Prüfungsschema
Gefahrenabwehrverordnung
ÖFFENTLICHES RECHT ·POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT Eine Gefahrenabwehrverordnung ist eine generell-abstrakte Rechtsnorm, die von den Ordnungsbehörden zur Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen wird und einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedarf.
Art. 45 LVerf · Art. 46 LVerf · §§ 53 ff. LVwG · §§ 174 ff. LVwG · § 47 VwGO ·§ 67 LJG
I. Ermächtigungsgrundlage
1. Erforderlichkeit
a) Grundsatz
Gefahrenabwehrverordnungen benötigen eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Art. 45 Abs. 1 LVerf).
b) Spezielle Ermächtigungsgrundlage
Regelmäßig § 175 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung (LVerf).
c) Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
Die Ermächtigungsgrundlage selbst muss rechtmäßig sein (Art. 45 Abs. 1 LVerf, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz).
Problem
Bestimmtheit des § 175 LVwG
Ansicht
Der § 175 LVwG wird durch die Rechtsprechung als hinreichend bestimmt angesehen.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
a) Sachliche Zuständigkeit
Nach § 175 LVwG in Verbindung mit §§ 164 Abs. 1, 165 LVwG sind Landes-, Kreis- und örtliche Ordnungsbehörden zuständig.
b) Örtliche Zuständigkeit
Ergibt sich aus § 166 LVwG.
c) Instanzielle Zuständigkeit
Organkompetenz, z.B. Bürgermeister gemäß § 55 Abs. 2 LVwG.
2. Verfahren
a) Beteiligung kommunaler Vertretungskörperschaften
Ggf. nach § 55 LVwG erforderlich.
b) Genehmigungsbedürftigkeit
Ggf. durch das Innenministerium nach § 55 Abs. 4 LVwG (für Verordnungen von Kreisen oder Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern).
c) Sonstige Verfahrensvorschriften
Beachtung von § 55 Abs. 3 LVwG.
3. Form
a) Bekanntmachung
Nach Art. 46 Abs. 2 LVerf in Verbindung mit § 60 LVwG. Eine Ersatzbekanntmachung ist nach § 60 Abs. 3 LVwG möglich.
b) Zwingende Formerfordernisse (§ 56 Abs. 1 LVwG)
Nr. 1: — Verordnung muss in der Überschrift benannt werden.
Nr. 2: — Ermächtigungsgrundlage für den Erlass ist anzugeben.
Nr. 3: — Hinweis auf die Erteilung gesetzlich erforderlicher Genehmigungen anderer Stellen.
Nr. 4 + 5: — Ausfertigungsdatum und Erlassbehörde.
c) Soll-Formerfordernisse (§ 56 Abs. 2 LVwG)
Nr. 1: — Überschrift soll den wesentlichen Inhalt kennzeichnen.
Nr. 2: — Örtlicher Geltungsbereich soll angegeben sein.
d) Befristung
Zeitliche Befristung der Verordnung nach § 62 Abs. 1 LVwG, mit Ausnahmen nach Abs. 2.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestand für den Erlass
a) Abstrakte Gefahr
Es muss eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen.
Definition
Abstrakte Gefahr
Eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder Fachkunde typische Sachlage, die in einer konkreten Gefahr münden kann.
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit Je höher das geschützte Rechtsgut, desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
Abgrenzung Gefahrverdacht genügt nicht. Eine Anscheinsgefahr ist nicht ausreichend, die Gefahr muss objektiv vorliegen.
b) Öffentliche Sicherheit
Umfasst den Schutz der Rechtsordnung, subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Staates und seiner Einrichtungen (§§ 174, 176 LVwG).
c) Potenzielle Verantwortlichkeit
Die Verordnung muss sich auf potenzielle Verhaltens- oder Zustandsverantwortliche beziehen (§§ 218, 219 LVwG).
2. Allgemeine Voraussetzungen
a) Bestimmtheitsgebot
Die Verordnung muss hinreichend bestimmt sein (§ 58 Abs. 1 LVwG).
b) Verweisverbot
Ein Verweis auf andere Vorschriften ist nur eingeschränkt zulässig (§ 58 Abs. 2 LVwG).
c) Zweckbindung
Die Verordnung darf nicht allein der Aufsichtserleichterung dienen (§ 58 Abs. 4 LVwG).
d) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Kein Verstoß der Verordnung gegen höherrangiges Recht (§ 57 LVwG).
3. Rechtsfolge
a) Ermessen
Der Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung steht im Ermessen der Behörde („Können“ in § 175 Abs. 1 LVwG).
b) Verhältnismäßigkeit
Die Verordnung muss verhältnismäßig sein. § 175 Abs. 2 LVwG verweist auf § 73 LVwG.
IV. Rechtsschutz
1. Konkrete Normenkontrolle
a) Rechtsgrundlage
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 67 Landesjustizgesetz (LJG).
b) Zuständigkeit
Oberverwaltungsgericht.
c) Wirkung
Nichtigkeitserklärung wirkt inter omnes (für alle Adressaten).
2. Inzidente Prüfung
a) Im Rahmen einer Anfechtungsklage
Die Rechtmäßigkeit der Verordnung kann inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen auf ihr basierenden Verwaltungsakt geprüft werden.
b) Wirkung
Eine festgestellte Nichtigkeit wirkt nur inter partes (nur für den Kläger).