Prüfungsschema

Vollzug, §§ 228 ff. LVwG

ÖFFENTLICHES RECHT ·POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT 44 · 45 StVO · Art. 19 IV · 20 III· 34 GG · § 839 BGB · § 227a LVwG · § 1 Nr. 2· § 20 I Nr. 8 VVKO Das Schema behandelt die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs nach dem Landesverwaltungsgesetz, differenzierend zwischen einfachem und sofortigem Vollzug, sowie damit verbundene Rechtsfragen und Ansprüche.

§§ 228 · 229 · 230 · 231 · 232 · 233 · 235 · 236 · 237 · 238 · 239 · 241 · 249 · 251 · 256 ff. LVwG · §§ 80 · 112 VwGO · §§ 1 · 39 ·

I. Allgemeine Vorbemerkungen und Abgrenzungen

1. Anwendungsbereich

Vollzug von Verwaltungsakten und Realakten nach dem Landesverwaltungsgesetz.

Bundesbehörden: Vollzugsverwaltungsgesetz (VwVG).

2. Abgrenzung zu anderen Vollzugsarten

Grundverwaltungsakt mit Zahlungsverpflichtung: §§ 262 ff. LVwG (Verwaltungsvollstreckung).

3. Grundsatz: Vorhandensein eines Grundverwaltungsakts

Ja → Einfacher Vollzug (§ 229 LVwG).

Nein → Sofortiger Vollzug (§ 230 LVwG).

Problem

Standardmaßnahme mit Zwang durchgesetzt?

h.M. Standardmaßnahme als Ermächtigungsgrundlage nur ausreichend, wenn Realakt freiwillig geduldet wird. Bei zwangsweiser Durchsetzung gegen den Willen des Betroffenen → §§ 228 ff. LVwG.

a.A. Standardmaßnahme als Ermächtigungsgrundlage ausreichend, umfasst Realakt des zwangsweisen Durchsetzens.

II. Einfacher Vollzug (§ 229 LVwG)

1. Ermächtigungsgrundlage

§ 229 LVwG i.V.m. einem Zwangsmittel der §§ 235 ff. LVwG.

Abs. 1: Gestrecktes Verfahren (Vollzug nach Unanfechtbarkeit oder bei fehlender aufschiebender Wirkung).

Abs. 2: Verkürztes Verfahren (Vollzug vor Unanfechtbarkeit, wenn Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und besondere Eilbedürftigkeit vorliegt).

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit (§ 231 LVwG)

Grundsätzlich: Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat.

Besonderheit: Abschleppfälle Grundsätzlich: Verkehrsschild erlassende Ausgangsbehörde. Polizei: Ermächtigung durch § 44 II StVO.

Problem

„Vorläufiges“ Abschleppen durch Polizei

Ansicht

Begrifflich nicht möglich. § 44 StVO ermächtigt Polizei nur, wenn zeitlicher Aufschub den Erfolg der Maßnahme gefährdet. Ansonsten: Abschleppen bedarf eigener Grundverfügung der Polizei (hypothetische Grundverfügung nach § 168 I Nr. 3 LVwG ausreichend).

b) Verfahren (§ 87 II Nr. 5 LVwG)

c) Form

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Allgemeine Voraussetzungen

aa) Wirksamer und vollzugsfähiger Grundverwaltungsakt (§ 228 LVwG)

Wirksamkeit (§ 112 LVwG) — Bekanntgegeben (§ 110 LVwG), nicht aufgehoben, nicht nichtig.

Problem

Wirksamkeit nachträglich aufgestellter Halteverbotsschilder

Ansicht

Schild gilt mit Aufstellung als bekanntgegeben (§§ 39 I, 45 IV StVO). Wirksam, wenn Schild durch Verkehrsteilnehmer mit Sorgfalt nach § 1 StVO beiläufig erfasst werden kann (tatsächliche Wahrnehmung unerheblich). Widerspruchsfrist beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme.

Vollzugsfähigkeit (§ 228 LVwG) — Alle Voraussetzungen des § 228 LVwG müssen vorliegen.

bb) Adressatengleichheit (§ 232, § 233 LVwG)

Adressat des Vollzugs ist gleich dem Adressaten des Grundverwaltungsakts (ggf. Rechtsnachfolger, § 233 LVwG).

cc) Zulässigkeit des Vollzugs (§ 229 LVwG)

Vollzug nach § 229 I Nr. 1 LVwG (Grund-VA unanfechtbar) oder § 229 I Nr. 2 LVwG (Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung).

