Prüfungsschema

Spezialgesetze

ÖFFENTLICHES RECHT ·POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT LVwG · VersFG SH · GewO · GastG · PBefG · Art. 8 GG · Art. 12 GG Dieses Schema behandelt die Funktion und Anwendung von Spezialgesetzen im Verhältnis zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht sowie exemplarisch das Versammlungs- und Gewerberecht.

I. Grundlagen der Spezialgesetze

1. Begriff und Funktion

Definition

Spezialgesetze

Spezialgesetze regeln bestimmte Sachbereiche abschließend oder ergänzend zu allgemeinen Gesetzen.

2. Konkurrenz zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (Polizei- und Ordnungsrecht) /

Landesverwaltungsgesetz (LVwG)

a) Abschließende Regelung

Ist eine spezialgesetzliche Regelung abschließend, ist ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht / Landesverwaltungsgesetz ausgeschlossen (z.B. Gewerbeordnung hinsichtlich des Gewerbezulassungsrechts).

b) Nicht abschließende Regelung

Ist eine spezialgesetzliche Regelung nicht abschließend (z.B. bei Adressatenregelung oder Rechtsfolge), ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts / Landesverwaltungsgesetzes zur Lückenschließung möglich.

II. Exemplarische Spezialgesetze

A. Versammlungsrecht

1. Verfassungsrechtliche Grundlagen (Art. 8 GG)

a) Schutzbereich

Definition

Deutschen-Grundrecht

Schützt nur deutsche Staatsangehörige, Unionsbürger über Art. 11 AEUV, Ausländer über Art. 2 I GG.

Definition

Versammlung

Zusammenschluss mehrerer Personen, jedenfalls für eine gewisse Dauer, zu einem gemeinsamen Zweck.

Problem

Mindestpersonenzahl

h.L.: 2 Personen ausreichend.

Rspr. 2 Personen ausreichend.

Definition

Gemeinsamer Zweck

Ausdruck und Kundgabe einer Meinung, insbesondere zur Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung.

Definition

Versammlungsbegriffe

Umfasst das Sich-Versammeln (Veranstalten, Organisieren, Wahl von Ort und Zeit) und die Teilnahme (inkl. An- und Abreise).

Definition

Negative Versammlungsfreiheit

Recht, an einer Versammlung nicht teilzunehmen oder sie zu verlassen.

Problem

Vorfeldmaßnahmen

Ansicht

Maßnahmen, die bereits im Vorfeld einer Versammlung den Schutzbereich berühren können (z.B. Datenerhebung, Anreisebehinderung).

Definition

Schutzbereichsbegrenzung

Friedlich und ohne Waffen (Art. 8 I GG).

b) Eingriff

Problem

Staatliche Überwachungsmaßnahmen

Ansicht

Können bereits einen Eingriff darstellen, wenn sie einschüchternde Wirkung haben (sog. 'Cooling-off-Effekt').

c) Rechtfertigung

Definition

Versammlung unter freiem Himmel vs. in geschlossenen Räumen

Unter freiem Himmel unterliegen einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt (Art. 8 II GG), in geschlossenen Räumen nur dem einfachen Gesetzesvorbehalt (Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG).

Definition

Verfassungsimmanente Schranke

Art. 8 II GG: Einschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes für Versammlungen unter freiem Himmel.

Konkurrenz zu Art. 5 I 1 GG Art. 8 GG ist als lex specialis vorrangig, wenn der Schwerpunkt der Äußerung in der kollektiven Meinungsbildung liegt.

2. Einfachgesetzliche Ausformung (Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein – VersFG SH)

a) Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts

Grundsätzlich abschließendes Regelwerk. Versammlungssachverhalte sind nur unter den Ermächtigungen des Versammlungsfreiheitsgesetzes Schleswig-Holstein zu prüfen.

b) Abweichender Versammlungsbegriff nach § 2 I VersFG SH

Definition

Versammlung

Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Problem

Mindestpersonenzahl

Ansicht

§ 2 I VersFG SH fordert mindestens 3 Personen. herrschende Meinung lässt 2 Personen ausreichen (verfassungsrechtliche Auslegung).

c) Prüfungsschema für Maßnahmen nach dem VersFG SH
aa) Zulässigkeit

Prüfung der allgemeinen verwaltungsprozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen (z.B. Verwaltungsrechtsweg, Klageart, Klagebefugnis, Vorverfahren, Frist).

bb) Begründetheit

(1) Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (a) Ermächtigungsgrundlage Anwendungsbereich des VersFG SH Liegt eine Versammlung vor? — Nach § 2 VersFG SH (öffentlich, mindestens 3 Personen, gemeinsamer Zweck).

Handelt eine Behörde vor, während oder im Anschluss der Versammlung? — Maßnahmen müssen im Kontext einer Versammlung stehen.

Werden Maßnahmen gegenüber Veranstalter, Teilnehmer oder unbeteiligten Dritten erlassen? — Adressatenkreis der Maßnahme.

Soll eine versammlungsspezifische oder eine andersartige Gefahr abgewehrt werden?

Versammlungsspezifisch: Unfriedlichkeit, Verbrechensverherrlichung, Aufruf zu Straftaten. Andersartig: Infektionsschutz, Baumängel, Umweltschutz (hier ggf. Rückgriff auf POR).

Spezifische Ermächtigungen — §§ 13 ff. VersFG SH (z.B. Auflagen, Verbote, Auflösung).

Hinweis zu § 14 VersFG SH Ausschluss von Teilnehmern erfordert strengere Voraussetzungen als ein Platzverweis nach § 201 LVwG.

Hinweis zu § 9 VersFG SH — Rückgriff auf allgemeine Grundsätze mit erhöhtem Gefahrenbegriff.

(b) Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit — Oberbürgermeister (§ 27 VersFG SH), Ausnahme Abs. 5.

Verfahren — Allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzungen (z.B. Anhörung).

Form — Allgemeine verwaltungsrechtliche Formvorschriften.

(c) Materielle Rechtmäßigkeit Tatbestandsvoraussetzungen Öffentliche Sicherheit Umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung, subjektive Rechte und Schutzgüter des Staates und der Allgemeinheit (z.B.

Satzungen als Teil der objektiven Rechtsgüter).

Unmittelbare Gefahr Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.

Rechtsfolge — Ermessen der Behörde (Entschließungs- und Auswahlermessen).

(2) Rechtsverletzung — Wurde der Betroffene in seinen Rechten verletzt (z.B. Art. 8 GG, Art. 2 I GG)?

B. Gewerberecht

1. Allgemeine Grundlagen (Gewerbeordnung – GewO)

a) Anwendungsbereich

Grundsätzlich nur, wenn ein 'Gewerbe' vorliegt.

Definition

Gewerbe

Auf Dauer und Gewinnerzielung gerichtete, erlaubte und selbstständige Tätigkeit, die keine Urproduktion, keine freien Berufe und nicht bloße Nutzung und Verwaltung von eigenem Vermögen ist.

b) Gewerbefreiheit

§ 1 I Gewerbeordnung, verfassungsrechtlich geschützt durch Art. 12 I GG.

c) Zuverlässigkeit

Definition

Zuverlässigkeit

Unbestimmter Rechtsbegriff. Gewähr des Gewerbetreibenden, sein Gewerbe fortan ordnungsgemäß auszuüben (Prognoseentscheidung).

Klassische Fallgruppen von Unzuverlässigkeit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, Steuerrückstände, Verstöße gegen Sozialversicherungspflichten, mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

d) Standardkonstellationen in Klausuren

Untersagungsverfügung nach § 35 I 1 GewO — Bei erlaubnisfrei ausgeübtem Gewerbe.

Aufhebung einer Gewerbeerlaubnis Nach §§ 48, 49 VwVfG bzw. §§ 116, 117 LVwG, ggf. Verhinderung der Fortsetzung nach § 15 II GewO.

Beantragung einer Gewerbeerlaubnis — Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen.

2. Spezielles Gewerberecht

a) Gaststättengesetz (GastG)

Hinweis — In Schleswig-Holstein gilt das Bundesrecht (Art. 125a I GG).

Definition

Gaststättengewerbe

Legaldefinition in § 1 GastG (besondere Form des stehenden Gewerbes oder des Reisegewerbes).

Erlaubnispflichtigkeit — Grundsätzlich nach § 2 GastG.

Versagungsgründe — Abschließende Versagungsgründe in § 4 I 1 GastG.

Auflagen — Weitreichende Auflagenanordnungen in § 5 GastG.

Widerruf und Rücknahme Besondere Widerrufs- und Rücknahmeregelungen in § 15 GastG (bei Unzuverlässigkeit zwingend, sonst Ermessen).

b) Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Definition

Personenbeförderung

Legaldefinition in § 1 I PBefG; Ausnahmen in Abs. II.

Regelungen — Einzelheiten in den §§ des Personenbeförderungsgesetzes.