Prüfungsschema

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG Die abstrakte Normenkontrolle dient der Klärung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Recht durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag bestimmter Verfassungsorgane.

Art. 94 I Nr. 2 GG · §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Grundlage Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG.

Definition

Definition:

Meinungsverschiedenheit über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Recht.

Beispiele:

Bundesregierung lässt überprüfen, ob Landesrecht gegen das Grundgesetz verstößt.

Landesregierung lässt überprüfen, ob Bundesgesetz gegen das Grundgesetz verstößt (formell: Gesetzgebungskompetenz; materiell: z.B. Art. 20 GG).

Landesregierung X gegen Landesregierung Y.

2. Antragsberechtigung

§ 76 I BVerfGG Bundesregierung (Kabinett, nicht einzelne Minister).

Landesregierung.

Ein Viertel der Mitglieder des Bundestags.

3. Antragsgegenstand

§ 76 I BVerfGG Bundes- oder Landesrecht (Normen unabhängig von ihrem Rang, d.h. formell und materiell).

Muss verkündet sein.

Ausnahme:

Vertragsgesetze (z.B. Vertrag von Lissabon, EMRK) können auch schon vor Verkündung überprüft werden.

Muss Außenwirkung haben.

Ausnahme: — Auch Haushaltsgesetze können überprüft werden.

4. Antragsgrund

§ 76 I Nr. 1 oder Nr. 2 BVerfGG

a) § 76 I Nr. 1 BVerfGG

Antragsteller hält die Norm für nichtig (ist davon überzeugt).

b) § 76 I Nr. 2 BVerfGG

Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.

Der Antragsteller muss das Recht für gültig halten, nachdem eine in Nr. 2 beschriebene Stelle das Recht als unvereinbar nicht angewandt hat.

Die Überprüfung ist beschränkt auf Rechtsverordnungen (RVO), Satzungen und vorkonstitutionelle Parlamentsgesetze.

5. Antragsform

§ 23 BVerfGG Schriftlichkeit und Begründungspflicht.

6. Objektives Klarstellungsbedürfnis

Grundsatz Es ist kein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne einer Verletzung subjektiver Rechte erforderlich, sondern ein objektives Interesse an der Klärung der Rechtslage.

Fehlt, wenn:

Die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle nach § 47 I VwGO besteht.

Die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle nach Landesrecht besteht.

Die Norm nicht mehr in Kraft ist und keine Rechtswirkung mehr hat.

Bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

B. Begründetheit

1. Prüfungsumfang

Grundsatz Der Antrag ist begründet, wenn die Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist (§ 78 S. 1 BVerfGG).

Landesrecht: Unvereinbar mit Bundesrecht und Grundgesetz.

Bundesrecht: Unvereinbar mit Grundgesetz.

Problem

Überprüfung von Bundesrecht mit anderem Bundesrecht

h.M. Eine Überprüfung von Bundesrecht an anderem Bundesrecht ist im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht zulässig.

C. Ergebnis (Tenor)

1. Arten der Entscheidung

Nichtigkeitserklärung Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Norm für nichtig (§ 78 S. 1 BVerfGG).

Oder Unvereinbarkeitserklärung:

Die Norm darf nicht mehr angewandt werden, und der Gesetzgeber muss eine Neuregelung schaffen (sog. 'Chaos-Gedanke' zur Vermeidung einer sofortigen Rechtslücke).

D. Wirkung der Entscheidung

1. Rechtsfolgen

Ex tunc Wirkung Die Norm ist von Anfang an nichtig (§ 79 I, II BVerfGG).

Bindungswirkung Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet alle Gerichte und Behörden (§ 31 I, II BVerfGG).

Eingeschränkt für die Bundes- und Landesregierung: Es besteht kein absolutes Normwiederholungsverbot.

Es gilt jedoch das Gebot der Verfassungsorgantreue.

E. Vollstreckung

1. Übergangsregelungen

§ 35 BVerfGG Das Bundesverfassungsgericht kann selbstständig Übergangsregeln schaffen und dadurch den Gesetzgeber präjudizieren, um Rechtslücken zu vermeiden oder die Umsetzung zu steuern.