Prüfungsschema
Standartmaßnahmen, §§ 199 ff. LVwG
ÖFFENTLICHES RECHT ·POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT Dieses Schema behandelt die Standardmaßnahmen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG), die als spezielle Eingriffsermächtigungen gegenüber der polizeilichen Generalklausel vorrangig anzuwenden sind und spezifische Befugnisse für die Gefahrenabwehr regeln.
§ 199 LVwG ·§ 200 LVwG · § 201 LVwG · § 204 LVwG · § 206 LVwG · § 208 LVwG ·§ 210 LVwG ·§ 181 LVwG
I. Ermächtigungsgrundlage
1. Standardmaßnahmen als lex specialis
a) Verhältnis zur Generalklausel
Standardmaßnahmen sind als spezielle Eingriffsermächtigungen gegenüber der Generalklausel (§§ 174, 176 LVwG) vorrangig anzuwenden.
Problem
Abschließender Charakter
Ansicht
Standardmaßnahmen sind abschließend geregelt, sodass bei Vorliegen einer Standardmaßnahme die Generalklausel nicht mehr zur Anwendung kommt.
b) Besondere abschließende Gesetze
Spezialgesetze wie § 2 LVersFG, § 1 GastG, § 1 II LPresseG gehen den Standardmaßnahmen des LVwG vor.
Abgrenzung Die Einordnung einer Maßnahme richtet sich nach der Zielrichtung (Motivation) des polizeilichen Handelns.
c) Einordnung als Verwaltungsakt oder Realakt
Die Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahme ab.
Problem
a.A. (immer VA)
Ansicht
Jede Standardmaßnahme ist ein Verwaltungsakt (VA), da sie eine konkludente Duldung der Maßnahme (Ausführungsermächtigung) beinhaltet.
Problem
h.M. (differenzierend)
Ansicht
Überwiegt ein Gebot oder Verbot, liegt ein VA vor. Überwiegt staatliches Handeln, liegt ein Realakt vor.
II. Einzelne Standardmaßnahmen
1. Identitätsfeststellung, § 181 LVwG
a) Tatbestand
Voraussetzung ist eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 181 I LVwG).
Abstrakte Gefahr Nach § 181 II LVwG ist eine Identitätsfeststellung auch bei einer abstrakten Gefahr an gefährlichen Orten möglich.
Weitere Maßnahmen § 181 III, IV LVwG ermöglichen weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung (z.B. Ausweispapiere, Verbringung zur Dienststelle).
b) Richtervorbehalt
Ein Richtervorbehalt besteht nach § 180 V LVwG.
Diskriminierungsverbot — Art. 3 III GG (Diskriminierungsverbot) ist auch bei Motivbündeln zu beachten.
2. Vorladung, § 199 LVwG
Definition
Vorladung
Gebot an eine bestimmte Person, einen bestimmten Ort aufzusuchen und dort bis zur Erledigung der Vorladung zu verweilen.
a) Voraussetzungen
Die Vorladung erfolgt ohne körperliche Gewalt und dient der Gefahrenabwehr oder -vorsorge.
Kein eigenes Mittel Die Vorladung ist kein eigenes Mittel der Gefahrenabwehr, sondern steht im Zusammenhang mit anderen Eingriffsermächtigungen (z.B. erkennungsdienstliche Maßnahmen, §§ 179, 180, 183 LVwG).
Einschränkungen — Einschränkungen ergeben sich aus § 136a StPO.
3. Vorführung, § 200 LVwG
a) Definition: Vorführung
Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung.
b) Problem: Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung
Die Einordnung ist entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 104 II GG.
Problem
a.A. (Freiheitsbeschränkung)
Ansicht
Die Vorführung ist eine Freiheitsbeschränkung, Art. 104 II GG ist nicht anwendbar.
Problem
h.M. (Freiheitsentziehung)
Ansicht
Die Vorführung ist eine Freiheitsentziehung, Art. 104 II GG ist anwendbar.
c) Voraussetzungen
Die Vorführung erfordert einen gesteigerten Gefahrengrad (§ 199 III LVwG).
Richtervorbehalt — Bei Freiheitsentziehung ist Art. 104 II GG zu beachten.
4. Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Meldeauflage, § 201 LVwG
a) Platzverweis, § 201 I LVwG
Voraussetzung ist eine bestehende (= konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Dauer — Die Dauer bemisst sich nach Art und Umfang der Gefahrenlage (i.d.R. ca. 24 Stunden).
Rechtsfolge — Konkreter Verweis von einem umgrenzten Ort, nur vorübergehend.
b) Aufenthaltsgebot und -verbot, § 201 II, III LVwG
Längere Aufenthaltsverbote sind nach § 201 V LVwG möglich.
