Prüfungsschema
Ordnungsrechtliche Verordnung (mit Normkontrollantrag)
ÖFFENTLICHES RECHT ·POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT Ordnungsrechtliche Verordnung (+ Normkontrollantrag) Dieses Schema behandelt die Prüfung eines Normkontrollantrags nach § 47 VwGO gegen eine ordnungsrechtliche Verordnung sowie die Rechtmäßigkeit der Verordnung selbst. Ergänzend werden die spezifischen Prüfpunkte für einen Verwaltungsakt auf Grundlage einer solchen Verordnung dargestellt.
§ 47 VwGO · §§ 174 ff. LVwG · Art. 45 LVerf · § 68 OWiG
I. Normkontrollantrag gegen eine ordnungsrechtliche Verordnung
A. Zulässigkeit des Normkontrollantrags
1. Verwaltungsrechtsweg
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 47 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine Rechtsvorschrift handelt, die dem Landesrecht unterliegt.
Problem
Abdrängende Sonderzuweisung wegen Bußgeldvorschrift, § 68 OWiG
Ansicht
Wenn die ordnungsrechtliche Verordnung eine Bußgeldvorschrift vorsieht, könnte eine Sonderzuweisung nach § 68 OWiG vorliegen.
Grundsätzlich: — Die Sonderzuweisung ist erfüllt, wenn die Verordnung eine Bußgeldvorschrift enthält.
Ausnahme:
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn der Betroffene auf Grundlage der Bußgeldvorschrift einen Bußgeldbescheid erhalten hat (Inzidentprüfung der Verordnung im Bußgeldverfahren). Der Verwaltungsrechtsweg ist auch eröffnet für Teile der Verordnung, die keine Bußgeldvorschrift sind, oder zur Abwehr eines darauf beruhenden Verwaltungsakts.
2. Statthaftigkeit
Der Normkontrollantrag ist statthaft nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Regelung (z.B. § 67 LVwG, falls vorhanden, oder direkt § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für untergesetzliche Normen).
3. Antragsbefugnis
Der Antragsteller muss nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
4. Antragsfrist
Die Antragsfrist beträgt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift.
5. Antragsgegner
Antragsgegner ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die die Rechtsvorschrift erlassen hat.
6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit richtet sich nach §§ 61, 62 VwGO. Die Postulationsfähigkeit nach § 67 VwGO ist zu beachten.
7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn durch die Unwirksamkeitserklärung der angegriffenen Rechtsvorschrift die Rechtsstellung des Antragstellers verbessert werden kann.
B. Begründetheit des Normkontrollantrags
Der Normkontrollantrag ist begründet, wenn die ordnungsrechtliche Verordnung rechtswidrig ist.
1. Ermächtigungsgrundlage der Verordnung
Die Verordnung muss auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen (z.B. §§ 174, 176 LVwG).
a) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage im Gesetz
Die gesetzliche Ermächtigung (z.B. § 175 LVwG) muss selbst verfassungsgemäß sein.
Problem
Entspricht die Ermächtigungsgrundlage der Bestimmtheitstrias nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 LVerf?
Ansicht
Die Ermächtigung muss Inhalt, Art und Ausmaß der Befugnis hinreichend bestimmen.
h.M./Rspr.:
Durch die Rechtsprechung ist die Bestimmtheit in der Regel als hinreichend konkretisiert anzusehen.
2. Formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung
Die Verordnung muss formell rechtmäßig ergangen sein.
a) Zuständigkeit des Verordnungsgebers — Die zuständige Behörde muss die Verordnung erlassen haben (z.B. §§ 162 ff.
LVwG).
b) Ordnungsgemäßes Verfahren — Das Verfahren muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Ggf. Vorlagepflicht — z.B. § 55 Abs. 3 Satz 1 LVwG.
Ggf. Genehmigungspflicht — z.B. § 55 Abs. 4 Satz 1 LVwG.
Verkündung und Inkrafttreten z.B. §§ 60, 61 LVwG, insbesondere bei nachträglichen Änderungen einer Verordnung. Beachte Bekanntmachung über das Internet, z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO.
c) Form — Die Verordnung muss die gesetzlich vorgeschriebene Form einhalten (z.B. § 56 LVwG).
3. Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung
Die Verordnung muss materiell rechtmäßig sein.
a) Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
Die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (z.B. § 175 LVwG) müssen vorliegen.
Definition
Abstrakte Gefahr
Eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Kenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Problem
Begründung einer abstrakten Gefahr durch bloßes Mitführen von Gegenständen?
Ansicht
Oft scheitert die Rechtmäßigkeit einer Verordnung, wenn sie lediglich das bloße Mitführen von Gegenständen verbietet, ohne dass weitere Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefahr vorliegen.
Öffentliche Sicherheit — Die Verordnung muss dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen.
b) Einhaltung weiterer Anforderungen des LVwG
Spezifische Anforderungen des Landesverwaltungsgesetzes müssen beachtet werden.
Bestimmtheit — Die Verordnung muss hinreichend bestimmt sein (§ 58 Abs. 1 LVwG).
Keine bloße Aufsichtserleichterung — Die Verordnung darf nicht lediglich der Aufsichtserleichterung dienen (§ 58 Abs. 4 LVwG).
Geltungsdauer — Beachtung der Vorgaben zur Geltungsdauer (§ 62 LVwG).
Inkrafttreten — Beachtung der Vorgaben zum Inkrafttreten (§ 61 LVwG).
c) Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht — Die Verordnung darf nicht gegen Bundesrecht, Landesrecht oder Grundrechte
verstoßen.
Ergebnis: — Die Verordnung ist rechtmäßig oder rechtswidrig.
II. Exkurs: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auf Grundlage einer ordnungsrechtlichen
Verordnung Prüfungspunkte für den Verwaltungsakt
1. Ermächtigungsgrundlage
Der Verwaltungsakt muss auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhen. Dies ist die ordnungsrechtliche Verordnung, sofern sie rechtmäßig ist (siehe oben I.B.).
2. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
Zuständigkeit, Verfahren und Form des Verwaltungsakts müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
3. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts müssen vorliegen.
a) Tatbestand der Verordnung
Es muss ein Verstoß des Adressaten des Verwaltungsakts gegen den Verbotstatbestand der Verordnung vorliegen.
Konkrete Gefahr Im Gegensatz zur abstrakten Gefahr der Verordnung selbst, muss für den Verwaltungsakt eine konkrete Gefahr vorliegen, d.h. eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.
b) Störereigenschaft
Der Adressat des Verwaltungsakts muss als Verhaltens- oder Zustandsstörer verantwortlich sein.
c) Rechtsfolge: Ermessen
Die Behörde muss ihr Ermessen (Entschließungs- und Auswahlermessen) fehlerfrei ausgeübt haben (Ermessensfehlerlehre).