Problem

Muss Grundverwaltungsakt auch rechtmäßig sein?

Lit.: Ja, aus Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) und Art. 19 IV GG. Nur rechtmäßiger VA kann Vollzug rechtmäßig machen.

h.M. Nein, nach Wortlaut und § 80 V VwGO. Einwände gegen Rechtmäßigkeit des VA betreffen nur diesen, nicht den Vollzug. Betroffener muss Suspensiveffekt über § 80 V VwGO wiederherstellen. Wortlaut des § 229 I LVwG setzt keine Rechtmäßigkeit voraus. Hinweis: Inzidentprüfung des Grundverwaltungsakts ist dennoch ratsam (Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit).

b) Besondere Voraussetzungen (Ordnungsgemäße Art und Weise des Vollzugs)

aa) Ordnungsgemäße Auswahl des Zwangsmittels

Ersatzvornahme (§ 238 LVwG) — Nur bei vertretbaren Handlungen (Dritter kann Handlung vornehmen).

Zwangsgeld (§ 237 LVwG) — Grundsätzlich bei unvertretbaren Handlungen.

Unmittelbarer Zwang (§ 239 LVwG) — Bei Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen.

bb) Spezielle Voraussetzungen des Zwangsmittels (§§ 237-239 LVwG)

Unmittelbarer Zwang (§ 239 LVwG): Hilfsmittel zulässig (§ 251 LVwG), Schusswaffengebrauch (§§ 256 ff. LVwG).

Problem

Einwirken auf Sachen als unmittelbarer Zwang

Nur dann unmittelbarer Zwang, wenn Einwirken auf Sache als Beugemittel dient, um Pflichtigen zu Handlung zu bewegen (z.B. Zerschießen von Autoreifen).

a.A. Auch, wenn Polizist Tür eintritt, obwohl Pflichtiger sie ohne Beschädigung öffnen könnte (keine Verpflichtung des Pflichtigen, Sache zu beschädigen).

cc) Verhältnismäßigkeit und Ermessen

c) Androhung (§ 236 LVwG)

Grundsätzlich erforderlich. Entbehrlich, wenn Grund-VA sofort vollziehbar ist (§ 236 I 2 LVwG).

d) Keine Vollstreckungshindernisse (§ 241 LVwG)

Vollzugsvoraussetzungen fallen nachträglich weg.

Vollzugszweck ist erfüllt.

Vollzug hat keine Aussicht auf Erfolg.

Rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Pflichtigen (§§ 217 ff. LVwG).

Ggf. Erlass einer Duldungsverfügung erforderlich.

III. Sofortiger Vollzug (§ 230 LVwG)

1. Ermächtigungsgrundlage

§ 230 LVwG i.V.m. einem Zwangsmittel der §§ 235 ff. LVwG.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit (§ 231 LVwG)

b) Verfahren (§ 87 II Nr. 5 LVwG)

c) Form

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Rechtmäßigkeit des hypothetischen Grundverwaltungsakts

Ermächtigungsgrundlage (z.B. Gefahrenabwehrrecht).

Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form).

Materielle Rechtmäßigkeit (Tatbestand, Ordnungspflichtiger, Rechtsfolge, Gegenwärtige Gefahr).

b) Besondere Vollzugsvoraussetzungen (Ordnungsgemäße Art und Weise des Vollzugs)

Ordnungsgemäße Auswahl des Zwangsmittels.

Spezielle Voraussetzungen des Zwangsmittels.

Verhältnismäßigkeit.

c) Keine Vollstreckungshindernisse

IV. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vollzug

1. Ansprüche des Verwaltungsträgers gegen den Bürger

Anspruch aus § 249 LVwG (bei rechtmäßigem Vollzug).

Bei Standardmaßnahmen: Anspruch aus § 227a LVwG.

Kosten für Abschleppen: §§ 238, 249 LVwG i.V.m. § 1 Nr. 2, § 20 I Nr. 8 VVKO. Hinweis: Kosten nur, wenn Verkehrszeichen mindestens 3 volle Tage vor Vollzug aufgestellt wurden.

2. Ansprüche des Bürgers gegen den Verwaltungsträger

Nichtstörer: Anspruch aus § 221 LVwG.

Inanspruchnahme bei Anscheinsgefahr: Anspruch aus § 221 LVwG analog.

Nichtbeteiligter Geschädigter: Anspruch aus § 22 LVwG, § 221 LVwG.

Weitere Ansprüche: §§ 223-226 LVwG.

Subsidiär: Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).