Prüfungsschema
Spezialgesetze
ÖFFENTLICHES RECHT ·POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT LVwG · VersFG SH · GewO · GastG · PBefG · Art. 8 GG · Art. 12 GG Dieses Schema behandelt die Funktion und Anwendung von Spezialgesetzen im Verhältnis zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht sowie exemplarisch das Versammlungs- und Gewerberecht.
I. Grundlagen der Spezialgesetze
1. Begriff und Funktion
Definition
Spezialgesetze
Spezialgesetze regeln bestimmte Sachbereiche abschließend oder ergänzend zu allgemeinen Gesetzen.
2. Konkurrenz zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (Polizei- und Ordnungsrecht) /
Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
a) Abschließende Regelung
Ist eine spezialgesetzliche Regelung abschließend, ist ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht / Landesverwaltungsgesetz ausgeschlossen (z.B. Gewerbeordnung hinsichtlich des Gewerbezulassungsrechts).
b) Nicht abschließende Regelung
Ist eine spezialgesetzliche Regelung nicht abschließend (z.B. bei Adressatenregelung oder Rechtsfolge), ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts / Landesverwaltungsgesetzes zur Lückenschließung möglich.
II. Exemplarische Spezialgesetze
A. Versammlungsrecht
1. Verfassungsrechtliche Grundlagen (Art. 8 GG)
a) Schutzbereich
Definition
Deutschen-Grundrecht
Schützt nur deutsche Staatsangehörige, Unionsbürger über Art. 11 AEUV, Ausländer über Art. 2 I GG.
Definition
Versammlung
Zusammenschluss mehrerer Personen, jedenfalls für eine gewisse Dauer, zu einem gemeinsamen Zweck.
Problem
Mindestpersonenzahl
h.L.: 2 Personen ausreichend.
Rspr. 2 Personen ausreichend.
Definition
Gemeinsamer Zweck
Ausdruck und Kundgabe einer Meinung, insbesondere zur Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung.
Definition
Versammlungsbegriffe
Umfasst das Sich-Versammeln (Veranstalten, Organisieren, Wahl von Ort und Zeit) und die Teilnahme (inkl. An- und Abreise).
Definition
Negative Versammlungsfreiheit
Recht, an einer Versammlung nicht teilzunehmen oder sie zu verlassen.
Problem
Vorfeldmaßnahmen
Ansicht
Maßnahmen, die bereits im Vorfeld einer Versammlung den Schutzbereich berühren können (z.B. Datenerhebung, Anreisebehinderung).
Definition
Schutzbereichsbegrenzung
Friedlich und ohne Waffen (Art. 8 I GG).
b) Eingriff
Problem
Staatliche Überwachungsmaßnahmen
Ansicht
Können bereits einen Eingriff darstellen, wenn sie einschüchternde Wirkung haben (sog. 'Cooling-off-Effekt').
c) Rechtfertigung
Definition
Versammlung unter freiem Himmel vs. in geschlossenen Räumen
Unter freiem Himmel unterliegen einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt (Art. 8 II GG), in geschlossenen Räumen nur dem einfachen Gesetzesvorbehalt (Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG).
Definition
Verfassungsimmanente Schranke
Art. 8 II GG: Einschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes für Versammlungen unter freiem Himmel.
Konkurrenz zu Art. 5 I 1 GG Art. 8 GG ist als lex specialis vorrangig, wenn der Schwerpunkt der Äußerung in der kollektiven Meinungsbildung liegt.
2. Einfachgesetzliche Ausformung (Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein – VersFG SH)
a) Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts
Grundsätzlich abschließendes Regelwerk. Versammlungssachverhalte sind nur unter den Ermächtigungen des Versammlungsfreiheitsgesetzes Schleswig-Holstein zu prüfen.
b) Abweichender Versammlungsbegriff nach § 2 I VersFG SH
Definition
Versammlung
Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Problem
Mindestpersonenzahl
Ansicht
§ 2 I VersFG SH fordert mindestens 3 Personen. herrschende Meinung lässt 2 Personen ausreichen (verfassungsrechtliche Auslegung).
c) Prüfungsschema für Maßnahmen nach dem VersFG SH
aa) Zulässigkeit
Prüfung der allgemeinen verwaltungsprozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen (z.B. Verwaltungsrechtsweg, Klageart, Klagebefugnis, Vorverfahren, Frist).
bb) Begründetheit
(1) Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (a) Ermächtigungsgrundlage Anwendungsbereich des VersFG SH Liegt eine Versammlung vor? — Nach § 2 VersFG SH (öffentlich, mindestens 3 Personen, gemeinsamer Zweck).
Handelt eine Behörde vor, während oder im Anschluss der Versammlung? — Maßnahmen müssen im Kontext einer Versammlung stehen.
Werden Maßnahmen gegenüber Veranstalter, Teilnehmer oder unbeteiligten Dritten erlassen? — Adressatenkreis der Maßnahme.
Soll eine versammlungsspezifische oder eine andersartige Gefahr abgewehrt werden?
Versammlungsspezifisch: Unfriedlichkeit, Verbrechensverherrlichung, Aufruf zu Straftaten. Andersartig: Infektionsschutz, Baumängel, Umweltschutz (hier ggf. Rückgriff auf POR).
Spezifische Ermächtigungen — §§ 13 ff. VersFG SH (z.B. Auflagen, Verbote, Auflösung).
Hinweis zu § 14 VersFG SH Ausschluss von Teilnehmern erfordert strengere Voraussetzungen als ein Platzverweis nach § 201 LVwG.
Hinweis zu § 9 VersFG SH — Rückgriff auf allgemeine Grundsätze mit erhöhtem Gefahrenbegriff.
(b) Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit — Oberbürgermeister (§ 27 VersFG SH), Ausnahme Abs. 5.
Verfahren — Allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzungen (z.B. Anhörung).
Form — Allgemeine verwaltungsrechtliche Formvorschriften.
(c) Materielle Rechtmäßigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Öffentliche Sicherheit Umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung, subjektive Rechte und Schutzgüter des Staates und der Allgemeinheit (z.B.
Satzungen als Teil der objektiven Rechtsgüter).
Unmittelbare Gefahr Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.
Rechtsfolge — Ermessen der Behörde (Entschließungs- und Auswahlermessen).
(2) Rechtsverletzung — Wurde der Betroffene in seinen Rechten verletzt (z.B. Art. 8 GG, Art. 2 I GG)?
B. Gewerberecht
1. Allgemeine Grundlagen (Gewerbeordnung – GewO)
a) Anwendungsbereich
Grundsätzlich nur, wenn ein 'Gewerbe' vorliegt.
Definition
Gewerbe
Auf Dauer und Gewinnerzielung gerichtete, erlaubte und selbstständige Tätigkeit, die keine Urproduktion, keine freien Berufe und nicht bloße Nutzung und Verwaltung von eigenem Vermögen ist.
b) Gewerbefreiheit
§ 1 I Gewerbeordnung, verfassungsrechtlich geschützt durch Art. 12 I GG.
c) Zuverlässigkeit
Definition
Zuverlässigkeit
Unbestimmter Rechtsbegriff. Gewähr des Gewerbetreibenden, sein Gewerbe fortan ordnungsgemäß auszuüben (Prognoseentscheidung).
Klassische Fallgruppen von Unzuverlässigkeit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, Steuerrückstände, Verstöße gegen Sozialversicherungspflichten, mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
d) Standardkonstellationen in Klausuren
Untersagungsverfügung nach § 35 I 1 GewO — Bei erlaubnisfrei ausgeübtem Gewerbe.
Aufhebung einer Gewerbeerlaubnis Nach §§ 48, 49 VwVfG bzw. §§ 116, 117 LVwG, ggf. Verhinderung der Fortsetzung nach § 15 II GewO.
Beantragung einer Gewerbeerlaubnis — Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen.
2. Spezielles Gewerberecht
a) Gaststättengesetz (GastG)
Hinweis — In Schleswig-Holstein gilt das Bundesrecht (Art. 125a I GG).
Definition
Gaststättengewerbe
Legaldefinition in § 1 GastG (besondere Form des stehenden Gewerbes oder des Reisegewerbes).
Erlaubnispflichtigkeit — Grundsätzlich nach § 2 GastG.
Versagungsgründe — Abschließende Versagungsgründe in § 4 I 1 GastG.
Auflagen — Weitreichende Auflagenanordnungen in § 5 GastG.
Widerruf und Rücknahme Besondere Widerrufs- und Rücknahmeregelungen in § 15 GastG (bei Unzuverlässigkeit zwingend, sonst Ermessen).
b) Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Definition
Personenbeförderung
Legaldefinition in § 1 I PBefG; Ausnahmen in Abs. II.
Regelungen — Einzelheiten in den §§ des Personenbeförderungsgesetzes.