rechtmäßigkeit ist gerade der Grund für die Weisung. Die Weisung selbst hat noch keine Wirkung auf den Bürger. Rechtsfolge: Ermessen des Bundes, länderfreundliches Verhalten geboten.
III. Rechtsweg und Klagebefugnis bei rechtswidriger Weisung
Problem
Vor welchem Gericht können inhaltlich rechtswidrige Weisungen bestritten werden?
h.M.
Nur die Weisungsform des Art. 85 III GG ist erheblich. Ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 94 I Nr. 3 GG (Bund-Länder-Streit).
a.A.
Ausschlaggebend ist der Schwerpunkt der Streitigkeit (Rechtswidrigkeit des Inhalts der Weisung). Zuständigkeit des Verwaltungsrechtswegs.
Folge der h.M.
Ein Land kann die inhaltliche Rechtmäßigkeit einer Weisung nicht gerichtlich überprüfen lassen.
IV. Rechtsfolgen der rechtmäßigen Weisung
1. Geschäftsleitungsbefugnis
Der Bund übernimmt die Geschäftsleitungsbefugnis.
2. Haftung und Verantwortlichkeit
Der Bund trägt die Haftung und die parlamentarische Verantwortlichkeit.
3. Wahrnehmungskompetenz
Die Wahrnehmungskompetenz bleibt beim Land.
V. Einrichtung der Behörden, Regelung des Verwaltungsverfahrens, Erlass von Verwaltungsvorschriften (Art. 85 I, II
GG)
1. Einrichtung der Behörden und Regelung des Verwaltungsverfahrens
Nur mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 85 I GG).
2. Erlass von Verwaltungsvorschriften
Der Bund kann Verwaltungsvorschriften erlassen (Art. 85 II GG).
D. Ausführung von Bundesgesetzen durch den Bund (bundeseigene Verwaltung)
I. Grundsatz
Nur ausnahmsweise Bundeseigene Verwaltung ist nur ausnahmsweise zulässig.
II. Typen von Bundesbehörden
1. Bundesunmittelbare Körperschaften
Z.B. Bundesagentur für Arbeit.
2. Anstalten
a) Nicht rechtsfähig — Organisatorisch selbstständig, aber rechtlich einer anderen Verwaltung zugeordnet.
b) Rechtsfähig — Rechtlich und organisatorisch selbstständig.
c) Teilrechtsfähig — Teile der oberen beiden Kategorien.
3. Stiftungen
Gebundener Zweck, rechtlich selbstständig.
III. Obligatorische bundeseigene Verwaltung (Art. 86, 87 GG)
Merkmale Diese Behörden müssen durch den Bund selbst betrieben werden und dürfen nicht über andere öffentliche Rechtsträger ausgeführt werden.
Beispiele Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswehrverwaltung, Bundeswasserstraßen (Ausnahme: Bahn, Art. 87e GG).
IV. Fakultative bundeseigene Verwaltung (Art. 87 I S. 2 GG)
Beispiele Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz.
V. Erweiterungsmöglichkeit der Bundesverwaltung (Art. 87 III GG)
1. Voraussetzungen für die Schaffung einer selbstständigen Bundesoberbehörde
a) Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Der Bund muss die Gesetzgebungskompetenz haben (unabhängig von der tatsächlichen Ausübung, Art. 72, 74 GG).
b) Selbstständige Bundesoberbehörde — Die Behörde muss direkt einem Bundesministerium unterstellt sein.
c) Aufgabenbereich — Die Aufgabe muss für das gesamte Bundesgebiet erfüllt werden.
d) Erforderlichkeit — Die Erforderlichkeit der Behörde ist unerheblich.
2. Schaffung von Außenstellen bzw. Verwaltungsorganisation mit Instanzenzug
Nur unter den Voraussetzungen des Art. 87 III S. 2 GG zulässig. Der Bund muss die Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung der Außenstellen haben.
VI. Ungeschriebene Verwaltungszuständigkeit des Bundes
1. Kraft Sachzusammenhang
Für die Aufgabenerfüllung unerlässlich.
2. Natur der Sache
Begriffsnotwendig durch den Bund zwingend zu regeln. Argument: Überregionale Bedeutung (gesamtes Bundesgebiet), keine sinnvolle Anknüpfung an Länderzuständigkeit. Greift nicht, wenn ein Verwaltungsakt durch die Landesbehörde auch bundesweite Wirkung hat (aufgrund eines Gesetzes).
