Prüfungsschema
Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung Art. 90 III GG· Art. 91a GG · Art. 91b GG · Art. 91c GG · Art. 91d GG · Art. 91e GG · Art. 94 I Nr. 3 GG ·Art. 104a III 2 GG · Art. 108 III GG Dieses Schema behandelt die Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern bei der Ausführung von Bundesgesetzen, differenziert nach Bundesaufsichtsverwaltung, Bundesauftragsverwaltung und bundeseigener Verwaltung, sowie die Ausnahmen vom Mischverwaltungsverbot.
Art. 30 GG ·Art. 37 GG · Art. 72 GG · Art. 74 GG · Art. 83 GG · Art. 84 GG · Art. 85 GG ·Art. 86 GG · Art. 87 GG · Art. 87e GG ·
I. Überblick
1. Verwaltungskompetenz
a) Definition: Verwaltung
Hoheitlich nach außen hin tätig zu werden.
b) Gesetzesakzessorische Verwaltung
Anwendung von Bundes- oder Landesgesetzen gegenüber dem Bürger.
c) Nichtgesetzesakzessorische Verwaltung
Sonstige hoheitliche Betätigung (z.B. Bundeswehr, Entwicklungshilfe, Auswärtige Dienste).
2. Gesetzgebungskompetenz und Verwaltungskompetenz
a) Grundsatz
Verwaltungskompetenz(-vermutung) liegt grundsätzlich bei den Ländern (Art. 83 GG).
b) Ausnahme
Verwaltungskompetenz liegt beim Bund (Art. 84 ff. GG).
3. Verwaltungstypen nach dem Grundgesetz
Das Grundgesetz regelt nur die Verwaltungskompetenz für Bundesgesetze.
Landesgesetze werden ausschließlich durch die Länder ausgeführt (Art. 30 GG).
II. Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheiten
(Bundesaufsichtsverwaltung)
1. Grundsatz (Art. 83, 84 I GG)
Die Länder schaffen selbst Behörden und Einrichtungen zur Ausführung von Bundesgesetzen.
Die Länder können abweichende Regelungen treffen.
Beispiele Passgesetz, Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO).
Kommunales Durchgriffsverbot Keine direkte Übertragung von Bund an Gemeinden (Art. 84 I S. 7, 85 I S. 2 GG).
2. Befugnisse des Bundes gegenüber den Ländern (Art. 84 II-V GG)
a) Rechtsaufsicht
Der Bund übt die Rechtsaufsicht aus (Art. 84 II, III GG).
b) Mängelrüge und Bundeszwang
Bei Mängeln kann der Bund eine staatsrechtliche Mängelrüge erheben und ggf. einen Bund-Länder-Streit nach Art. 94 I Nr. 3 GG einleiten (Art. 84 IV S. 2 GG). Danach ist Bundeszwang nach Art. 37 GG möglich.
c) Ausnahmsweise Einzelweisungen
Einzelweisungen sind nur ausnahmsweise zulässig (Art. 84 V GG).
Richten sich an Landesministerien (oberste Landesbehörde).
Durchgriff des Bundes auf untere Behörden nur in Ausnahmefällen (Art. 84 V S. 2 GG).
III. Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes
(Bundesauftragsverwaltung)
1. Arten der Auftragsverwaltung
a) Obligatorische Auftragsverwaltung
Das Grundgesetz sieht selbst vor, dass bestimmte Verwaltungsaufgaben im Auftrag des Bundes vorgenommen werden müssen.
Beispiele Bundesstraßen (Art. 90 III GG), Finanzhilfen (Art. 104a III S. 2 GG), Finanzverwaltung (Art. 108 III GG).
b) Fakultative Auftragsverwaltung
Das Grundgesetz überlässt es dem einfachen Gesetzgeber, ob Bundesauftragsverwaltung angeordnet wird.
2. Weisungsrecht und Fachaufsicht (Art. 85 III, IV GG)
a) Rechtsgrundlage einer Weisung
Art. 85 III, IV GG, wenn Auftragsverwaltung vorliegt (z.B. Art. 90 III, 104a, 108 GG).
b) Formelle Rechtmäßigkeit der Weisung
Zuständigkeit — Oberste Bundesbehörde (Art. 85 III S. 1 GG).
Verfahren Nicht geregelt; aus Art. 20 I GG gebietet sich ein länderfreundliches Verhalten, daher Anhörung der Länder. Gebot der Weisungsklarheit, d.h. Adressat muss Weisung erkennen und Handlung ableiten können.
c) Materielle Rechtmäßigkeit der Weisung
Grundsatz Umfassendes Weisungsrecht des Bundes, einschließlich der Möglichkeit, die Geschäftsleitungsbefugnis zu übernehmen.