Grundrechte Kein Verstoß gegen die Freizügigkeit (Art. 11 GG). Keine Freiheitsentziehung (Art. 104 GG), es sei denn, es kommt zur Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung.
c) Meldeauflage, § 201 VI, VII LVwG
Voraussetzung ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Adressaten Adressaten sind Personen nach §§ 217 ff. LVwG; auch Tiere oder Fahrzeuge können erfasst sein.
Grundrechte — Art. 13 GG ist zu beachten.
d) Spezielle Wohnungsverweisung, § 201a LVwG
Dient dem Schutz vor häuslicher Gewalt.
Durchsetzung — Durchsetzung erfolgt durch Vollstreckung nach §§ 228 ff. LVwG.
5. Gewahrsam von Personen, § 204 LVwG
Definition
Gewahrsam
Entzug der Bewegungsfreiheit von Personen gegen oder ohne ihren Willen durch Einsperren oder Festhalten an einem eng umgrenzten Ort.
a) Abgrenzung Freiheitsbeschränkung / Freiheitsentziehung
Die Abgrenzung ist entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 104 GG.
Freiheitsbeschränkung — Art. 104 I GG: Nicht nur geringfügige Hinderung der Bewegungsfreiheit.
Freiheitsentziehung — Art. 104 II GG: Vollständige Entziehung der Bewegungsfreiheit.
b) Richterliche Entscheidung
Eine richterliche Entscheidung ist grundsätzlich vor der Ingewahrsamnahme notwendig (§ 204 VI LVwG i.V.m. § 181 V LVwG).
Nachholung Eine Nachholung ist nur zulässig, wenn ansonsten der Zweck nicht erreicht würde (Art. 104 II 2 GG).
c) Tatbestandsvoraussetzungen, § 204 I Nr. 1-6 LVwG
Die Prognose muss ex-ante zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei auf Tatsachen basieren.
Schutzgewahrsam, § 204 I Nr. 1 — Schutz des eigenen Lebens/Leibes (unerheblich vom Gefahrenverursacher).
Sicherheitsgewahrsam, § 204 I Nr. 2 — Ingewahrsamnahme des Gefahrverursachers wegen Straf- oder Ordnungsverstoßes.
Sicherungsgewahrsam, § 204 I Nr. 3 — Ingewahrsamnahme des Störers wegen privater Rechte (geringe Relevanz).
Durchsetzungsgewahrsam, § 204 I Nr. 4, 5 Durchsetzung einer Maßnahme aus §§ 201, 201a LVwG, wenn unmittelbarer Zwang (§ 239 LVwG) nicht ausreicht.
Sicherung eines Personensorgerechts, § 204 II — Gewahrsam zur Sicherung eines Personensorgerechts.
Gewahrsam bei unerlaubtem Entfernen, § 204 III — Gewahrsam bei unerlaubtem Entfernen aus einer Einrichtung.
Nicht zulässig Verbringungsgewahrsam (Wegbringen des Störers an einen Ort, an dem er keine Gefahr mehr darstellen kann) ist nicht zulässig.
d) Rechtsfolge: Dauer des Gewahrsams
Die Dauer ist im LVwG SH nicht explizit begrenzt (nur einige Tage).
Ohne richterliche Bestätigung — Maximal 48 Stunden (§ 204 V 2 LVwG).
Mit richterlicher Entscheidung — Verhältnismäßigkeitsprinzip ist zu beachten, aber nicht länger als einige Tage.
Allgemein — Immer nur so lange, bis die Gefahr vorüber ist (§ 204 V 1 LVwG).
6. Durchsuchung von Sachen, § 206 LVwG
a) Definition: Durchsuchung von Sachen
Zielgerichtetes Suchen nach Personen oder Sachen in einer Sache.
Umfang Begrifflich sind auch Grundstücke durchsuchbar (§ 90 BGB), wenn sie nicht befriedet sind (§ 208 LVwG). Relevanz z.B. bei Durchsuchung von Autos.
b) Tatbestand
Nur § 206 I Nr. 1 LVwG erfordert eine Gefahr. Die anderen Nummern dienen der Gefahrenerforschung.
Keine Gefahrenabwehr § 206 LVwG alleine ist keine Gefahrenabwehr, sondern erst im Zusammenhang mit anderen Polizeiverfügungen.
7. Betreten und Durchsuchen von Räumen, § 208 LVwG
a) Schutzbereich
Räume sind ein Rückzugsort der Privatsphäre (Art. 13 GG).
Weite Auslegung — Räume umfassen auch Yachten, Zelte usw.
b) Betreten von Räumen
Eintreten, Verweilen, Beobachten.
Voraussetzungen Zur Verhütung (zeitlich noch vor der Gefahr) einer erheblichen Gefahr (§ 208 I LVwG); Gefahrenverdacht ist ausreichend.
Geschäftsräume — Geschäftsräume dürfen ohne konkrete Gefahr betreten werden.