E. Mischverwaltung – Gemeinschaftsaufgaben – Verwaltungszusammenarbeit
I. Grundsatz
Verbot der Mischverwaltung Grundsätzlich besteht ein Verbot der Mischverwaltung aufgrund des Bundesstaatsprinzips (Trennung der Zuständigkeiten).
II. Ausnahmen (Art. 91a ff. GG)
1. Gemeinschaftsaufgaben
Z.B. Art. 91a GG.
2. Verwaltungszusammenarbeit
Z.B. Art. 91b GG.
F. Sonderfall: Einsatz der Bundeswehr (Art. 87a GG)
I. Verteidigung (Art. 87a I GG)
1. Landesverteidigung
Angriff von außen zum Schutze des Inneren → Verteidigungsfall (Art. 115a GG).
2. Bündnisverteidigung
Ein Mitgliedstaat eines Bündnisses wird angegriffen (z.B. UNO Art. 51 UN-Charta; NATO Art. 5 NATO-Vertrag; EU Art. 42 VII EUV).
3. Unabhängigkeit von der Bewaffnung
Der Einsatz ist unabhängig von der Bewaffnung.
II. Andere Einsätze (Art. 87a II GG)
Nur zulässig, wenn ausdrücklich zugelassen.
1. Einsatz im Ausland (Art. 24 II GG)
a) Grundlage — UNO, NATO, EU → Durchsetzung von UN-Resolutionen oder Friedenswahrung.
b) Parlamentsvorbehalt
Bei bewaffneten Einsätzen im Ausland besteht ein ungeschriebener Parlamentsvorbehalt. Argumente: Wesentliche Individualrechtsgüter der Soldaten, Bundeswehr als Parlamentsheer. Bewaffneter Einsatz: Ausstattung als Indiz; nicht nur Selbstverteidigung, sondern Absicherung des Auftrags im Zweifel mit Waffen.
c) Ausnahme vom Parlamentsvorbehalt
Gefahr im Verzug. Eine nachträgliche Einholung der parlamentarischen Zustimmung ist nicht erforderlich, aber eine Unterrichtung über den Einsatz ist geboten. Gilt auch für bewaffnete Einsätze im Rahmen der EU.
d) Regelung — Geregelt durch das Parlamentsbeteiligungsgesetz.
e) Rechtsfolge bei Nichtbeachtung — Verstoß gegen Art. 38 I S. 2 GG → Organstreitverfahren (Art. 94 I Nr. 2 GG).
2. Einsatz im Ausland nach Regeln der EU
a) Art. 42 VII EUV — Einsätze außerhalb der Mitgliedstaaten.
b) Gemeinsame Aktion des Rates — Gemäß Art. 28, 38 III, 41 III EUV.
c) Abwehr von Terroranschlägen (Art. 222 AEUV) — Solidaritätsklausel, beschränkt auf das Staatsgebiet von Mitgliedstaaten.
3. Äußerer und innerer Notstand (Art. 87a III, IV GG)
a) Voraussetzungen
Objektschutz und Verkehrsregelung bei Verteidigungsfall, Spannungsfall (unmittelbar bevorstehender Verteidigungsfall) oder innerem Notstand (Bestand von Bund und Ländern gefährdet; Bürgerkrieg, Militärputsch).
4. Regionaler Katastrophennotstand (Art. 35 II S. 2 GG)
a) Voraussetzungen
Anforderung der Bundeswehr bei Katastrophenfall oder besonders schwerem Unglücksfall. Ursache: (vorsätzliches) menschliches Fehlverhalten oder Unzulänglichkeiten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist ausreichend.
b) Terroristische Angriffe
Können als besonders schwerer Unglücksfall gelten, wenn sie katastrophische Dimensionen erreichen.
c) Waffeneinsatz — Im Rahmen der Hilfe ist auch Waffeneinsatz erlaubt.
III. Entscheidungs-/Entsendungsbefugnis und Kommandogewalt
1. Entsendungsbefugnis
a) Grundsatz
Bundesregierung.
b) Ausnahme (Bewaffneter Einsatz im Ausland) — Ungeschriebener Parlamentsvorbehalt (siehe oben II.1.b).
2. Kommandogewalt
a) Grundsatz — Bundesregierung (Art. 65a, 115b GG).
b) Ausnahme
Bei Bündnisverteidigung oder Einsätzen nach Art. 24 II GG kann das Kommando durch den Bündnispartner ausgeübt werden.