Prüfungsschema

Gefahrenabwehrverordnung

ÖFFENTLICHES RECHT ·POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT Eine Gefahrenabwehrverordnung ist eine generell-abstrakte Rechtsnorm, die von den Ordnungsbehörden zur Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen wird und einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedarf.

Art. 45 LVerf · Art. 46 LVerf · §§ 53 ff. LVwG · §§ 174 ff. LVwG · § 47 VwGO ·§ 67 LJG

I. Ermächtigungsgrundlage

1. Erforderlichkeit

a) Grundsatz

Gefahrenabwehrverordnungen benötigen eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Art. 45 Abs. 1 LVerf).

b) Spezielle Ermächtigungsgrundlage

Regelmäßig § 175 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung (LVerf).

c) Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

Die Ermächtigungsgrundlage selbst muss rechtmäßig sein (Art. 45 Abs. 1 LVerf, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz).

Problem

Bestimmtheit des § 175 LVwG

Ansicht

Der § 175 LVwG wird durch die Rechtsprechung als hinreichend bestimmt angesehen.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

a) Sachliche Zuständigkeit

Nach § 175 LVwG in Verbindung mit §§ 164 Abs. 1, 165 LVwG sind Landes-, Kreis- und örtliche Ordnungsbehörden zuständig.

b) Örtliche Zuständigkeit

Ergibt sich aus § 166 LVwG.

c) Instanzielle Zuständigkeit

Organkompetenz, z.B. Bürgermeister gemäß § 55 Abs. 2 LVwG.

2. Verfahren

a) Beteiligung kommunaler Vertretungskörperschaften

Ggf. nach § 55 LVwG erforderlich.

b) Genehmigungsbedürftigkeit

Ggf. durch das Innenministerium nach § 55 Abs. 4 LVwG (für Verordnungen von Kreisen oder Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern).

c) Sonstige Verfahrensvorschriften

Beachtung von § 55 Abs. 3 LVwG.

3. Form

a) Bekanntmachung

Nach Art. 46 Abs. 2 LVerf in Verbindung mit § 60 LVwG. Eine Ersatzbekanntmachung ist nach § 60 Abs. 3 LVwG möglich.

b) Zwingende Formerfordernisse (§ 56 Abs. 1 LVwG)

Nr. 1: — Verordnung muss in der Überschrift benannt werden.

Nr. 2: — Ermächtigungsgrundlage für den Erlass ist anzugeben.

Nr. 3: — Hinweis auf die Erteilung gesetzlich erforderlicher Genehmigungen anderer Stellen.

Nr. 4 + 5: — Ausfertigungsdatum und Erlassbehörde.

c) Soll-Formerfordernisse (§ 56 Abs. 2 LVwG)

Nr. 1: — Überschrift soll den wesentlichen Inhalt kennzeichnen.

Nr. 2: — Örtlicher Geltungsbereich soll angegeben sein.

d) Befristung

Zeitliche Befristung der Verordnung nach § 62 Abs. 1 LVwG, mit Ausnahmen nach Abs. 2.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestand für den Erlass

a) Abstrakte Gefahr

Es muss eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen.

Definition

Abstrakte Gefahr

Eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder Fachkunde typische Sachlage, die in einer konkreten Gefahr münden kann.

Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit Je höher das geschützte Rechtsgut, desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

Abgrenzung Gefahrverdacht genügt nicht. Eine Anscheinsgefahr ist nicht ausreichend, die Gefahr muss objektiv vorliegen.

b) Öffentliche Sicherheit

Umfasst den Schutz der Rechtsordnung, subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Staates und seiner Einrichtungen (§§ 174, 176 LVwG).

c) Potenzielle Verantwortlichkeit

Die Verordnung muss sich auf potenzielle Verhaltens- oder Zustandsverantwortliche beziehen (§§ 218, 219 LVwG).

2. Allgemeine Voraussetzungen

a) Bestimmtheitsgebot

Die Verordnung muss hinreichend bestimmt sein (§ 58 Abs. 1 LVwG).

b) Verweisverbot

Ein Verweis auf andere Vorschriften ist nur eingeschränkt zulässig (§ 58 Abs. 2 LVwG).

c) Zweckbindung

Die Verordnung darf nicht allein der Aufsichtserleichterung dienen (§ 58 Abs. 4 LVwG).

d) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Kein Verstoß der Verordnung gegen höherrangiges Recht (§ 57 LVwG).

3. Rechtsfolge

a) Ermessen

Der Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung steht im Ermessen der Behörde („Können“ in § 175 Abs. 1 LVwG).

b) Verhältnismäßigkeit

Die Verordnung muss verhältnismäßig sein. § 175 Abs. 2 LVwG verweist auf § 73 LVwG.

IV. Rechtsschutz

1. Konkrete Normenkontrolle

a) Rechtsgrundlage

§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 67 Landesjustizgesetz (LJG).

b) Zuständigkeit

Oberverwaltungsgericht.

c) Wirkung

Nichtigkeitserklärung wirkt inter omnes (für alle Adressaten).

2. Inzidente Prüfung

a) Im Rahmen einer Anfechtungsklage

Die Rechtmäßigkeit der Verordnung kann inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen auf ihr basierenden Verwaltungsakt geprüft werden.

b) Wirkung

Eine festgestellte Nichtigkeit wirkt nur inter partes (nur für den Kläger).