Prüfungsschema

Prozessuales

ÖFFENTLICHES RECHT · POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT Prüfungsschema für Anträge auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 80 V, 80a VwGO) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO). Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, §§ 80 V, 80a VwGO

§ 80 VwGO ·§ 80a VwGO · § 123 VwGO

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da der Antrag nach § 80 V 1 VwGO bei dem Gericht der Hauptsache zu stellen ist, für das der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet sein muss.

II. Statthafte Antragsart

Der Antrag nach § 80 V VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist, diese aber kraft Gesetzes (§ 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO) oder aufgrund behördlicher Anordnung (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat.

Abgrenzung zu § 123 VwGO Der Antrag nach § 80 V VwGO ist spezieller und geht dem Antrag nach § 123 VwGO vor, wenn es um die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes geht (§ 123 V VwGO). Das Rechtsschutzziel ist nach §§ 122 I, 88 VwGO zu ermitteln.

III. Antragsbefugnis

In analoger Anwendung von § 42 II VwGO ist der Antragsteller antragsbefugt, wenn er geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache Der Antragsteller muss in der Hauptsache (Widerspruch oder Klage) einen Rechtsbehelf eingelegt haben oder dies noch beabsichtigen, wobei der Rechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig sein darf. Eine vorherige Klageerhebung ist nicht erforderlich, § 80 V 2 VwGO.

Problem

Erforderlichkeit eines vorherigen Widerspruchs

h.M. Ja, ein vorheriger Widerspruch ist erforderlich. § 80 V 2 VwGO befreit nur von der vorherigen Klageerhebung, nicht vom Widerspruchsverfahren. Ohne Widerspruch kann keine aufschiebende Wirkung eintreten, die wiederhergestellt werden könnte.

a.A. Nein, auch der Widerspruch ist nicht zwingend, um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen.

Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 VI VwGO In den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO (öffentliche Abgaben und Kosten) ist ein vorheriger, erfolgloser Antrag bei der Behörde nach § 80 IV VwGO erforderlich (§ 80 VI 1 VwGO).

V. Richtiger Antragsgegner

Der richtige Antragsgegner bestimmt sich analog § 78 VwGO.

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit richtet sich nach §§ 61, 62 VwGO.

B. Begründetheit

I. Antrag nach § 80 V 1, 1. Alt. VwGO (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)

Anwendbar in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO. Der Antrag ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßstab ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache.

1. Offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

Das Aussetzungsinteresse überwiegt, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht. Der Antrag ist begründet.

2. Offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes — Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Der Antrag ist

unbegründet.

3. Offener Ausgang der Hauptsache

Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine reine Interessen- bzw. Folgenabwägung statt. In der Regel überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse, da das Gesetz in den Fällen der Nr. 1-3 die sofortige Vollziehung als Regelfall anordnet.

II. Antrag nach § 80 V 1, 2. Alt. VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung)

Anwendbar im Fall des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag ist begründet, wenn entweder die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder bei der materiellen Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse überwiegt.

1. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO muss formell rechtmäßig sein. Ist sie es nicht, ist der Antrag bereits begründet.

a) Zuständigkeit — Zuständig ist die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.
b) Verfahren — Eine gesonderte Anhörung ist nicht erforderlich.
c) Form, § 80 III 1 VwGO

Die Anordnung erfordert eine schriftliche Begründung, die das besondere, über das allgemeine Erlassinteresse hinausgehende Interesse an der sofortigen Vollziehung darlegt. Pauschale oder formelhafte Begründungen sind unzureichend.

2. Materielle Rechtmäßigkeit (Interessenabwägung)

Ist die Anordnung formell rechtmäßig, führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Maßstab ist wieder eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache.

a) Offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes — Das Aussetzungsinteresse überwiegt. Der Antrag ist begründet.
b) Offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes

Problem

Erfordernis eines zusätzlichen besonderen Vollzugsinteresses

h.M. Nein. Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des VA ist der Antrag unbegründet. Das besondere Vollzugsinteresse wurde bereits von der Behörde in der Begründung nach § 80 III VwGO dargelegt und wird durch die Rechtmäßigkeit des VA indiziert.

a.A. Ja, auch bei einem rechtmäßigen VA muss ein gesondertes, besonderes Vollzugsinteresse vorliegen, das über das Interesse am Erlass des VA hinausgeht.

c) Offener Ausgang der Hauptsache

Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine reine Interessen- bzw. Folgenabwägung statt. Hier gibt es keine gesetzliche Regelvermutung zugunsten des Vollzugsinteresses.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 123 VwGO

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Der Verwaltungsrechtsweg muss für die Hauptsache eröffnet sein, § 40 I 1 VwGO.

II. Statthafte Antragsart

Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, wenn das Begehren des Antragstellers nicht auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gerichtet ist (Subsidiarität, § 123 V VwGO).

Definition

Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO

Sicherung eines bestehenden Rechts oder Rechtszustands gegen eine drohende Veränderung (Status quo- Sicherung).

Definition

Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO

Vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, oft zur Erweiterung der Rechtssphäre (z.B. vorläufige Erteilung einer Genehmigung).

III. Antragsbefugnis

In analoger Anwendung von § 42 II VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) zustehen könnte.

IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Antragsteller darf sein Ziel nicht einfacher erreichen können. Grundsätzlich ist ein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich (Schutz vor Überrumpelung), es sei denn, dies ist aus Gründen der Eilbedürftigkeit oder Aussichtslosigkeit entbehrlich.

V. Richtiger Antragsgegner

Ist in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft, gilt § 78 VwGO analog. Ansonsten gilt das allgemeine Rechtsträgerprinzip (Antrag gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde handeln soll).

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit richtet sich nach §§ 61, 62 VwGO.

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO).

I. Anordnungsanspruch

Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, für den der Antragsteller in der Hauptsache Rechtsschutz begehrt (z.B. Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung). Die Rechtmäßigkeit wird summarisch geprüft.

II. Anordnungsgrund

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Eilbedürftigkeit). Es muss die Gefahr bestehen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

III. Interessenabwägung und Vorwegnahme der Hauptsache

Das Gericht trifft eine Ermessensentscheidung auf Basis einer Interessenabwägung.

Problem

Vorwegnahme der Hauptsache

Ansicht

Grundsätzlich darf die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gilt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) zwingend geboten ist. In diesen Fällen sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöht (z.B. hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache).