Prüfungsschema

Kostenbescheid

ÖFFENTLICHES RECHT · POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT LVwG · VVKVO · VwGO ·StVO · BGB Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides, insbesondere im Kontext von polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen wie dem Abschleppen von Fahrzeugen, sowie die prozessuale Geltendmachung von Ansprüchen.

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.

Problem

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei bereits bezahlten Abschleppkosten und Einschaltung eines privaten

Abschleppunternehmens

h.M. Die Rückforderung bereits gezahlter Abschleppkosten ist als actus contrarius (Kehrseitentheorie) der vorangegangenen hoheitlichen Leistungsforderung zu qualifizieren. Da die Abschleppmaßnahme auf Anordnung von Ordnungsbeamten auf Grundlage des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) erfolgte, ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur.

Problem

Zurechnung des Handelns des privaten Unternehmers

h.M. Mitarbeiter des privaten Abschleppunternehmens handeln im Auftrag und unter Weisung der Ordnungsbeamten ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Sie sind daher als Verwaltungshelfer anzusehen, deren Handeln der Behörde voll zuzurechnen ist.

II. Statthafte Klageart

Bestimmung nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO Bei erlassenem Kostenbescheid Der Kostenbescheid ist ein Verwaltungsakt. Statthaft ist die Anfechtungsklage gem. § 42 I Alt. 1 VwGO, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides.

Ohne Erlass eines Kostenbescheides Wurden die Kosten ohne Bescheid gezahlt (z.B. direkt an den Abschleppunternehmer zur Auslösung des Fahrzeugs), richtet sich das Begehren auf Rückzahlung. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

III. Übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen

Insbesondere Klagebefugnis (§ 42 II VwGO), Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO), Klagefrist (§ 74 VwGO) und richtiger Klagegegner (§ 78 VwGO).

B. Begründetheit der Klage

Einleitungssatz Bei Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Kostenbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 I 1 VwGO.

Bei allgemeiner Leistungsklage Die Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kosten hat. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Als Rechtsgrund kommt ein öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Staates in Betracht. Die Prüfung fokussiert sich daher auf die Rechtmäßigkeit der (hypothetischen) Kostenerhebung.

I. Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung

Bei Erlass eines Kostenbescheides Die Ermächtigungsgrundlage findet sich im Landesrecht, i.d.R. im Verwaltungsvollstreckungsgesetz i.V.m. einer Kostenverordnung (z.B. LVwG i.V.m. VVKVO).

Kosten für eine Sicherstellung — z.B. §§ 227a, 249, 210 LVwG Kosten für eine Ersatzvornahme (gestrecktes Verfahren) — z.B. §§ 249, 229 I, 238 LVwG Kosten für eine Ersatzvornahme (sofortiger Vollzug) — z.B. §§ 249, 230, 238 LVwG Ohne Erlass eines Kostenbescheides (als Rechtsgrund für die Zahlung) Als Anspruchsgrundlage für die Kostentragungspflicht dient der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, hergeleitet aus den §§ 812 ff. BGB analog und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art.

20 III GG).

II. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides

1. Zuständigkeit

Zuständig ist die Vollzugsbehörde, vgl. § 231 LVwG.

2. Verfahren

Grundsätzlich ist eine Anhörung des Pflichtigen erforderlich (§ 87 I LVwG). Ausnahmen sind möglich, z.B. bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (§ 87 II Nr. 5 LVwG).

3. Form

Der Kostenbescheid ergeht i.d.R. schriftlich, vgl. z.B. § 25 VVKVO.

III. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides

1. Tatbestandsvoraussetzungen der Kostennorm

Zentrale Voraussetzung ist das Vorliegen einer kostenpflichtigen Amtshandlung und deren Rechtmäßigkeit (sog.

Kostengrund). Dies erfordert eine Inzidentprüfung der zugrundeliegenden Maßnahme.

a) Qualifizierung der Maßnahme (insb. bei Abschleppfällen)

Definition

Ersatzvornahme, § 238 LVwG

Vornahme einer vertretbaren Handlung durch die Behörde oder einen Beauftragten auf Kosten des Pflichtigen.

Definition

Sicherstellung, § 210 LVwG

Inobhutnahme einer Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr.