Nachtzeiten Ausnahmsweise Betreten zu Nachtzeiten nach § 208 III 1 i.V.m. § 324 LVwG. Öffentliche Räume sind tageszeitunabhängig zulässig. Andere Räume nur zur Verhütung konkreter Gefahr zur Nachtzeit.
c) Durchsuchen von Räumen
Zielgerichtete Suche nach Personen oder Sachen.
Am Tage — Voraussetzung ist eine gegenwärtige Gefahr.
In der Nacht — Voraussetzung ist eine dringende Gefahr.
Richterliche Anordnung — Nach § 208 III 1 Nr. 3 LVwG nur unter richterlicher Anordnung (§ 208 IV LVwG).
8. Sicherstellung von Sachen, § 210 LVwG
Definition
Sicherstellung
Begründung von Gewahrsam an einer Sache durch die Verwaltung oder eine von ihr beauftragte Person, wodurch die alleinige hoheitliche Sachherrschaft begründet wird.
a) Grundrechte
Die Sicherstellung ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 I 2 GG.
Absicht der Behörde Die Absicht der Behörde ist es, den Fahrzeughalter oder Dritte vom Zugriff auf die Sache abzuhalten (z.B. Abschleppfälle).
b) Beschränkungen
Beschränkungen ergeben sich aus § 1 II LPresseG und Art. 32 Landesverfassung (Sicherstellung in den Räumen des Landtages).
Weitere Spezialnormen — Neben § 210 LVwG sind §§ 15 I 2, 25 VersFG und § 21 III StVG zu beachten.
c) Tatbestand
Voraussetzung ist eine gegenwärtige Gefahr (§ 210 I Nr. 1 LVwG).
Ordnungspflichtigkeit Die Ordnungspflichtigkeit nach §§ 217 ff. LVwG ist zu beachten. Sind im Tatbestand der Standardmaßnahme keine Schutzgüter benannt, gelten die Schutzgüter von §§ 174, 176 LVwG.
d) Rechtsfolge
Mit Wegfall der Voraussetzungen oder Erreichen des Zwecks ist die Sache herauszugeben (§ 210 II LVwG).
Zeitliche Grenze — Drei Tage, sofern keine ordnungsbehördliche Bestätigung ergangen ist (§ 210 III LVwG).
Herausgabeanspruch § 210 LVwG begründet einen besonderen Herausgabeanspruch an den Berechtigten (Folgenbeseitigungsanspruch).
III. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
a) Gewahrsam von Personen, § 204 LVwG
Nur die Polizei ist zuständig (§ 204 IV LVwG).
b) Durchsuchung von Sachen, § 206 LVwG
Alle Gefahrenabwehrbehörden sind zuständig (§ 264 LVwG).
Ausnahme — Gegen den Willen des Eigentümers/Besitzers ist nur die Polizei zuständig (§ 239 LVwG).
c) Sicherstellung von Sachen, §§ 211 ff. LVwG
Durch Vollzugsbeamte (§ 252 II LVwG).
d) Zuständigkeit der Polizei
Generelle Zuständigkeit der Polizei nach § 168 LVwG.
2. Verfahren
a) Ingewahrsamnahme, § 204 LVwG
Nur die Polizei ist zuständig (§ 204 IV LVwG).
Benachrichtigungsrechte — §§ 205, 200 II LVwG sind zu beachten.
Fesselung — Nur unter den Voraussetzungen des § 255 LVwG zulässig.
Richterliche Entscheidung Verweis auf § 184 V LVwG von § 204 VI LVwG. Die Anforderung der Entscheidung hängt davon ab, ob die Ingewahrsamnahme am Tag oder in der Nacht stattfand. Vorhaltung zur Nachtzeit nur nach bestehenden Erfahrungswerten notwendig. Am Tag: Auch nach den üblichen Arbeitsstunden vorzuhalten.
b) Durchsuchung von Sachen, §§ 206, 207 LVwG
Die Verfahrensvorschriften sind zu beachten.
c) Sicherstellung von Sachen, §§ 211 ff. LVwG
Die Sache geht in amtlichen Gewahrsam über.
Öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis Es entsteht ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis. Die Vorschriften über den Verwahrungsvertrag des BGB sind analog anzuwenden (bis auf § 690 BGB), Ausnahme: § 211 V 2 LVwG.
Verletzung von Pflichten Verletzungen der Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis ergeben sich aus den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Regeln.
3. Form
a) Sicherstellung von Sachen, §§ 210, 211 ff. LVwG
Die Sicherstellung erfolgt nur durch Vollzugsbeamte, Dritte können aber angewiesen werden.
Adressat Adressat ist der Pflichtige. Wenn die Sache bei einer anderen Person ist, ergeht ein VA auf Herausgabe.
Amtliche Verwahrung — Amtliche Verwahrung nach §§ 211 V, 212 LVwG.
Verwertung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung Zulässig nach § 213 I, IV LVwG. Nur bei Verwertung besteht ein Entschädigungsanspruch (Herausgabe des Erlöses).