Einschränkung — Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (länderfreundliches Verhalten).
Verfassungswidrige Weisungen — Missbräuchliche Weisungen oder Weisungen ohne Abwägung der Länderinteressen.
Problem
Verfassungswidrigkeit der Weisung bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit?
Ansicht
Nein, der Widerspruch in der Rechtmäßigkeit ist gerade der Grund für die Weisung. Die Weisung hat noch keine unmittelbare Wirkung auf den Bürger. Rechtsfolge ist ein Ermessen des Bundes, das länderfreundliches Verhalten gebietet.
3. Rechtsweg und Klagebefugnis bei rechtswidriger Weisung
Problem
Vor welchem Gericht können inhaltlich rechtswidrige Weisungen bestritten werden?
h.M.
Nur die Weisungsform des Art. 85 III GG ist erheblich. → Ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 94 I Nr. 3 GG.
a.A.
Ausschlaggebend ist der Schwerpunkt der Streitigkeit (Rechtswidrigkeit des Inhalts der Weisung). → Verwaltungsrechtsweg.
Folge Nach herrschende Meinung kann das Land die inhaltliche Rechtmäßigkeit einer Weisung nicht gerichtlich überprüfen lassen.
4. Rechtsfolgen der rechtmäßigen Weisung
Der Bund übernimmt die Geschäftsleitungsbefugnis, die Haftung und die parlamentarische Verantwortlichkeit.
Die Wahrnehmungskompetenz bleibt beim Land.
5. Einrichtung der Behörden, Regelung des Verwaltungsverfahrens, Erlass von Verwaltungsvorschriften (Art. 85 I, II
GG) Nur mit Zustimmung des Bundesrates.
IV. Ausführung von Bundesgesetzen durch den Bund (bundeseigene Verwaltung)
1. Grundsatz
Bundeseigene Verwaltung ist nur ausnahmsweise zulässig (Art. 86 ff. GG).
2. Formen der bundeseigenen Verwaltung
a) Bundesunmittelbare Körperschaften
Z.B. Bundesagentur für Arbeit.
b) Anstalten
Nicht rechtsfähig — Nur einer anderen Verwaltung zugeordnet (rechtlich), aber organisatorisch selbstständig.
Rechtsfähig — Rechtlich und organisatorisch selbstständig.
Teilrechtsfähig — Kombination aus den oberen beiden Formen.
c) Stiftungen
Gebundener Zweck, rechtlich selbstständig.
3. Obligatorische bundeseigene Verwaltung (Art. 86, 87 GG)
Diese Behörden müssen durch den Bund selbst betrieben werden und dürfen nicht über andere öffentliche Rechtsträger ausgeführt werden.
Beispiele Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswehrverwaltung, Bundeswasserstraßen.
Ausnahme Deutsche Bahn (Art. 87e GG).
4. Fakultative bundeseigene Verwaltung (Art. 87 I S. 2 GG)
Beispiele Bundespolizei, Bundeskriminalamt (BKA), Bundesamt für Verfassungsschutz.
5. Erweiterungsmöglichkeit der Bundesverwaltung (Art. 87 III GG)
Voraussetzungen Bund muss Gesetzgebungskompetenz haben (unabhängig von der tatsächlichen Ausübung, Art. 72, 74 GG).
Schaffung einer selbstständigen Bundesoberbehörde (direkt dem Bundesministerium unterstellt).
Aufgabe muss für das gesamte Bundesgebiet erfüllt werden.
Ob die Behörde tatsächlich benötigt wird, ist unerheblich.
Außenstellen und Instanzenzug Schaffung von Außenstellen bzw. einer Verwaltungsorganisation mit Instanzenzug ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 87 III S. 2 GG zulässig (Bund muss Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung der Außenstellen haben).
6. Ungeschriebene Verwaltungszuständigkeit des Bundes
a) Kraft Sachzusammenhang
Wenn die Zuständigkeit für die Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.
b) Natur der Sache
Wenn die Regelung begriffsnotwendig zwingend durch den Bund erfolgen muss.
Argumente Überregionale Bedeutung (gesamtes Bundesgebiet); keine sinnvolle Anknüpfung an Länderzuständigkeit.
Einschränkung Greift nicht, wenn ein Verwaltungsakt durch eine Landesbehörde auch bundesweite Wirkung haben kann (aufgrund eines Gesetzes).
V. Mischverwaltung, Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
1. Grundsatz
Verbot der Mischverwaltung Aufgrund des Bundesstaatsprinzips ist eine Vermischung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern grundsätzlich verboten.
2. Ausnahmen (Art. 91a-e GG)
Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit sind als Ausnahmen vom Mischverwaltungsverbot zulässig.