Problem

Rechtsnatur beim Verbringen auf einen Verwahrplatz

h.M. (Kombinationslösung) Das Abschleppen (Beseitigung der Störung) ist eine Ersatzvornahme. Die anschließende Verwahrung auf dem Sicherstellungsgelände dient dem Schutz des Eigentums und ist eine eigenständige Sicherstellung.

a.A. Es handelt sich um einen einheitlichen Vorgang der Sicherstellung gem. § 210 LVwG.

Problem

Qualifizierung des Abschleppens als Ersatzvornahme

h.M. Durch das Abschleppen wird unmittelbar der Erfolg (Beseitigung der Störung) herbeigeführt. Die Behörde übt keine körperliche Gewalt gegen eine Person aus, um deren Willen zu beugen. Daher liegt eine Ersatzvornahme vor.

a.A. Der Pflichtige hätte das Fahrzeug weggefahren, nicht abgeschleppt. Das Abschleppen sei daher unmittelbarer Zwang gegen die Sache.

b) Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im gestreckten Verfahren, § 229 LVwG

Anwendbar, wenn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vorliegt (z.B. Wegfahrgebot durch Verkehrszeichen).

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Wirksamer und vollstreckbarer Grundverwaltungsakt (§ 228 LVwG). Vollstreckbarkeit liegt vor, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (§ 229 I LVwG; bei Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung gem. § 80 II 1 Nr. 2 VwGO).

Problem

Muss der Grund-Verwaltungsakt auch rechtmäßig sein?

h.M. Nein, der Wortlaut des § 229 LVwG und die Systematik des § 80 V VwGO sprechen dagegen. Es kommt nur auf die Vollstreckbarkeit an.

a.A. (Lit.) Ja, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) folgt, dass nur rechtmäßige Akte vollstreckt werden dürfen.

Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen Ordnungsgemäße Auswahl des Zwangsmittels (Ersatzvornahme bei vertretbarer Handlung), Androhung (§ 236 LVwG; kann entfallen), Festsetzung.

Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

c) Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im sofortigen Vollzug, § 230 LVwG

Anwendbar, wenn die Voraussetzungen für das gestreckte Verfahren nicht vorliegen und die Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

Materielle Rechtmäßigkeit des hypothetischen Grundverwaltungsakts Die Behörde muss befugt gewesen sein, einen (rechtmäßigen) Grund-Verwaltungsakt zu erlassen, der die Handlung vom Pflichtigen fordert.

Gegenwärtige Gefahr Die Maßnahme muss zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendig sein.

Besondere Vollzugsvoraussetzungen — Ordnungsgemäße Auswahl des Zwangsmittels. Eine Androhung ist nicht erforderlich.

Verhältnismäßigkeit

d) Anwendung auf typische Abschleppfälle

Parken im Haltverbot (bestehendes Schild) Das Verkehrszeichen ist ein VA (Allgemeinverfügung), der gem. § 80 II 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. Das Abschleppen erfolgt im gestreckten Verfahren.

Parken bei nachträglich aufgestelltem Haltverbotsschild Einem abwesenden Fahrer ist der VA nicht bekannt gegeben. Ein gestrecktes Verfahren scheidet aus. Ein Abschleppen ist nur im Wege des sofortigen Vollzugs möglich, wenn eine gegenwärtige Gefahr vorliegt.

Problem

'Vorwarnzeit' bei mobilen Haltverboten

Für die Zumutbarkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme wird eine Vorlaufzeit gefordert.

Rspr. Mindestens drei volle Tage (72 Stunden) zwischen Aufstellen des Schildes und Maßnahme.

a.A. 48 Stunden.

Parken bei gesetzlichem Verbot (z.B. § 12 StVO) Hier existiert kein Grund-VA. Ein Abschleppen ist nur im Wege des sofortigen Vollzugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (z.B. Blockade einer Feuerwehrzufahrt) zulässig.

2. Richtiger Kostenadressat (Kostenschuldner)

Die Kosten sind vom Pflichtigen (Störer) zu tragen, vgl. § 249 II LVwG. Dies ist der Verhaltens- oder Zustandsstörer.

3. Art und Höhe der Kosten

Definition

Kosten

Kosten umfassen Gebühren (für die Amtshandlung der Behörde) und Auslagen (Aufwendungen der Behörde gegenüber Dritten, z.B. Abschleppunternehmen).

Verhältnismäßigkeit der Kostenhöhe Die Höhe der Kosten muss verhältnismäßig sein. Es dürfen nur die notwendigen Kosten umgelegt werden. Ein Vergleich mit den ortsüblichen Preisen kann als Maßstab dienen.