Prüfungsschema
Zulässigkeit des POR
ÖFFENTLICHES RECHT · POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT Prüfungsschema zur Zulässigkeit einer Klage im Polizei- und Ordnungsrecht, das die klassischen Klausurprobleme wie die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, die statthafte Klageart und die Klagebefugnis behandelt.
§ 40 VwGO ·§ 42 VwGO ·§ 43 VwGO ·§ 68 VwGO · § 74 VwGO · § 78 VwGO · § 80 VwGO · § 113 VwGO ·§ 23 EGGVG · § 81b StPO
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
1. Aufdrängende Sonderzuweisung
Prüfung, ob eine Norm die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausdrücklich anordnet. Im Polizei- und Ordnungsrecht selten.
2. Generalklausel, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nach der modifizierten Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet.
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
Keine doppelte Verfassungsstreitigkeit (kein Streit zwischen Verfassungsorganen über Verfassungsrecht).
c) Keine abdrängende Sonderzuweisung
Prüfung, ob eine Norm die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausschließt und die Sache einer anderen Gerichtsbarkeit zuweist.
Problem
Abgrenzung von präventivem und repressivem polizeilichen Handeln
Ansicht
Die Abgrenzung ist entscheidend für die Rechtswegfrage.
Präventives Handeln (Gefahrenabwehr) Zielt auf die Verhinderung zukünftiger Schäden oder Störungen. Führt zum Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Repressives Handeln (Strafverfolgung) Zielt auf die Ahndung bereits begangener Taten. Führt oft zu einer abdrängenden Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte (z.B. bei Justizverwaltungsakten gem. § 23 EGGVG).
Problem
Doppelfunktionale Maßnahmen
Ansicht
Eine Maßnahme verfolgt sowohl präventive (Gefahrenabwehr) als auch repressive (Strafverfolgung) Zwecke.
h.M.:
Es kommt auf den nach außen erkennbaren Schwerpunkt der Maßnahme an. Die Deklaration der Maßnahme durch die Behörde ist ein starkes Indiz. Der Schwerpunkt ist auch bei der Prüfung der Ermächtigungsgrundlage relevant.
a.A. (Zwecksetzungslehre):
Maßgeblich ist die subjektive Zwecksetzung der handelnden Polizeibeamten. Lässt sich diese nicht feststellen, hat der betroffene Bürger ein Wahlrecht bezüglich des Rechtswegs.
Problem
Maßnahmen nach § 81b StPO
Ansicht
Trotz der Verortung in der StPO ist zu differenzieren:
§ 81b Var. 1 StPO (Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens) Repressive Maßnahme → Abdrängende Sonderzuweisung gem. § 23 EGGVG an die ordentlichen Gerichte.
§ 81b Var. 2 StPO (Zwecke des Erkennungsdienstes) — Präventive Maßnahme → Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eröffnet.
Problem
Abdrängende Sonderzuweisung bei Freiheitsentziehung (Beispiel S-H)
Ansicht
§ 181 Abs. 5 S. 3 LVwG S-H sieht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Freiheitsentziehungen vor. Die Verweise in §§ 200 Abs. 4, 204 Abs. 6 LVwG sind zwar redaktionell fehlerhaft, die Anwendbarkeit auf Gewahrsam, Vorladung und Vorführung ist aber gewollt.
II. Statthafte Klageart
Bestimmung nach dem Klägerbegehren, § 88 VwGO
1. Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO
Statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsaktes begehrt.
Definition
Verwaltungsakt
Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 VwVfG / § 106 LVwG S-H).
Problem
Verwaltungsakt-Qualität einer Gefährderansprache/-anschreibe
h.M. Meist kein Verwaltungsakt, da die Ansprache oft nur informatorischen oder warnenden Charakter hat und kein verbindliches Gebot oder Verbot ausspricht (keine „Regelung“). Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus Sicht eines verständigen Empfängers (§ 133 BGB analog).
2. Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO
Statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt (z.B. polizeiliches Einschreiten gegen einen Störer).
3. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Statthaft, wenn sich ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung (direkt) oder vor Klageerhebung (analog) erledigt hat.
Definition
Erledigung
Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn er seine regelnde Wirkung verloren hat.
4. Allgemeine Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO
Statthaft zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Subsidiär zu Gestaltungs- und Leistungsklagen. Relevant bei Realakten oder einer Gefährderansprache ohne VA-Charakter.
5. Sonstige Anträge
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch — Als Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO bei bereits vollzogenem VA.
Einstweiliger Rechtsschutz, § 80 Abs. 5 VwGO Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft.
III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO (analog)
Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten
1. Bei der Anfechtungsklage
Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes immer klagebefugt (Möglichkeit der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG).
2. Bei der Verpflichtungsklage
Möglichkeit eines Anspruchs auf den begehrten VA. Dies erfordert eine Norm, die zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie).
Problem
Drittschützender Charakter von Polizeirecht
h.M. Ja, die polizeiliche Generalklausel (z.B. §§ 174, 176 LVwG S-H) kann im Einzelfall drittschützend sein und einen Anspruch auf Einschreiten begründen, wenn eine qualifizierte Gefahr für ein hochrangiges Rechtsgut des Einzelnen besteht und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.
3. Bei der Fortsetzungsfeststellungs- und Feststellungsklage
Die Klagebefugnis besteht analog § 42 Abs. 2 VwGO.
IV. Vorverfahren, § 68 VwGO
Grundsatz und Ausnahmen Grundsatz Vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Recht- und Zweckmäßigkeit des VA in einem Vorverfahren nachzuprüfen, § 68 VwGO.
Ausnahme Das Vorverfahren ist in vielen Bundesländern für den Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts durch Landesrecht abgeschafft (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. AGVwGO). Dies ist zwingend landesrechtlich zu prüfen.
V. Klagefrist, § 74 VwGO
Fristgebundene und fristlose Klagen Grundsatz Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VA bzw. des Widerspruchsbescheids erhoben werden, § 74 Abs. 1 VwGO.
Ausnahme Keine Frist bei der FFK (bei Erledigung vor Klageerhebung, § 113 I 4 analog) und der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43).
Hier gilt nur der Grundsatz der Verwirkung.
VI. Klagegegner, § 78 VwGO
Bestimmung des richtigen Beklagten
1. Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
Grundsatz: Die Klage ist gegen den Rechtsträger der Behörde zu richten, die den VA erlassen oder unterlassen hat (z.B. das Land, die Gemeinde).
2. Behördenprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
Ausnahme: Wenn das Landesrecht dies bestimmt, ist die Klage gegen die Behörde selbst zu richten.
Beispiel Schleswig-Holstein:
Nach § 69 Abs. 2 LJG S-H ist die Klage gegen die Behörde zu richten. Da die Polizeibehörden nach § 4 POG S-H Landesbehörden sind, wäre z.B. die zuständige Polizeidirektion der richtige Klagegegner.
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Allgemeine Prozessvoraussetzung Der Kläger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Sachentscheidung des Gerichts haben. Dies ist bei den meisten Klagearten unproblematisch, hat aber eine besondere Ausprägung bei der Fortsetzungsfeststellungsklage.
Besonderheit: Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Definition
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsaktes.
Anerkannte Fallgruppen Wiederholungsgefahr Die konkrete und hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erneut erlassen wird.
Rehabilitationsinteresse Bei diskriminierenden oder stigmatisierenden Maßnahmen, die das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabgesetzt haben.
Präjudizinteresse Die Klärung der Rechtswidrigkeit ist Vorfrage für einen späteren Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess.
Tiefgreifender Grundrechtseingriff Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie sonst keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnten (z.B. kurzfristiger Gewahrsam, Platzverweis).