Prüfungsschema

Datenerhebung und Datenverarbeitung

ÖFFENTLICHES RECHT · POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT Dieses Schema behandelt die polizeilichen Befugnisse zur Datenerhebung und Datenverarbeitung nach dem Landesverwaltungsgesetz (LVwG), einschließlich allgemeiner Grundsätze, spezifischer Ermächtigungen und verdeckter Maßnahmen.

§§ 177 ff. LVwG

I. Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze

1. Anwendungsbereich

a) Sachlicher Anwendungsbereich

Die §§ 177 ff. LVwG regeln die Datenerhebung und Datenverarbeitung durch die Polizei und andere Verwaltungsbehörden.

b) Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Alle Maßnahmen greifen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

2. Allgemeine Grundsätze der Datenerhebung (§ 178 LVwG)

a) Einwilligung (§ 177 Abs. 3 LVwG)

Datenerhebung ist zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

b) Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 178 Abs. 1 LVwG)

Daten sind grundsätzlich direkt bei der betroffenen Person zu erheben.

Definition

Unmittelbarkeit

Daten sind direkt durch den Betroffenen zu beziehen und nicht durch Befragung Dritter.

c) Grundsatz der offenen Datenerhebung (§ 178 Abs. 2 LVwG)

Daten sind grundsätzlich offen zu erheben, d.h. die betroffene Person muss Kenntnis von der Erhebung haben.

Ausnahmen sind nur bei Vorliegen spezieller Ermächtigungsgrundlagen für verdeckte Datenerhebung zulässig (z.B. §§ 185 ff. LVwG).

d) Grundsatz der Zweckbindung (§ 188 Abs. 1 S. 2 LVwG)

Die Erhebung muss zweckgebunden sein. Verwendung und Speicherung sind nur zulässig, solange die Voraussetzungen für die Erhebung vorliegen.

II. Datenerhebung

1. Bereichsspezifische Generalklausel (§ 179 LVwG)

a) Anwendungsbereich

Die Bereichsspezifische Generalklausel ist anwendbar, wenn keine der speziellen Datenerhebungsgründe (z.B.

Identitätsfeststellung, Befragung) einschlägig ist.

Sie sperrt die Anwendung der allgemeinen polizeilichen Generalklausel für Datenerhebungen.

b) Verantwortliche

Die Datenerhebung kann durch die in § 179 LVwG genannten Personen sowie die in §§ 217 ff. LVwG genannten Verantwortlichen erfolgen.

c) Voraussetzungen

Die Datenerhebung ist zulässig, wenn:

Notwendigkeit zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe besteht.

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Gefahr durch Tatsachen belegt ist.

Es sich um ein Vergehen handelt (im Kontext der Gefahrenabwehr).

2. Standardermächtigungen zur Datenerhebung (§§ 180 ff. LVwG)

a) Befragung, Auskunftspflicht, Anhalte- und Sichtkontrollen (§ 180 LVwG)

Die Polizei kann Personen befragen, Auskünfte verlangen und Anhalte- sowie Sichtkontrollen durchführen.

Auskunftspflicht (§ 180 Abs. 2 LVwG) Betroffene sind zur Auskunft verpflichtet, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

Folgen der Verweigerung (§ 181 Abs. 4 LVwG) Bei Verweigerung der Auskunft kann die Verbringung zur Dienststelle zur Identitätsfeststellung zulässig sein.

b) Bestandsdatenauskunft (§ 180a LVwG)

Auskunft über Bestandsdaten, insbesondere von Telekommunikationsdienstleistern, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

c) Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 183 LVwG)

Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen (z.B. Anfertigen von Fingerabdrücken, Lichtbildern) durchführen.

Voraussetzungen Zulässig, wenn die Identitätsfeststellung nicht gelingt, Zweifel an der Identität bestehen oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten.

Abgrenzung zu § 81b StPO — Die Abgrenzung erfolgt primär über den Zweck der Maßnahme.

§ 183 LVwG: Eingriff der Polizei in antizipierten Geschehensablauf zur Gefahrenabwehr oder Verhütung zukünftiger Straftaten.

§ 81b StPO: Aufklärung von bereits begangenen Delikten oder Verdächtigen.

d) Weitere Eingriffe (§§ 183a, 183b LVwG)

Umfassen Blutproben und weitere körperliche Eingriffe.

Voraussetzungen Die Voraussetzungen des § 181 LVwG (Identitätsfeststellung) müssen vorliegen und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

e) Überwachung von Zusammenkünften und öffentlichen Flächen (§§ 184, 184a LVwG)

Die Polizei kann öffentliche Flächen und Zusammenkünfte überwachen, auch mittels technischer Mittel wie Bodycams.

Zweck — Primär zur Abschreckung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr.

Abgrenzung zu Versammlungen Für die Beobachtung von Versammlungen gelten spezielle Ermächtigungsgrundlagen in §§ 16, 22 Versammlungsfreiheitsgesetz (VersFG).

3. Verdeckte Datenerhebung (§§ 185 ff. LVwG)

a) Definition

Verdeckte Datenerhebung liegt vor, wenn Daten heimlich, d.h. ohne Kenntnis der betroffenen Person, erhoben werden.

b) Richtervorbehalt (§ 186 LVwG)

Für besonders eingriffsintensive verdeckte Datenerhebungen ist in der Regel ein Richtervorbehalt vorgesehen.

III. Datenverarbeitung

1. Datenübermittlung (§§ 191 ff. LVwG)

a) Anwendungsbereich

Die allgemeinen Grundsätze der Datenerhebung (§ 178 LVwG) gelten für die Datenübermittlung entsprechend.

b) Voraussetzungen

Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und eine gesetzliche Grundlage besteht.

2. Datenabgleich (§§ 195 ff. LVwG)

a) Anwendungsbereich

Die allgemeinen Grundsätze der Datenerhebung (§ 178 LVwG) gelten für den Datenabgleich entsprechend.

b) Voraussetzungen

Datenabgleiche (z.B. Rasterfahndung) sind nur unter strengen Voraussetzungen und bei Vorliegen einer konkreten Gefahr oder eines Verdachts zulässig.

Beispiel: Rasterfahndung Systematischer Abgleich großer Datenmengen zur Identifizierung potenzieller Gefährder oder Straftäter.

3. Datenspeicherung (§ 188 Abs. 1 S. 2 LVwG)

a) Grundsatz der Zweckbindung

Gespeicherte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden.

b) Löschungspflicht

Daten sind zu löschen, sobald sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind oder gesetzliche Fristen ablaufen.